Language of document : ECLI:EU:C:2023:917

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

23. November 2023(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Von der Republik Österreich durchgeführte Maßnahmen für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind – Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union – Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegte Beweise – Zulässigkeit – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 17 Abs. 1 und 2 – Befugnisse der Europäischen Kommission zur Rückforderung von Beihilfen – Verjährungsfrist – Grad der Bestimmtheit der die Verjährungsfrist unterbrechenden Maßnahmen – Begründungspflicht – Verfälschung von Beweisen – Für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags maßgebliche Daten“

In der Rechtssache C‑758/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Dezember 2021,

Ryanair DAC mit Sitz in Swords (Irland),

Airport Marketing Services Ltd mit Sitz in Dublin (Irland),

vertreten durch B. Byrne, Solicitor, S. Rating, Abogado, und E. Vahida, Avocat,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Blanck, A. Bouchagiar und J. Ringborg, dann durch A. Bouchagiar und J. Ringborg als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und D. Gratsias,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Ryanair DAC und die Airport Marketing Services Ltd (im Folgenden: AMS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021, Ryanair u. a./Kommission (T‑448/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:626), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Art. 5 und 6 und, soweit sie sie betreffen, der Art. 9 bis 11 des Beschlusses (EU) 2018/628 der Europäischen Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), zurückgewiesen wurde.

 Unionsrecht

 Verordnung (EU) 2015/1589

2        Im 26. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) heißt es:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von zehn Jahren vorgesehen werden, nach deren Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann.“

3        Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt in Abs. 2:

„Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der [Europäischen] Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss … erlassen kann …“

4        Art. 5 („Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. …

(2)      Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.“

5        In Kapitel III („Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt Art. 12 („Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung“):

„(1)      … die Kommission [kann] von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte.

(2)      Falls erforderlich, verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(3)      Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Beschluss an … Der Beschluss bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.“

6        Art. 17 („Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)      Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. …“

 Verfahrensordnung des Gerichts

7        Art. 76 („Inhalt der Klageschrift“) der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 (ABl. 2015, L 105, S. 1) bestimmt:

„Die Klageschrift im Sinne von Artikel 21 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] muss enthalten:

f)      gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.“

8        Art. 85 („Beweise und Beweisangebote“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1)      Beweise und Beweisangebote sind im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen.

(2)      Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

(3)      Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen.

(4)      Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

9        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss, wie sie in den Rn. 1 bis 39 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

10      Ryanair ist eine Fluggesellschaft, AMS eine Tochtergesellschaft von Ryanair. Das Hauptgeschäftsfeld von AMS ist die Vermarktung von Werbeflächen auf der Website von Ryanair. Der Flughafen Klagenfurt (Österreich) liegt am Stadtrand von Klagenfurt, der Hauptstadt des Bundeslands Kärnten. Eigentümerin und Betreiberin des Flughafens ist die Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: KFBG). Deren unmittelbare und mittelbare Anteilseigner wechselten im Laufe des Verfahrens, das mit dem streitigen Beschluss abgeschlossen wurde, aber es handelte sich stets um Behörden oder staatliche Stellen. KFBG hat eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Destinations Management GmbH (im Folgenden: DMG), die für den Flughafen verschiedene Dienstleistungen erbringt, u. a. als Beraterin zur Gewinnung von Fluggesellschaften für den Flughafen.

11      Am 22. Januar 2002 wurden vier Vereinbarungen, die hier relevant sind, geschlossen. Erstens schloss KFBG mit Ryanair eine Vereinbarung über Flughafendienstleistungen (im Folgenden: Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002), die am 27. Juni 2002 für eine Laufzeit von fünf Jahren in Kraft trat, die sich unter bestimmten Voraussetzungen automatisch um weitere fünf Jahre verlängern sollte. Ryanair war nach der Vereinbarung verpflichtet, mindestens einmal täglich Flugdienste zwischen dem Flughafen Klagenfurt und dem Flughafen London-Stansted (Vereinigtes Königreich) anzubieten und an KFBG für jeden Turnaround eine Pauschalgebühr zu zahlen. Außerdem war Ryanair verpflichtet, je Flugticket für jeden abfliegenden Fluggast einen festen Betrag als Flughafengebühr und die Sicherheitsgebühr zu erheben und diese Gebühren an den Flughafen abzuführen. Ferner waren in der Vereinbarung die Dienste, die der Flughafen Klagenfurt für Ryanair bereitzustellen hatte, weitere Zahlungen an den Flughafen Klagenfurt und die Verpflichtungen des Flughafens Klagenfurt geregelt.

