Language of document : ECLI:EU:T:2020:14

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

29. Januar 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke ALTISPORT – Ältere internationale Wortmarke und ältere Unionswortmarke ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Vergleich der Waren und Dienstleistungen – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-697/18

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Aleš Titlbach, wohnhaft in Meziboří (Tschechische Republik),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2018 (Sache R 2683/2017‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi und Herrn Titlbach,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters D. Spielmann und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 26. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Bestimmung eines anderen Richters, um die Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder zu ergänzen,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren Antworten hierauf, die am 1. und 2. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. März 2014 erhielt Herr Aleš Titlbach die internationale Registrierung Nr. 1226617 mit Benennung der Europäischen Union für folgendes Bildzeichen:

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2        Am 11. Dezember 2014 wurde dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die internationale Registrierung dieses Zeichens mitgeteilt.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28, 35 und 40 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet; in der für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klasse 28 betraf dies folgende Waren: „Sportwaren, Sportartikel und Sportausrüstung; Sportwaren, Sportartikel und Sportausrüstung für Leichtathletik und Gymnastik, Skier, einschließlich Rollskier und Wasserskier, Schneeschuhe, Skibindungen, Schlitten, Bobs, Skistöcke, Hockeyschläger, Golfschläger, Schlittschuhe, Rollschuhe, Sportbälle und Spielkugeln, Kricket-, Tennis-, Tischtennis- und Golfbälle, Tennis-, Squash- und Badmintonschläger, Tischtennistische und ‑schläger, Tauchzubehör, Klettergurte, Billardtische, Billardstöcke, Billardkugeln, Spiel- und Wurfbälle, Eisstöcke, Wurfpfeile, Schießscheiben, Bögen (Bogenschießen), Sportarmbrüste, Hockeypucks, Netze für Ballsportarten, Angelzubehör, Skateboards, Snowboards, Surfbretter (Wellenreiten), Fallschirme, Ausrüstung für Sporthallen und Fitnesscenter, namentlich Trainingsgeräte, Laufbänder, Tische und Gewichte, Trainingsausrüstung und Bodybuilding-Geräte, Hanteln, komplette Eislaufstiefel, Taschen und Hüllen speziell für Sportgeräte, Schwimmbecken, Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug, Spieltische zum Austragen von Spielen, Brett- und Gesellschaftsspiele, Spielkarten, Spielwaren, alle soweit in dieser Klasse enthalten“.

4        Die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/235 vom 12. Dezember 2014 veröffentlicht.

5        Am 16. Juni 2015 erhob die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)  in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]), und insbesondere nach ihrem Art. 41 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die internationale Wortmarke ALDI (im Folgenden: ältere internationale Marke), die mit Schutzwirkung für die Europäische Union am 11. August 2005 unter der Nr. 870876 für folgende Dienstleistungen u. a. der Klassen 35 und 41 beantragt und eingetragen und bis 11. August 2025 verlängert wurde:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Betriebsverwaltung; Bürodienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften; Werbung für Dritte im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich Informationen über Konsumentenprodukte, Informationen zur Verbraucherberatung und Informationen zum Kundenservice; Organisation von Handelsgeschäften für Dritte, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen über Kauf und Verkauf von Produkten und das Anbieten von Dienstleistungen für Dritte, auch über das Internet“;

–        Klasse 41: „Erziehung und Unterricht; Bereitstellung von Ausbildung; Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Bereitstellung von Unterhaltung in Form von aufgezeichneter Musik sowie aufgezeichneten Bildern und Filmen“;

–        die Unionswortmarke ALDI (im Folgenden: ältere Unionsmarke), die am 14. April 2005 unter der Nr. 2071728 für folgende Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 3, 9, 16, 24 und 25 eingetragen und bis 27. Dezember 2020 verlängert wurde:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

–        Klasse 9: „Elektrische und elektronische Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Eingabe, Ausgabe, Speicherung und Wiedergabe von Daten, Bildern und Schall; Telekommunikationsgeräte, Sende- und Empfangsgeräte; Teile der vorgenannten Waren; Batterien und Akkus; Batterie- und Akkuaufladegeräte“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Einwickel- und Packpapier, Papiertüten, Papiersäcke, Filterpapier, Reklamepapier, Brief- und Schreibpapier, Papierservietten, Papiertücher, Haushaltsrollen, Toilettenpapier, Papierwäsche, nämlich Taschentücher, Mund-, Gesichts- und Handtücher, Tischwäsche; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Tragetaschen, Tragebeutel, Tüten und Schaufensterbänder aus Kunststoff-Folie oder Papier, auch für Werbezwecke“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Textilstoffe, Badewäsche, Bettwäsche, Tischwäsche; Gardinen“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 24. November 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Sie lehnte dabei den Schutz des Zeichens, das Gegenstand der in Rede stehenden internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union ist, für einen Teil der Waren der Klasse 28 und für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 40 ab. Dagegen gewährte sie den Schutz der internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für folgende Waren der Klasse 28: „Spielkugeln, Spiel- und Wurfbälle, Schwimmbecken, Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmspielzeuge, Spieltische zum Austragen von Spielen, Brett- und Gesellschaftsspiele, Spielkarten, Spielwaren, alle soweit in dieser Klasse enthalten“.

