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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 18. August 2005 - Carsten Brinkmann / HABM

(Rechtssache T-322/05)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Carsten Brinkmann (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: K. van Bebber, Rechtsanwältin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terra Networks S.A. (Madrid, Spanien)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung des Harmonisierungsamtes vom 29.10.2004 Nr. 646/2004 in der Gestalt der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 10.06.2005 (R 1145/2004-I) kostenpflichtig aufzuheben,

den Widerspruch der Terra Networks S.A. vom 12.04.2002 (Widerspruchsverfahren B 502 676) kostenpflichtig zurückzuweisen und

die Wortmarke "TERRANUS" Az. 2 061 968, wie am 29.01.2001 beantragt, für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Entwicklung und Vermittlung von Betriebskonzeptionen für Immobilien" einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Terranus" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Anmeldung Nr. 2 061 968).

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terra Networks, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke "TERRA" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 332 691 sowie spanische Marke Nr. 2 261 483).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechselungsgefahr.

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