12      Zweitens schloss DMG mit der Leading Verge.com Ltd (im Folgenden: LV), dann FR Financing (Malta) Ltd, einer Tochtergesellschaft von Ryanair, die inzwischen aufgelöst worden ist, eine Vereinbarung über Marketingmaßnahmen (im Folgenden: Marketingvereinbarung DMG/LV von 2002), die am selben Tag mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2007 in Kraft trat, die sich unter bestimmten Voraussetzungen automatisch um weitere fünf Jahre verlängern sollte. Mit dieser Vereinbarung beauftragte DMG LV, gegen Zahlung eines festen jährlichen Betrags einen Werbeplan aufzustellen und Links zur Homepage der DMG-Website zu schalten sowie bestimmte Werbemaßnahmen durchzuführen.

13      Drittens schloss DMG mit AMS eine Vereinbarung über Marketingmaßnahmen (im Folgenden: Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002), die am Tag des Abschlusses für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft trat. Mit dieser Vereinbarung beauftragte DMG AMS, gegen Zahlung einer jährlichen Vergütung auf der Website www.ryanair.com zwei Links zu von DMG ausgewählten Websites zu schalten und zu betreiben, auf denen die Attraktionen des Bundeslands Kärnten vorgestellt werden. AMS konnte, wenn die Parteien dies entschieden, gegen eine zu vereinbarende Vergütung zusätzliche Dienstleistungen bereitstellen.

14      Viertens schloss DMG mit LV eine Nebenvereinbarung zu der Marketingvereinbarung DMG/LV von 2002 (im Folgenden: Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002), die am Tag ihres Abschlusses in Kraft trat. Es wurde vereinbart, dass DMG an LV in Bezug auf die Marketingvereinbarung DMG/LV von 2002 während deren Laufzeit für zusätzliche, verstärkte Marketingmaßnahmen eine weitere Zahlung zu leisten habe.

15      Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002, die Marketingvereinbarung DMG/LV von 2002 in der durch die Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002 geänderten Fassung und die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 (im Folgenden zusammen: Vereinbarungen von 2002) endeten am 29. Oktober 2005, als Ryanair die Passagierflugdienste zwischen dem Flughafen Klagenfurt und dem Flughafen London-Stansted aus wirtschaftlichen Gründen einstellte.

16      Am 23. August 2006 schloss KFBG mit Ryanair eine Vereinbarung über Flughafendienstleistungen (im Folgenden: Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006) betreffend einen dreimal pro Woche erfolgenden Flugdienst zum Flughafen London-Stansted in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 21. April 2007. Ryanair war zwar verpflichtet, die offiziellen Flughafenentgelte des Flughafens Klagenfurt zu entrichten, gemäß einer Incentives-Regelung, die KFBG im September 2005 eingeführt hatte, wurden Ryanair aber für jeden abfliegenden Fluggast Incentives in Höhe von 7,62 Euro gewährt.

17      Am 21. Dezember 2006 schloss DMG mit AMS eine Marketingvereinbarung, die am 28. Februar 2007 in Kraft trat. Sie hing mit der Verpflichtung von Ryanair zusammen, die in der in der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006 vorgesehene Flugstrecke zu bedienen. Nach der Marketingvereinbarung war AMS verpflichtet, ein jährliches Marketingpaket zu erbringen, mit dem insbesondere Werbung für das Reiseziel Klagenfurt/Kärnten gemacht werden sollte.

18      Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006 und die von DMG am 21. Dezember 2006 mit AMS geschlossene Marketingvereinbarung (im Folgenden zusammen: Vereinbarungen von 2006) galten bis zum 21. April 2007.

19      Am 11. Oktober 2007 leitete die Kommission eine Beschwerde an die Republik Österreich weiter, die ein Wettbewerber von Ryanair auf dem europäischen Markt für den Personen-Luftverkehr bei ihr eingelegt hatte, der geltend gemacht hatte, dass Ryanair insbesondere vom Bundesland Kärnten, der Stadt Klagenfurt und dem Flughafen Klagenfurt über KFBG rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten habe, und bat die Republik Österreich um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 15. November 2010 und vom 24. März 2011 bat die Kommission die österreichischen Behörden um weitere ergänzende Auskünfte. Die österreichischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 28. Januar 2011 und vom 30. Mai 2011. Am 8. April 2011 ersuchte die Kommission Ryanair um ergänzende Auskünfte, die mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erteilt wurden. Die Kommission leitete diese Auskünfte am 15. Juli 2011 an die österreichischen Behörden weiter, die dazu mit Schreiben vom 20. September 2011 Stellung nahmen.

20      Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 setzte die Kommission die österreichischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, um insbesondere die Vereinbarungen von 2002 mit Ryanair und die Vereinbarungen von 2006 mit Ryanair zu prüfen (ABl. 2012, C 233, S. 28).