9        Am 19. Dezember 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit Entscheidung vom 19. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit der Widerspruch für „Brett- und Gesellschaftsspiele, Spielkarten, alle soweit in dieser Klasse enthalten“ der Klasse 28 zurückgewiesen worden war, da aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe. Dagegen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, soweit sie „Spielkugeln, Spiel- und Wurfbälle, Schwimmbecken, Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmspielzeuge, Spieltische zum Austragen von Spielen, Spielwaren, alle soweit in dieser Klasse enthalten“ der Klasse 28 (im Folgenden: Waren der Klasse 28) betraf.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

14      Sie macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 von den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 3, 9, 16, 24, 25, 35 und 41, unterschieden. Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr verneint.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Demnach ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt Verwechslungsgefahr voraus, dass die einander gegenüberstehenden Marken und die mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Die vorliegende Klage ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

20      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung wendet, wonach es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, bestehend aus allen ihren Mitgliedstaaten, handele. Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer ist in Anbetracht der Art der mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 und der älteren Marken beizupflichten.

21      Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung, wonach die einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich, aber begrifflich unähnlich seien. Diesen, im Übrigen fehlerfreien Schlussfolgerungen der Kammer ist beizupflichten.

22      Schließlich ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 und die von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen unähnlich seien und somit eine der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sei.

23      Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Waren und Dienstleistungen, die nicht für dasselbe Publikum bestimmt sind, sind nicht gegeneinander austauschbar und konkurrieren folglich nicht miteinander (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 56).

 Zum Vergleich zwischen den mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 und den von der älteren internationalen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35

25      In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer, gestützt auf das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin das Warensortiment hätte konkretisieren müssen, auf das sich die von der älteren internationalen Marke erfassten „Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften“ der Klasse 35 bezögen. Mangels einer solchen Konkretisierung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 und den von der älteren internationalen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 keine Ähnlichkeit bestehe.

26      Die Klägerin stellt diese Auffassung der Beschwerdekammer in Frage. Gemäß dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C‑501/15 P, EU:C:2017:750), sei sie nicht verpflichtet gewesen, die für den Einzelhandel vorgesehenen Waren zu konkretisieren, weil das Prioritätsdatum der älteren internationalen Marke – der 22. Februar 2005 – vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), liege. Daher würde es gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergäben, Auswirkungen auf den Schutzumfang der älteren internationalen Marke haben könnten.

27      In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung auf Ersuchen des Gerichts präzisiert wurden, vertritt das EUIPO die Auffassung, dass es für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergäben, auf den Zeitpunkt der endgültigen Eintragung einer Marke, also der Schutzgewährung, ankomme und nicht auf das geltend gemachte Prioritätsdatum. Außerdem habe das Anmeldedatum einer Marke keinen Einfluss auf die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergäben.

28      Erstens hat der Gerichtshof dazu in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ausgeführt, dass der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbrachten Dienstleistungen umfasst und dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen nicht notwendig ist, die in Rede stehende(n) Dienstleistung(en) zu konkretisieren. Eine Konkretisierung der Waren oder der Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, hat der Gerichtshof hingegen für erforderlich erachtet (Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker, C‑418/02, EU:C:2005:425, Rn. 49 bis 51).

29      Diese Rechtsprechung, die im vorliegenden Fall auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009) und insbesondere auf ihren Art. 4 (dann Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001), der in zeitlicher Hinsicht auf das Verfahren zur Eintragung der älteren internationalen Marke anwendbar war, übertragen werden kann, ist daher dahin auszulegen, dass vom Anmelder verlangt wird, für die Zwecke der Eintragung einer Marke, die Dienstleistungen im Rahmen des Einzelhandels erfasst, die Waren oder Arten von Waren zu bezeichnen, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen.

30      Zweitens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin vorträgt, im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C‑501/15 P, EU:C:2017:750), die Wirkungen des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zeitlich beschränkt und ausgeschlossen, dass die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, den Schutzumfang einer Marke beeinflussen, die vor seiner Verkündung eingetragen wurde. Daher betrifft das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), nicht den Schutzumfang von Marken, die vor seiner Verkündung bereits eingetragen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C‑501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 44 bis 46).

31      Das Vorbringen der Klägerin, die ältere internationale Marke sei in Anbetracht ihres Prioritätsdatums vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), eingetragen worden, greift jedoch nicht durch.

