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Klage, eingereicht am 2. August 2022 – Schweden/Kommission

(Rechtssache T-485/22)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: H. Shev und F.-L. Göransson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 für nichtig zu erklären, soweit damit Schweden eine pauschale Korrektur von 5 % auferlegt wird, die einem Betrag von 13 856 996,64 Euro in Bezug auf die an Schweden für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 gezahlten Beihilfen entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

Erster Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da aus dem Beschluss nicht klar hervorgehe, welche Erwägungen sie beim seinem Erlass angestellt habe bzw. welche Mängel sie Schweden vorwerfe. Es lägen daher keine hinreichenden Informationen vor, um beurteilen zu können, ob der angefochtene Beschluss begründet sei.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/20131 und die Art. 28 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance2 verstoßen, da sie einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass es systemische Mängel bei der Durchführung von Gegenkontrollen gegeben habe, die die Qualität der LPIS-Aktualisierungen beträfen, was als Mangel der Schlüsselkontrolle angesehen werde. Der Verstoß beruhe darauf, dass (1) die Qualität der LPIS-Aktualisierung nur in Bezug auf die Grundstücksdatenbank als Ganzes bewertet werden könne, (2) die von der Kommission zur Überprüfung herangezogene Stichprobe von Grundstücken zu klein gewesen sei, um einen systemischen Mangel nachzuweisen, und (3) die Schlussfolgerung der Kommission zur Anzahl der mangelhaften Grundstücke und zur Fehlerhäufigkeit – die offenbar die Grundlage für die Beurteilung der Kommission gebildet habe, dass die LPIS-Aktualisierung einen systemischen Mangel aufweise – nicht korrekt sei.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens (C(2015)3675 final vom 8. Juni 2015) verstoßen. Aus diesen Leitlinien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 zum Ausdruck komme, ergebe sich, dass die vorgenommene pauschale Korrektur weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. Weder der Umfang des behaupteten Verstoßes in Anbetracht seiner Art und seines Ausmaßes noch der finanzielle Schaden, den dieser Verstoß der Union verursacht haben könnte, könne eine pauschale Korrektur von 5 % rechtfertigen, die auf das gesamte Weideland, das in den Jahren 2016 bis 2018 Gegenstand einer Bildaktualisierung gewesen sei, berechnet werde und einem Betrag von 13 856 996,64 Euro entspreche. Die fragliche pauschale Korrektur im angefochtenen Beschluss sei daher weder mit diesen Bestimmungen noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

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1     ABl. 2022, L 157, S. 15.

1     Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

1     ABl. 2014, L 227, S. 69.