21      Mit Schreiben vom 29. Mai und 20. Juli 2012 beantragte der Rechtsanwalt von Ryanair, ihm Einsicht in die Akten der Kommission zu gewähren, was diese mit Schreiben vom 19. Juni und 4. Oktober 2012 ablehnte.

22      Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte die Kommission die Republik Österreich um ergänzende Auskünfte bezüglich einer am 22. Januar 2002 zwischen dem Flughafen Klagenfurt und Ryanair geschlossenen Marketingvereinbarung. Die österreichischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 11. Juni 2014.

23      Am 23. Juli 2014 beschloss die Kommission, das Prüfverfahren auszuweiten (ABl. 2014, C 348, S. 36).

24      Im streitigen Beschluss hat die Kommission u. a. festgestellt, dass die Republik Österreich Ryanair, LV und AMS mit den Vereinbarungen von 2002 und von 2006 (im Folgenden zusammen: streitige Vereinbarungen) rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt habe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Bei der Bestimmung der zurückzufordernden Beihilfebeträge hat sie für die Jahre, in denen die streitigen Vereinbarungen galten, jeweils den negativen Teil des zum Zeitpunkt von deren Abschluss vorhersehbaren jährlichen inkrementellen Zahlungsstroms zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich der Beihilfebetrag, der in den Vereinbarungen von 2002 und 2006 enthalten gewesen sei, vorläufig auf 1 827 267 bzw. 141 326 Euro belaufe, was sie in den Art. 5 und 6 des streitigen Beschlusses festgestellt hat. Nach den Art. 9 bis 11 des streitigen Beschlusses ist die Republik Österreich verpflichtet, diese Beihilfen zurückzufordern.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25      Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Ryanair, AMS und FR Financing (Malta) Ltd (im Folgenden zusammen: Ryanair u. a.) Klage auf Nichtigerklärung der Art. 5 und 6 und, soweit sie sie betreffen, der Art. 9 bis 11 des streitigen Beschlusses. Sie machten sechs Klagegründe geltend. Außerdem beantragten sie am 24. August 2018, die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufzufordern, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und legten am 25. September 2020 als zusätzliche Beweise zwei Unterlagen vor (im Folgenden: zusätzliche Beweise).

26      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst angenommen, dass diese zusätzlichen Beweise unzulässig seien, da Ryanair u. a. deren verspätete Vorlage nicht gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts gerechtfertigt hätten. Es hat sodann sämtliche Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und die Klage entsprechend in vollem Umfang abgewiesen. Es hat dabei entschieden, dass dem gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen nicht stattzugeben sei, da es sich durch die Schriftstücke, die die Parteien ihren Schriftsätzen als Anlage beigefügt hätten, und durch die Antworten, die die Parteien auf seine schriftlichen und mündlichen Fragen gegeben hätten, bereits für hinreichend unterrichtet halte, um über die Klage entscheiden zu können. Es hat Ryanair u. a. die Kosten auferlegt.

 Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

27      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Art. 5 und 6 und, soweit sie sie betreffen, die Art. 9 bis 11 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, oder, hilfsweise, die Sache zu erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission jedenfalls die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

29      Die Rechtsmittelführerinnen machen vier Rechtsmittelgründe geltend: Das Gericht habe die zusätzlichen Beweise zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen (erster Rechtsmittelgrund), Art. 17 der Verordnung 2015/1589 nicht richtig ausgelegt und Art. 296 AEUV nicht richtig angewandt (zweiter Rechtsmittelgrund), bei der Prüfung der Frage, ob die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers richtig angewandt habe, die Beweise verfälscht (dritter Rechtsmittelgrund) und bei der Beurteilung der im streitigen Beschluss vorgenommenen Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags einen Rechtsfehler begangen (vierter Rechtsmittelgrund).

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

30      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils zwei Rechtsfehler begangen habe, indem es die zusätzlichen Beweise, die sie am 25. September 2020, also nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens (26. Februar 2019), aber vor Abschluss des mündlichen Verfahrens (14. Januar 2021) vorgelegt hätten, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass sie die verspätete Vorlage nicht gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts gerechtfertigt hätten.

31      Bei diesen Beweisen, aus denen hervorgehe, dass der streitige Beschluss unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leide, der dessen teilweise Nichtigerklärung rechtfertige, handele es sich zum einen um eine Tabelle mit den geschätzten nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen für jeden abfliegenden Passagier für die streitigen Vereinbarungen, die der Kommission im förmlichen Prüfverfahren vom Flughafen Klagenfurt vorgelegt worden sei (im Folgenden: Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen), und zum anderen um eine unbearbeitete Fassung eines Absatzes eines Berichts des Wirtschaftsberaters von Ryanair vom 3. November 2014, in der Daten zur Berechnung der Grenzkosten kenntlich seien, die in der der Klageschrift als Anlage beigefügten Fassung des Berichts geschwärzt gewesen seien (im Folgenden: Kostendaten).