32      Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Prioritätsrecht seinen Ursprung in Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in überarbeiteter und geänderter Fassung hat, der eine Frist von sechs Monaten vorsieht, innerhalb deren der Anmelder einer Marke in einem der Verbandsstaaten die Eintragung derselben Marke in den anderen Verbandsstaaten beantragen kann, ohne dass die spätere(n) Anmeldung(en) durch eventuell von Dritten für dieselbe Marke eingereichte Anmeldungen berührt wird bzw. werden.

33      Dieser Grundsatz liegt auch Art. 4 Abs. 2 des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (ABl. 2003, L 296, S. 22, im Folgenden: Madrider Protokoll) zugrunde, wonach jede internationale Registrierung das durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegte Prioritätsrecht genießt.

34      Desgleichen enthält die Verordnung Nr. 40/94 in ihren Art. 29 bis 31 eigene Vorschriften zur Gewährung eines Prioritätsrechts, die wie die Regelung in der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht verankern, das Anmeldungen in einem anderen Staat der Union oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließt (Urteil vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM [TELEYE], T‑128/99, EU:T:2001:266‚ Rn. 41).

35      Das Prioritätsrecht entsteht somit aufgrund der in einem der genannten Staaten eingereichten früheren Markenanmeldung und stellt insofern ein eigenständiges Recht dar, als es unabhängig vom späteren Schicksal dieser Anmeldung bestehen bleibt. Wird gleichzeitig mit der Anmeldung einer Unionsmarke oder einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union eine Priorität in Anspruch genommen, wird dieses Recht zu einem wesentlichen Bestandteil der Anmeldung, da es für eine ihrer wesentlichen Eigenschaften maßgebend ist, und zwar die, dass zum Zweck der Bestimmung der älteren Rechte als Anmeldetag der Tag gilt, an dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde. So können dem Anmelder oder dem künftigen Inhaber Anmeldungen oder Rechte, die zwischen der früheren und der zweiten Anmeldung entstanden sind, nicht entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2001, TELEYE, T‑128/99, EU:T:2001:266‚ Rn. 42).

36      Folglich entfaltet das Prioritätsrecht ausschließlich dann seine Wirkungen, wenn der Vorrang der Rechte einander gegenüberstehender Marken zu bestimmen ist; für das Eintragungsdatum einer Marke, das nicht mit ihrem Prioritätsdatum übereinstimmt, ist es damit irrelevant.

37      Das Vorbringen der Klägerin, das auf der fehlerhaften Prämisse beruht, dass das Prioritätsdatum dem Tag der Eintragung entspreche, ist somit zurückzuweisen.

38      Das für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, maßgebende Datum ist, wie das EUIPO auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Datum der Eintragung der betreffenden Unionsmarke, d. h. das Datum ihrer endgültigen Eintragung, das nach der Verkündung dieses Urteils liegen muss, und nicht das Datum der Einreichung ihrer Anmeldung. Daher kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Anmeldung vor oder nach der Verkündung des Urteils eingereicht wurde.

39      Wenn es um die Auslegung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der Anmeldung einer Unionsmarke oder einer internationalen Marke mit Benennung der Europäischen Union geht, können sich nämlich die Inhaber einer Marke auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie auf die Stabilität berufen, die ihrer Marke durch die Schutzgewährung verliehen wird; dies gilt jedoch nicht für Anmelder einer Marke (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache EUIPO/Cactus, C‑501/15 P, EU:C:2017:383, Nr. 57). Daher sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf Markenanmeldungen, die vor der Verkündung dieses Urteils nicht zu einer Eintragung geführt haben, anzuwenden, ohne dass dies gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt.

40      Im Übrigen müssen die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten. Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, haben diese Marken nämlich gemäß Art. 146 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (dann Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 189 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) vom Tag ihrer Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider Protokolls oder vom Tag der nachträglichen Benennung der Union gemäß Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke. Somit sind die Wirkungen des Schutzes, den das Unionsrecht einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union gewährt, identisch mit den Wirkungen des einer Unionsmarke gewährten Schutzes. Daraus folgt, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (dann Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), der zum 2. Abschnitt („Wirkungen der Gemeinschaftsmarke“) von Titel II der Verordnung Nr. 40/94 gehört, den Inhaber einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen und Modalitäten wie den Inhaber einer Unionsmarke berechtigt, die Eintragung eines Zeichens zu untersagen, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne der oben in den Rn. 17 und 18 angeführten Rechtsprechung besteht.

41      Würde man, der Klägerin folgend, die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, nicht auf eine nach Verkündung dieses Urteils erfolgte internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union anwenden, liefe dies darauf hinaus, internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union einen weiter gehenden Schutz zu gewähren als den Unionsmarken. Deshalb ist eine solche Auslegung des Geltungsbereichs des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), zurückzuweisen.

42      Insoweit ist hinzuzufügen, dass bei der Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, jedoch die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung internationaler Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen.

