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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 3. Juli 2023 – I. SA / S. J.

(Rechtssache C-410/23, Pielatak1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: I. SA

Beklagter: S. J.

Vorlagefragen

Erfassen Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 und die darin enthaltene Definition des Verbraucherbegriffs sowie der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 auch einen Landwirt, der einen Strombezugsvertrag sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb als auch für den privaten Haushalt abschließt?

Sind Art. 3 Abs. 5 und 7, der 51. Erwägungsgrund sowie Anhang I Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG1 , die vorschreiben, dass von den Verbrauchern im Fall des Rücktritts von einem Stromliefervertrag keine Gebühren erhoben werden dürfen, dahin auszulegen, dass sie der Möglichkeit entgegenstehen, einem Stromabnehmer, der ein Verbraucher ist, eine Vertragsstrafe für die Auflösung eines für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Stromliefervertrags aufzuerlegen (Art. 4j Abs. 3a des Gesetzes vom 10. April 1997. – Prawo energetyczne [Energiegesetz])?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 1993, L 95, S. 29.

1 ABl. 2011, L 304, S. 64.

1 ABl. 2009, L 211, S. 55.