32      Was die Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen angehe, so hätten sie in dem Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, diese in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzulegen, da sie nicht in ihrem Besitz gewesen sei, ihre Anträge auf Einsicht der Akten der Kommission zurückgewiesen worden seien, das Gericht ihrem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen übergangen habe und mehrere Faktoren, u. a. die durch die Covid‑19-Pandemie bedingte Notlage, die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Klagenfurt mit dem Ziel, ihnen die Tabelle zur Verfügung zu stellen, erschwert habe. Was die Kostendaten angehe, so sei es weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen, sie in einem früheren Stadium des Verfahrens vor dem Gericht vorzulegen, da sich die Bedeutung der betreffenden Daten, die ursprünglich geschwärzt gewesen seien, erst bei der Prüfung der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen herausgestellt habe. Der Zeitpunkt der Vorlage der Kostendaten sei daher mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen verknüpft gewesen.

33      In diesem Zusammenhang habe das Gericht als Erstes gegen die Art. 85 Abs. 1 bis 3 seiner Verfahrensordnung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze verstoßen, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet habe, nämlich den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, den Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die geordnete Rechtspflege. Im angefochtenen Urteil werde nämlich an keiner Stelle ausgeführt, inwieweit oder warum die Zulassung der betreffenden Beweise gegen diese Grundsätze verstoßen oder das Gericht daran gehindert hätte, den Rechtsstreit in angemessener Frist zu entscheiden. Aus dem angefochtenen Urteil gehe vielmehr hervor, dass diese Grundsätze gewahrt worden seien. Denn die Kommission habe in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme, die sie danach eingereicht habe, Gelegenheit gehabt, zu diesen Beweisen und ihren möglichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses Stellung zu nehmen.

34      Als Zweites habe das Gericht zum einen die Rechtsprechung nicht beachtet, wonach die verspätete Vorlage von Beweisen durch eine Partei dadurch gerechtfertigt werden könne, dass diese nicht habe früher über sie verfügen können. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auf das Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA (C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41). Zum anderen habe das Gericht die Rechtsprechung nicht beachtet, wonach bei der Prüfung der Frage, ob die Verspätung der Vorlage von Beweisen gerechtfertigt sei, zu prüfen sei, ob sich die betreffenden Beweise bereits in den Akten befänden, auf die der angefochtene Beschluss beruhe, und die Beweise, wenn dies der Fall sei, nicht zurückzuweisen seien. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auf die Urteile des Gerichts vom 14. März 2018, Crocs/EUIPO – Gifi Diffusion (Schuhe) (T‑651/16, EU:T:2018:137, Rn. 17), und vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO – Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T‑72/17, EU:T:2018:335, Rn. 23). Im vorliegenden Fall seien sie aber nicht in einem früheren Stadium des Verfahrens in Besitz der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gewesen, und die zusätzlichen Beweise hätten sich in den Akten der Kommission befunden.

35      Für die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht stellen wolle, wie die Vorlage eines Schriftwechsels zwischen Ryanair u. a. und dem Flughafen Klagenfurt, gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Befugnis des Gerichts, Beweise gemäß Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung zuzulassen, setze nicht die „Vorlage eines Belegs“ voraus. Nach der Rechtsprechung könne die Angabe von Gründen genügen, um die verspätete Vorlage von Beweisen zu rechtfertigen.

36      Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der ihm vorgelegten Beweise und Beweisangebote eine Rechtsfrage ist, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (siehe oben, Rn. 33) ist festzustellen, dass die Klageschrift gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote enthalten muss (Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung des Gerichts) und dass Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind (Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts).

39      Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist (Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts). Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen (Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts).

40      Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der gemäß Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote wird den anderen Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts).

41      Zu den Bestimmungen der alten Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. 1991, L 136, S. 1), die den Grundregeln entsprechen, die nun in Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der derzeit geltenden Verfahrensregelung des Gerichts enthalten sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit diesen Bestimmungen, in denen geregelt ist, in welchem Stadium des Verfahrens die Beweisangebote vorzulegen sind, im Interesse einer geordneten Rechtspflege den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit und dem Recht auf ein faires Verfahren Rechnung getragen wird. Im Einklang mit diesen Grundsätzen und diesem Recht soll mit der Verpflichtung der Parteien, ihre Beweise und Beweisangebote bereits mit der Klageschrift oder der Klagebeantwortung vorzulegen, nämlich erreicht werden, dass die anderen Parteien über die Beweise für die behaupteten Tatsachen unterrichtet werden und es ihnen ermöglicht wird, eine sachgerechte Klagebeantwortung bzw. Erwiderung zu verfassen. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Beweise und Beweisangebote in einem frühen Stadium des Verfahrens auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist. Durch ein schnelles schriftliches Vorverfahren wird nämlich eine Bearbeitung der Rechtssache in angemessener Frist ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 30).