43      Wie das EUIPO in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus Art. 146 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 und Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Protokolls, dass die Wirkungen der Eintragung einer internationalen Marke mit Benennung der Europäischen Union durch das EUIPO rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Anmeldedatums eintreten. Diese Marke gilt somit als am Tag ihrer Anmeldung eingetragen. Würde man die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, vom Zeitpunkt der Eintragung der Marken abhängig machen, ohne dabei die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung von Unionsmarken und von internationalen Marken mit Benennung der Europäischen Union zu berücksichtigen, käme es aber zu einer Ungleichheit aufgrund einer unterschiedlichen Behandlung dieser Marken. Wären eine Unionsmarke und eine internationale Marke mit Benennung der Europäischen Union vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), angemeldet und nach dessen Verkündung eingetragen worden, dann würden die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, auf die zu diesem späteren Zeitpunkt eingetragene Unionsmarke anwendbar, nicht aber auf die als rückwirkend zum Anmeldetag eingetragen geltende internationale Marke.

44      Somit sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union anwendbar, die nach der Verkündung dieses Urteils eingetragen wurden, auch wenn der Tag ihrer Anmeldung davor lag, unbeschadet der Rückwirkung des durch die Eintragung verliehenen Schutzes auf das Anmeldedatum.

45      Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, im vorliegenden Fall für die ältere internationale Marke galten.

46      Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die ältere internationale Marke am 11. Januar 2007 und somit nach der Verkündung des Urteils Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425) vom 7. Juli 2005 eingetragen wurde. Gleiches gilt im Übrigen für den Zeitpunkt, zu dem diese Marke als angemeldet gilt, d. h. den Anmeldetag (11. August 2005).

47      Folglich waren die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C‑418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf die ältere internationale Marke anwendbar, und die Klägerin war gehalten, die Waren oder Arten von Waren anzugeben, auf die sich die von dieser Marke erfasste Einzelhandelstätigkeit bezog. Mangels solcher Angaben ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass keine Ähnlichkeit oder Komplementarität der von der älteren internationalen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 und der von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 28 festgestellt werden konnte.

 Zu den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbällen“ der Klasse 28

48      In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 von den von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 unterschieden. Dabei hat sie sich darauf gestützt, dass die genannten Waren der Klasse 28 für Spielzwecke bestimmt seien und keinerlei Bezug zu den Waren der Klasse 25 aufwiesen. Diese Waren unterschieden sich nach Art, Zweck und Verwendungsweise voneinander. Sie stünden auch nicht miteinander in Wettbewerb, ergänzten sich nicht und hätten unterschiedliche Vertriebswege. Schließlich hätten diese Waren, die sich an unterschiedliche Verbraucher richteten, nicht denselben Hersteller.

49      Die Klägerin trägt zunächst vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf der irrigen Annahme, dass „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 keine Sportartikel seien. „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 seien vielmehr Sportartikel und hätten daher Ähnlichkeit mit den „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25, da sie einander ergänzten und sowohl gemeinsame Vertriebsstätten als auch gemeinsame Hersteller hätten. Selbst wenn „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 als Spiele einzuordnen wären, vertrieben deren Hersteller doch auch Bekleidung.

50      Insoweit ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen, wie die Klägerin vorträgt, ein „fließender Übergang“ zwischen Sportartikeln und Spielen besteht, da Sportartikel bekanntermaßen für Spiele zum Einsatz kommen und bestimmte Spiele auch Sportartikeln gleichgestellt werden können, wie dies beim Bumerang oder Drachen der Fall ist. Zahlreiche Sportartikel, wie Bälle oder Schläger, werden in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den Waren „Turn- und Sportartikel“ und „Spiele; Spielzeug“ in bestimmten Fällen schwierig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin [KNUT – DER EISBÄR], T‑250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47).

51      Ein solcher „fließender Übergang“ ist auch zwischen der Bekleidungs- und der Spielwarenindustrie nicht völlig ausgeschlossen, da eine Tendenz der Spiele- und Spielwarenhersteller zu verzeichnen ist, auch z. B. im Sportbereich Bekleidung herzustellen, die insbesondere für Spiele geeignet ist, und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT – DER EISBÄR, T‑250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 59).

52      Der oben in den Rn. 50 und 51 angeführten Rechtsprechung lässt sich jedoch keine allgemeine Regel entnehmen, wonach sämtliche Sportartikel sowie alle Spiele und Spielwaren als Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ähnlich anzusehen sind.

53      So ist vorliegend festzustellen, dass die „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 nicht als Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ähnlich angesehen werden können.

54      Erstens unterscheiden sich „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 nämlich – unabhängig davon, ob sie als Spielwaren oder Sportartikel angesehen werden – ihrer Art nach von „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25, die Kleidungsstücke sind oder zur Garderobe gehören.