42      Zu der Bestimmung der alten Verfahrensordnung, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie, indem sie Beweisangebote außerhalb der nun in Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Fälle zulässt, auch dem Erfordernis eines fairen Verfahrens und insbesondere des Schutzes der Verteidigungsrechte Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 32).

43      Zu Art. 85 Abs. 1, 2 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Parteien die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote wegen der Präklusionsvorschrift von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung begründen müssen, der Unionsrichter jedoch befugt ist, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweise oder Beweisangebote vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie die Beweise oder Beweisangebote zurückzuweisen, wenn die verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist. Die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei kann u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die Partei zuvor nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn es die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, rechtfertigt, dass die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ergänzt werden (Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die sich aus der oben in den Rn. 41 bis 43 dargestellten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze gelten erst recht für Beweise und Beweisangebote, die gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt werden. Anders als Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nämlich nicht bloß eine Ausnahme von der allgemeinen Regel von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, sondern, da die Möglichkeit gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur ausnahmsweise besteht, eine Ausnahme von der Grundregel und der Ausnahme, wie sie in Art. 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 16. September 2020, BP/FRA, C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 47). Sie setzt also voraus, dass dargetan wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, HX/Rat, C‑540/18 P, EU:C:2019:707, Rn. 67).

45      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insgesamt, dass mit der Anwendung der Beweiserhebungsregeln von Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts gerade gewährleistet wird, dass die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die geordnete Rechtspflege gewahrt werden. Daher kann das Gericht dadurch, dass es die Regel gemäß Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung angewandt hat, nicht gegen diese Grundsätze und Rechte verstoßen haben, und zwar auch dann nicht, wenn es zu dem Schluss gelangt ist, dass die zusätzlichen Beweise unzulässig seien, weil die Verspätung ihrer Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 34).

46      Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass das Gericht nicht verpflichtet war, die Zurückweisung der zusätzlichen Beweise im Hinblick auf jeden der genannten Grundsätze und Rechte und im Hinblick auf seine Fähigkeit, den Rechtsstreit in angemessener Frist zu entscheiden, im Einzelnen zu begründen. Eine solche Begründung ist in der Anwendung von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts inbegriffen. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass das Gericht verspätet vorgelegte Beweise, solange nicht erwiesen ist, dass ihre Zurückweisung erforderlich ist, um die Wahrung der genannten Grundsätze und Rechte zu gewährleisten, grundsätzlich zu berücksichtigen hätte.

47      Insoweit können sich die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kommission die Möglichkeit gehabt habe, in dem Verfahren vor dem Gericht zu den zusätzlichen Beweisen und deren möglichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses Stellung zu nehmen. Dies zeigt nämlich lediglich, dass das Gericht Art. 85 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung richtig angewandt hat, der ausdrücklich vorsieht, dass der Umstand, dass die anderen Parteien Gelegenheit haben, u. a. zu den gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebrachten Beweisen oder Beweisangeboten Stellung zu nehmen, die spätere Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit unberührt lässt.

48      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49      Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht (siehe oben, Rn. 34), ist zum einen festzustellen, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, nach der oben in den Rn. 43 und 44 dargestellten Rechtsprechung in der Tat insbesondere dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Partei vorher nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte. Nach dieser Rechtsprechung kann das Gericht die betreffenden Beweise aber zurückweisen, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass deren verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist, und setzt die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts voraus, dass dargetan wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

50      Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Umstände geprüft, die Ryanair u. a. in dem Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hatten, um darzutun, dass die zusätzlichen Beweise zulässig seien (angefochtenes Urteil, Rn. 59 bis 62). Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 58), ist es zu dem Schluss gelangt, dass Ryanair u. a. nichts vorgetragen hätten, was gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die verspätete Vorlage der zusätzlichen Beweise am 25. September 2020, also vier Tage vor der mündlichen Verhandlung, rechtfertigen könne und dass diese Beweise daher unzulässig seien (angefochtenes Urteil, Rn. 63).

51      Zu der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen hat das Gericht festgestellt, dass weder der Antrag, der im Verwaltungsverfahren bei der Kommission gestellt worden sei, noch der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, der im August 2018 beim Gericht gestellt worden sei, Ryanair u. a. den Zugang zu den begehrten Daten garantiert hätten und dass Ryanair u. a. nicht dargetan hätten, inwieweit sie daran gehindert gewesen wären, gleichzeitig beim Flughafen Klagenfurt die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Zugang zu den Daten der Verwaltungsakten zu erhalten, zu denen auch die Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gehört habe (angefochtenes Urteil, Rn. 59).

52      Das Vorbringen von Ryanair u. a., dass dies mit den Auswirkungen der Covid‑19-Epidemie auf das reibungslose Funktionieren des Flughafens Klagenfurt zusammengehangen habe, sei vage und nicht überprüfbar und beweise damit für sich genommen noch nicht, dass es schwierig gewesen sei, Informationen beim Flughafen Klagenfurt zu beschaffen, die die verspätete Vorlage einige Tage vor der mündlichen Verhandlung eines Schriftstücks gerechtfertigt hätten, das der Kommission, wie Ryanair u. a. bestätigten, mehrere Jahre zuvor im Verwaltungsverfahren von den österreichischen Behörden vorgelegt worden sei (angefochtenes Urteil, Rn. 60).

53      Unterstellt, ein Verweis der Kommission auf die Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen in der Gegenerwiderung hätte deren verspätete Vorlage rechtfertigen können, sei festzustellen, dass die Gegenerwiderung am 25. Februar 2019, also lange vor der durch die Covid‑19-Epidemie bedingten Notlage eingereicht worden sei, und dass Ryanair u. a. „[kein] Schriftstück, etwa aus dem Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen des [Flughafens Klagenfurt]“, vorgelegt hätten, „um die Vorlage der Tabelle [mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen] am 25. September 2020, also 18 Monate nach Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission, zu rechtfertigen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 61).

54      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist die Annahme des Gerichts, dass Ryanair u. a. mit der Vorlage allein dieser Beweise nicht hinreichend dargetan hätten, dass Umstände vorgelegen hätten, die die Zulässigkeit der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – im vorliegenden Fall wegen der Unmöglichkeit, in einem früheren Stadium des Verfahrens über die Tabelle zu verfügen – gerechtfertigt hätten, wegen des Ausnahmecharakters von Art. 85 Abs. 3 im System der Beweiserhebung vor dem Gericht nicht zu beanstanden.

55      In Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), die in Kraft war, als die Anträge auf Einsicht der Akten der Kommission gestellt wurden, und der bereits seinerzeit gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Beteiligten in dem gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verfahren der Überprüfung weder auf der Grundlage der Verordnung Nr. 659/1999 noch im Prinzip im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) ein Recht auf Einsicht der Verwaltungsakten der Kommission haben, es sei denn, die allgemeine Vermutung der Beeinträchtigung des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten wird widerlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54 bis 62 und 67 bis 70), hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die genannten Anträge nicht genügten, um darzutun, dass Ryanair u. a. über die Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen nicht in einem früheren Stadium des Verfahrens hätten verfügen können. Die Annahme, dass die Ablehnung der Anträge nicht beweise, dass Ryanair u. a. nicht in der Lage gewesen wären, in einem früheren Stadium des Verfahrens über die Tabelle zu verfügen, und auch die Zulässigkeit der Tabelle gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, da Ryanair u. a. nicht erläutert hätten, warum sie sich nicht früher unmittelbar an den Flughafen Klagenfurt gewandt hätten, rechtlich nicht hinreichend rechtfertige, ist nicht daher zu beanstanden.

56      Wegen des Zeitraums von mehr als einem Jahr, der zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Gegenerwiderung und den ersten Auswirkungen der Covid‑19-Epidemie in der Europäischen Union verstrichen ist, ist auch die Feststellung nicht zu beanstanden, die das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu dem Vorbringen von Ryanair u. a. zu diesen Auswirkungen getroffen hat. Insoweit ist im Hinblick auf das oben in Rn. 35 dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils keine zusätzlichen, über die von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung hinausgehenden Anforderungen gestellt hat. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 43 und 44), sind die Unionsgerichte befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der Beweise vorgelegt worden sind, zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann daher angenommen werden, dass der Grund, den eine Partei zur Rechtfertigung anführt, nicht glaubwürdig ist, wenn die Partei für ihre Behauptungen keine Schriftstücke als Belege vorlegt, obwohl sie dies hätte tun können.

57      Auch bei dem beim Gericht gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen war offensichtlich, dass dessen Erfolgsaussichten – das Gericht war nicht verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben – zu unsicher waren, als dass Ryanair u. a. sich auf dieses Vorgehen zur Erlangung der Tabelle berufen könnten. Deshalb genügte auch deren Vorbringen, dass sie diesen Antrag gestellt hätten und über diesen noch nicht entschieden worden sei, nicht, um zu beweisen, dass Umstände vorlägen, die die Verspätung der Vorlage der Tabelle rechtlich hinreichend rechtfertigen würden, und damit, dass die Tabelle gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig wäre.