55      Zweitens unterscheiden sich „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 durch ihren Verwendungszweck grundlegend von „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25. Während Erstere dazu dienen, ihre Benutzer zu unterhalten oder, sofern sie als Sportartikel einzustufen sind, für die körperliche Ertüchtigung durch körperliches Training bestimmt sind, sind Letztere dazu bestimmt, den menschlichen Körper zu bedecken, zu verhüllen, zu schmücken und ihn vor den Elementen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM – Alex Toys [ALEX], T‑657/13, EU:T:2015:449, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Drittens ergibt sich zum Wettbewerbsverhältnis zwischen den oben in Rn. 48 genannten Waren aus den obigen Rn. 54 und 55, dass sich die Art und die Bestimmung dieser Waren voneinander unterscheiden, so dass sie nicht gegeneinander austauschbar sind und somit nicht miteinander im Wettbewerb stehen (Urteil vom 2. Juli 2015, ALEX, T‑657/13, EU:T:2015:449, Rn. 74).

57      Viertens ist hinsichtlich der Komplementarität darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist bei der Beurteilung, ob Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, darauf abzustellen, wie wichtig eine Ware oder Dienstleistung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Sanco/HABM – Marsalman [Darstellung eines Huhns], T‑249/11, EU:T:2013:238, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar können die oben in Rn. 48 genannten Waren zusammen benutzt werden, und Bekleidungsstücke können für das Tragen bei Spiel oder Sport vorgesehen sein, doch ist diese Erwägung zu pauschal, um für sich genommen die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass diese Waren komplementär sind.

58      Fünftens greift das Argument der Klägerin nicht durch, dass die oben in Rn. 48 genannten Waren die gleichen Vertriebsstätten hätten. Zum einen kommt dem Umstand, dass diese Waren in den gleichen Geschäften, wie großen Kaufhäusern oder Supermärkten, verkauft werden können, keine besondere Bedeutung zu, da in solchen Verkaufsstätten sehr verschiedenartige Waren zu finden sind, ohne dass die Verbraucher ihnen automatisch dieselbe Herkunft zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2011, Intermark/HABM – Natex International [NATY’S], T‑72/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:635, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen können die oben in Rn. 48 genannten Waren zwar auch in Fachgeschäften für den Bereich Spiel oder Sport vertrieben werden, doch werden sie in verschiedenen Abteilungen verkauft. Daher wird die breite Öffentlichkeit die Verkaufsstätten von „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbällen“ der Klasse 28 nicht mit denen von „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 in Verbindung bringen.

59      Sechstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die oben in Rn. 48 genannten Waren häufig von denselben Herstellern stammten. Zwar gibt es Beispiele für Unternehmen, die einige dieser Waren oder sogar alle herstellen. Derartige Beispiele schließen jedoch keineswegs aus, dass „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ auch, allgemein und im Wesentlichen von Herstellern stammen, die sich hauptsächlich mit diesen oder gleichartigen Waren befassen.

60      Siebtens schließlich werden „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 zwar ebenso für Spiel und Sport verwendet wie bestimmte Arten von „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25, da zu ihnen Bekleidung und Schuhe für verschiedene Sportarten gehören. Allerdings kommen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 bei der Ausübung sehr vieler Tätigkeiten zum Einsatz. Daher genügt der Umstand, dass Bekleidung, Schuhe oder Kopfbedeckungen ebenso wie Kugeln und Bälle für die Ausübung von Spiel und Sport verwendet werden können, für sich allein nicht zum Nachweis einer Ähnlichkeit zwischen den oben in Rn. 48 genannten Waren. Andernfalls stünde dem Inhaber einer Marke, die „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 erfasst, ein nicht zu rechtfertigendes Recht zu, die Eintragung ähnlicher Marken für ein breites Spektrum von Waren und Dienstleistungen zu verhindern.

61      Wie sich aus all diesen Erwägungen ergibt, sind die Rechtsprechung und die Argumente, auf die die Klägerin sich beruft, nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 und der von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 in Frage zu stellen; ihr ist daher beizupflichten.

62      Ferner ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer es versäumt habe, die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 mit den von der älteren internationalen Marke erfassten Dienstleistungen „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 zu vergleichen.

63      Die Frage der Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ der Klasse 28 und der von der älteren internationalen Marke erfassten Dienstleistungen „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 wurde nämlich vor der Beschwerdekammer nicht aufgeworfen, so dass sie sich hierzu nicht geäußert hat.

64      Es handelt sich somit um ein neues, von der Klägerin nicht vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Argument, das diese nicht von Amts wegen prüfen musste und das daher unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 33).

 Zu dem mit der Anmeldemarke beanspruchten „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28

65      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich das mit der Anmeldemarke beanspruchte „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 von den von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 unterscheide. Diese Waren unterschieden sich nach Art, Zweck und Verwendungsweise voneinander. Sie stünden auch nicht miteinander in Wettbewerb, ergänzten sich nicht und hätten unterschiedliche Vertriebswege. Schließlich hätten diese Waren, die sich an unterschiedliche Verbraucher richteten, nicht denselben Hersteller.

66      Die Klägerin trägt vor, unter „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 fielen nicht allein Spielwaren, sondern gemäß der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung auch Sportartikel; damit ähnelten sie „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25.

67      Insoweit beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin auf die Behauptung, „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 seien Sportartikel. Soweit die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, dass alle Sportartikel allen für die Ausübung von Sport vorgesehenen Bekleidungsstücken ähnelten, ist ein solches Argument, das auf keinem der nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung relevanten Faktoren beruht, zurückzuweisen.

68      Im vorliegenden Fall ist angesichts der nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung relevanten Faktoren eine deutliche Abgrenzung zwischen den in Rn. 65 genannten Waren festzustellen.

69      Erstens stimmen nämlich „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28, unabhängig davon, ob es als Spielwaren oder Sportartikel angesehen wird, und „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“ derselben Klasse nach Art, Zweck und Verwendungsweise überein. Die oben in den Rn. 54, 55 und 60 angestellten Erwägungen sowie die oben in Rn. 56 vorgenommene Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den oben in Rn. 48 genannten Waren gelten daher gleichermaßen für den Vergleich der oben in Rn. 65 genannten Waren.

70      Zweitens umfassen die von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 zwar Badeanzüge und Badekappen. Angesichts der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung erweist sich aber der Zusammenhang zwischen diesen Waren und dem mit der Anmeldemarke beanspruchten „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 als zu lose, um eine Komplementarität zu begründen.

71      Drittens ist in Bezug auf die Vertriebswege und Hersteller zum einen festzustellen, dass die oben in Rn. 65 genannten Waren entweder in Kaufhäusern oder Supermärkten oder in auf Freizeitaktivitäten spezialisierten Fachgeschäften verkauft werden, stets aber – unabhängig davon, wo sie verkauft werden – in verschiedenen Abteilungen. Zum anderen stammt „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 von Herstellern, die sich hauptsächlich mit diesen oder gleichartigen Waren befassen. Folglich gelten die oben in den Rn. 58 und 59 zum Vergleich zwischen „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbällen“ derselben Klasse und „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 angestellten Erwägungen auch für die oben in Rn. 65 genannten Waren.

72      Selbst wenn die oben in Rn. 65 genannten Waren in Fachgeschäften nahe beieinander vertrieben würden, würde dieser Faktor angesichts der diesen Waren inhärenten Unterschiede jedenfalls nicht ausreichen, um sie als ähnlich ansehen zu können.

73      Viertens schließlich kann, falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach Badeanzüge, Badekappen und Badehosen zur Kategorie der „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 gehörten, implizit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich die oben in Rn. 65 genannten Waren im Allgemeinen an dieselben Abnehmer richteten, eine solche Behauptung kein aussagekräftiger Gesichtspunkt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit sein, da diese Waren sich an die breite Öffentlichkeit richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, EU:T:2005:72, Rn. 56).

74      Folglich sind die Rechtsprechung und die Argumente, auf die die Klägerin sich beruft, nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit des mit der Anmeldemarke beanspruchten „Zubehörs für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ der Klasse 28 und der von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 in Frage zu stellen. Mithin ist dieser Feststellung beizupflichten.

 Zu den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Schwimmbecken“ der Klasse 28

75      In Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Schwimmbecken“ der Klasse 28 von den von der älteren Unionsmarke erfassten „Textilwaren“ der Klasse 24 unterschieden. Auch wenn Schwimmbecken durch Planen geschützt werden könnten, gehörten Letztere nicht zu Klasse 24, sondern zu Klasse 22. „Schwimmbecken“ und „Textilwaren“ stünden weder in einem Ergänzungs- noch in einem Wettbewerbsverhältnis und unterschieden sich nach Art, Zweck und Verwendungsweise.

76      Die Klägerin trägt erstens vor, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer sei insofern irrig, als regelmäßig Abdeckplanen verwendet würden, um mit Wasser befüllte Schwimmbecken etwa gegen herumstreunende Tiere, herabfallendes Laub oder wasserschädliche Fremdkörper zu schützen. Die „Schwimmbecken“ der Klasse 28 ähnelten daher den „Textilwaren“ der Klasse 24.

77      Die Klägerin geht somit von der Prämisse aus, dass zu den von der älteren Unionsmarke erfassten „Textilwaren“ der Klasse 24 auch Abdeckplanen für Schwimmbecken gehörten.

78      Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, gehören Schwimmbeckenabdeckungen jedoch nicht zu Klasse 24 der Nizzaer Klassifikation, sondern zu Klasse 22.

79      Aus den Allgemeinen Anmerkungen und Erläuterungen zur Nizzaer Klassifikation geht nämlich hervor, dass Klasse 24 Stoffe, Decken und Bezüge für den Haushalt umfasst, während Klasse 22 im Wesentlichen Leinwand und andere Materialien für die Herstellung von Segeln, Seile, Polster- und Füllmaterialien und rohe Gespinstfasern umfasst. Planen wie etwa Persennings gehören zur letztgenannten Klasse.