58      Zu den Kostendaten hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Absatz mit diesen Daten zu einem Gutachten des Wirtschaftsberaters von Ryanair gehört habe, das im November 2014 für Ryanair u. a. erstattet worden sei, und dass Ryanair u. a. nicht dargetan hätten, warum sie dieses Schriftstück nicht ihrer Klageschrift oder ihrer Erwiderung als Anlage hätten beifügen können. Dem Vorbringen von Ryanair u. a., dass zwischen der Vorlage dieser Daten und der Vorlage der Tabelle mit den nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen ein „untrennbarer Zusammenhang“ bestehe, könne nicht gefolgt werden, da Ryanair u. a. die Frage der von der Kommission vorgenommenen Berechnung der inkrementellen Betriebskosten, mit denen der Flughafen Klagenfurt hätte rechnen können, bereits in der Klageschrift und in der Erwiderung angesprochen hätten und zu diesem Zeitpunkt bereits über die Kostendaten verfügt hätten.

59      Wegen dieser Umstände, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten werden, und wegen des Ausnahmecharakters von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ist auch die Annahme des Gerichts, dass Ryanair u. a. die verspätete Vorlage der Kostendaten rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt hätten, nicht zu beanstanden. Das Gericht hat diesen zusätzlichen Beweis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

60      Im Übrigen können die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, wie das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen) (T‑235/18, EU:T:2022:358), ergangen ist, auf das sie sich in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Gerichtshof berufen haben, mit den von den betreffenden Hauptparteien nach Abschluss des betreffenden schriftlichen Verfahrens vorgelegten zusätzlichen Beweisen verfahren ist. Wie im Wesentlichen auch die Generalanwältin in den Nrn. 39 und 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, haben die Rechtfertigungen, die in dieser Rechtssache vorgebracht worden waren, nichts mit denen gemein, die im vorliegenden Fall vorgebracht werden.

61      Hinzu kommt, dass, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit von vorgelegten Beweisen gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts rechtfertigen, naturgemäß stets im Einzelfall im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.

62      Dass das Gericht in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, hat annehmen können, dass die Vorlage zusätzlicher Beweise nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens unter den Umständen des betreffenden Falls durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sei und die betreffenden Beweise daher gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zuzulassen seien, beweist deshalb nicht, dass das angefochtene Urteil, dem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt und das andere vorgebrachte Rechtfertigungsgründe betrifft, insoweit unter einem Fehler litte.

63      Die Rechtsmittelführerinnen können sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf die durch die oben in Rn. 34 genannten Urteile begründete Rechtsprechung betreffend Rechtsstreitigkeiten über das Recht der Unionsmarke berufen. Diese Urteile haben nicht die Tragweite, die die Rechtsmittelführerinnen ihnen beimessen wollen.

64      In dem ersten dieser Urteile ging es nämlich nicht um Beweise im engeren Sinne, sondern um Gesichtspunkte der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der nationalen oder internationalen Rechtsprechung, zu der das Gericht bereits entschieden hatte, dass weder die Parteien noch es selbst daran gehindert seien, sich bei der Auslegung des Unionsrechts daran zu orientieren. Außerdem wurde lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Gesichtspunkte bereits vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgetragen worden und von dieser geprüft worden seien. Zum zweiten Urteil ist festzustellen, dass aus Rn. 23 dieses Urteils hervorgeht, dass das Gericht auch hier nur ergänzend darauf hingewiesen hat, dass sich die betreffenden Beweise nicht in den Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer befunden hätten. Das Gericht hat die Beweise nämlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass die betreffenden Parteien ihre verspätete Vorlage nicht gerechtfertigt hätten.

65      Insoweit ist zu beachten, dass die betreffenden ergänzenden Ausführungen des Gerichts mit den Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten betreffend Unionsmarken zusammenhängen. Nach Art. 178 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts übermittelt das EUIPO dem Gericht unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift die Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. Deshalb liegen dem Gericht diese und die in ihnen enthalten Beweise unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift vor. In einem Verfahren der Kontrolle einer staatlichen Beihilfe ist dies bei den Verwaltungsakten der Kommission hingegen nicht der Fall.

66      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen und damit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

67      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit der Annahme, dass die Kommission bei der Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002 und der Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 nicht gegen die für die Rückforderung der Beihilfe geltende Verjährungsfrist verstoßen habe und dass der streitige Beschluss insoweit hinreichend begründet sei, einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 17 der Verordnung 2015/1589 bzw. bei der Anwendung von Art. 296 AEUV begangen habe.