80      Aus den Erläuterungen zu den Klassen 22 und 24 der Nizzaer Klassifikation ergibt sich daher eindeutig, dass Schwimmbeckenabdeckungen nicht zu Klasse 24, sondern zu Klasse 22 gehören.

81      Da die ältere Unionsmarke nicht für Klasse 22 eingetragen ist und „Planen“ daher nicht in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten sind, für das die ältere Unionsmarke geschützt ist, kann die Klägerin aufgrund dieser Waren keinen Schutz beanspruchen. Daher geht ihr auf sie gestütztes Vorbringen fehl.

82      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Schwimmbecken“ der Klasse 28 und der von der älteren Unionsmarke erfassten „Textilwaren“ der Klasse 24 in Frage zu stellen. Mithin ist dieser Feststellung beizupflichten.

83      Zweitens macht die Klägerin geltend, die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Schwimmbecken“ der Klasse 28 sowie die von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und „Reinigungsmittel“ der Klasse 3 ähnelten einander.

84      Die Frage der Ähnlichkeit von „Schwimmbecken“ der Klasse 28 mit „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 einerseits und „Reinigungsmitteln“ der Klasse 3 andererseits wurde jedoch vor der Beschwerdekammer nicht aufgeworfen, so dass sie sich hierzu nicht geäußert hat.

85      Folglich ist dieses erstmals vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

 Zu den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28

86      Die Klägerin trägt erstens vor, die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28 sowie die von der älteren Unionsmarke erfassten „elektronischen Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern und Schall“ der Klasse 9 einerseits und die von der älteren internationalen Marke erfassten „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 andererseits ähnelten einander.

87      Die Frage der Ähnlichkeit von „Spielwaren“ der Klasse 28 mit „elektronischen Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern und Schall“ der Klasse 9 einerseits und „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturellen und sportlichen Aktivitäten“ der Klasse 41 andererseits wurde jedoch vor der Beschwerdekammer nicht aufgeworfen, so dass sie sich hierzu nicht geäußert hat.

88      Folglich ist dieses erstmals vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

89      Zweitens macht die Klägerin geltend, die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28 und die von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 ähnelten einander.

90      Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, indem sie „Spielwaren“ lediglich mit den von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 verglichen hat, einen Vergleich vorgenommen hat, auf den sich die Klägerin vor ihr nicht berufen hatte. Dagegen ist sie nicht auf das ihr vorgetragene Argument der Klägerin eingegangen, wonach „Spielwaren“ der Klasse 28 den „Spielkarten“ der Klasse 16 ähnelten.

91      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die in Art. 296 AEUV aufgestellte Pflicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss die aufgrund von Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).

92      Bei der Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung geht es um eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV, die ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).

93      Der Unionsrichter darf, außer in besonderen Fällen wie denen, die in den Verfahrensordnungen der Unionsgerichte vorgesehen sind, seine Entscheidung nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund – sei er auch zwingenden Rechts – stützen, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich zu ihm zu äußern (Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C‑530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 54).

94      In seiner schriftlichen Antwort sowie in der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO eingeräumt, dass die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich einen Vergleich der oben in Rn. 89 genannten Waren vorgenommen habe. Das EUIPO hat auf die Rn. 23 und 40 der angefochtenen Entscheidung verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die oben in Rn. 89 genannten Waren verschieden seien. Das EUIPO hat ferner anerkannt, dass die angefochtene Entscheidung insofern widersprüchlich sei, als die Beschwerdekammer einerseits eine Ähnlichkeit der oben in Rn. 89 genannten Waren verneint und andererseits eine Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten – und zu den „Spielwaren“ der Klasse 28 gehörenden – „Brettspiele“ der Klasse 28 mit den von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 bejaht habe.

95      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung wird lediglich ein Vergleich zwischen den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28 und den von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 vorgenommen. Aus Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 28 von den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen unterschieden. Dafür gibt die Beschwerdekammer jedoch keine Begründung. Somit enthält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Vergleichs der oben in Rn. 89 genannten Waren keinerlei Begründung.

96      Folglich ist die Beschwerdekammer nicht auf das ihr vorgetragene Argument der Klägerin eingegangen und hat mithin gegen die ihr nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 obliegende Begründungspflicht verstoßen.

97      Da die Ähnlichkeit der oben in Rn. 89 genannten Waren nicht geprüft wurde, ist das Gericht zudem – entgegen dem Vorbringen des EUIPO in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts – nicht befugt, diese Frage selbst zu beurteilen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 52). Daher ist es ihm verwehrt, die dem EUIPO durch die Verordnung 2017/1001 übertragenen Zuständigkeiten selbst wahrzunehmen (Urteil vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T‑35/04, EU:T:2006:82, Rn. 22).

98      Die angefochtene Entscheidung ist folglich aufzuheben, soweit sie die „Spielwaren“ der Klasse 28 betrifft.

99      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28 den von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 ähnelten, von ihr nicht vor der Beschwerdekammer vorgetragen worden und daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zu den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltischen zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28

100    In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 von den von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 unterschieden. Der Umstand, dass „Spielkarten“ der Klasse 16 auf „Spieltischen zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 verwendet werden könnten, vermöge keine Ähnlichkeit zu begründen. „Spielkarten“ seien für die Verwendung von „Spieltischen zum Austragen von Spielen“ nicht unentbehrlich, und die Hersteller seien nicht dieselben.

101    Die Klägerin trägt erstens vor, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer sei fehlerhaft; zwischen den mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltischen zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 und den von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 bestehe ein enger Zusammenhang, weil solche Tische dazu dienten, Kartenspiele auszurichten.

102    Die Klägerin beschränkt sich insoweit darauf, die Komplementarität der oben in Rn. 100 genannten Waren geltend zu machen. Die von ihr beschriebene Komplementarität kann jedoch vorliegend nicht anhand der Kriterien nachgewiesen werden, die in der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden. Der Umstand, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 bei der Ausrichtung von Kartenspielen verwendet werden können, genügt nämlich nicht, um diese Tische im Sinne der besagten Rechtsprechung als komplementär zu den von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 anzusehen. Die Verwendung eines Spieltischs hat keinen Einfluss auf die Ausrichtung von Kartenspielen, da sein Vorhandensein dafür weder unerlässlich noch wichtig ist. Die betreffenden Waren ergänzen sich daher für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht, denn abgesehen davon, dass sie der Unterhaltung dienen, besteht zwischen ihnen kein enger Zusammenhang.

103    Das einzige Argument der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 und die von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 ergänzten, ist daher zurückzuweisen.

104    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 und der von der älteren Unionsmarke erfassten „Spielkarten“ der Klasse 16 in Frage zu stellen. Mithin ist dieser Schlussfolgerung beizupflichten.

105    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe es unterlassen, die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 mit den von der älteren Unionsmarke erfassten „elektrischen und elektronischen Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung, Eingabe, Ausgabe, Speicherung und Wiedergabe von Daten, Bildern und Schall; Telekommunikationsgeräten, Sende- und Empfangsgeräten; Teilen der vorgenannten Waren“ der Klasse 9 zu vergleichen. Eine Ähnlichkeit bestehe auch zwischen diesen Tischen und den von der älteren Unionsmarke erfassten „Unterhaltungsdienstleistungen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten“ der Klasse 41. Soweit sie überdies geltend macht, dass zwischen „Spielen“ und „Sport“ keine strikte Trennung bestehe, beruft sie sich offenbar auf eine Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 und der von der älteren Unionsmarke erfassten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25.

106    Die Frage der Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 mit den oben in Rn. 105 genannten Waren und Dienstleistungen wurde jedoch vor der Beschwerdekammer nicht aufgeworfen, so dass sie sich hierzu nicht geäußert hat.

107    Folglich ist dieses erstmals vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

108    Die Klägerin kann daher der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf machen, dass sie die Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spieltische zum Austragen von Spielen“ der Klasse 28 mit den von der älteren Unionsmarke erfassten „elektrischen und elektronischen Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung, Eingabe, Ausgabe, Speicherung und Wiedergabe von Daten, Bildern und Schall; Telekommunikationsgeräten, Sende- und Empfangsgeräten; Teilen der vorgenannten Waren“ der Klasse 9 nicht geprüft hat.

109    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist in Bezug auf die Waren „Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle“, „Zubehör für Wasserspiele, namentlich Schwimmhilfen und aufblasbares Schwimmspielzeug“ sowie „Spieltische zum Austragen von Spielen“ festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung fehlerfrei ist und dass, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, da eines der kumulativen Tatbestandsmerkmale von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht vorliegt. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marken fehlerhaft beurteilt habe, hat somit keinen Einfluss auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr, da zutreffend festgestellt worden ist, dass zwischen den genannten, mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren und den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen keinerlei Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2018, Sicignano/EUIPO – IN.PRO.DI [GiCapri „a giacchett’e capri“], T‑619/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:385, Rn. 81).

110    Die angefochtene Entscheidung ist hingegen aufzuheben, soweit sie die mit der Anmeldemarke beanspruchten „Spielwaren“ der Klasse 28 betrifft.

 Kosten

111    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

112    Im vorliegenden Fall ist die Klage nur für einen Teil der in Rede stehenden Waren erfolgreich, so dass zu entscheiden ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. September 2018 (Sache R 2683/20174) wird aufgehoben, soweit sie „Spielwaren“ der Klasse 28 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Spielmann

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.