68      Als Erstes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 70 bis 79 des angefochtenen Urteils. Sie machen geltend, dass damit Art. 17 der Verordnung 2015/1589 ausgehöhlt werde. Den Rn. 70 bis 79 des angefochtenen Urteils zufolge gehe das Gericht davon aus, dass ein Auskunftsersuchen, das die Kommission weit formuliert habe, indem sie eine „Auffang“-Formulierung verwendet habe, auch wenn es keine konkrete Angaben zu einer Maßnahme enthalte, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, und der Kommission nicht bekannt gewesen sei, dass es eine solche Maßnahme gäbe, in Bezug auf die die Unterbrechung der Verjährungsfrist zum Zuge komme, rechtlich hinreichend sei, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

69      Erstens müsse sich ein Auskunftsersuchen nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, wo von einer „rechtswidrigen Beihilfe“ die Rede sei, aber auf eine konkrete Maßnahme beziehen, die von der Kommission untersucht werde.

70      Zweitens seien in früheren Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte bestätigt hätten, dass die Verjährungsfrist durch ein Auskunftsersuchen der Kommission unterbrochen werde, in den betreffenden Auskunftsersuchen die konkreten Maßnahmen bezeichnet gewesen, die von der Kommission untersucht worden seien. Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf den Beschluss vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission (C‑369/16 P, EU:C:2017:955, Rn. 42), und auf die Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 84), vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission (T‑369/00, EU:T:2003:114, Rn. 85), und vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission (T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 3, 7 und 183).

71      Drittens diene die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren der Rechtssicherheit und damit insbesondere dazu, bestimmte Beteiligte zu schützen, u. a. den betreffenden Mitgliedstaat und die Empfänger der Beihilfe. Damit sei das angefochtene Urteil aber nicht zu vereinbaren. Könnte die Verjährungsfrist nämlich durch ein Auskunftsersuchen unterbrochen werden, in dem die untersuchte Maßnahme nicht konkret bezeichnet sei, etwa, weil der Kommission noch nicht bekannt sei, ob es eine solche Maßnahme überhaupt gebe, würde gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat, was die von ihm getroffenen Maßnahmen angehe, die noch Gegenstand einer Rückforderung sein könnten oder gemäß Art. 17 der Verordnung 2015/1589 nicht mehr Gegenstand einer Rückforderung sein könnten, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

72      Viertens seien auch die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, wonach die Verjährungsfrist, auch wenn man unterstelle, dass die Auskunftsersuchen der Kommission nicht konkret auf die Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002 und die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 bezogen gewesen seien, unterbrochen worden sei, weil diese Vereinbarungen mit anderen Vereinbarungen, die in den früheren Auskunftsersuchen der Kommission konkret bezeichnet gewesen seien, „untrennbar verbunden seien“. Dass die Kommission nach ihrer Untersuchung angenommen habe, dass bestimmte Maßnahmen verbunden seien, könne einem Auskunftsersuchen, das zum Zeitpunkt seines Erlasses gesetzlich keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe, rückwirkend keine solche Wirkung verleihen.

73      Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 80, 81 und 83 bis 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission den streitigen Beschluss, was die Frist und die Unterbrechung der Verjährung angehe, rechtlich hinreichend begründet habe. Es sei unstreitig, dass sie gegenüber der Kommission während der Untersuchung geäußert hätten, dass die behauptete Beihilfe ihrer Auffassung nach wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zu einem großen Teil nicht zurückgefordert werden könne. In den Erwägungsgründen 2 bis 4 des streitigen Beschlusses, auf die das Gericht seine Annahme gestützt habe, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, werde auf dieses Vorbringen aber überhaupt nicht eingegangen, nicht einmal auf die Verjährungsfrist und die Unterbrechung der Verjährung durch die Auskunftsersuchen. Das Gericht habe, nur, weil die Kommission nicht verpflichtet sei, auf jedes Vorbringen einzeln einzugehen, nicht annehmen können, dass der streitige Beschluss hinreichend begründet sei.

74      Damit sie von ihrem Recht auf eine gerichtliche Überprüfung im ersten Rechtszug hätten wirksam Gebrauch machen und das Gericht seine Befugnisse zur Überprüfung hätte ordnungsgemäß ausüben können, hätten sie allein aufgrund des Inhalts des streitigen Beschlusses nachvollziehen können müssen, warum die Kommission ihr während der Untersuchung geäußertes Vorbringen zur Verjährungsfrist zurückgewiesen habe. Dies sei allein aufgrund der Erwägungsgründe 2 bis 4 des streitigen Beschlusses nicht möglich gewesen. Der einzige Grund, der insoweit ausschlaggebend sei, nämlich, dass die in diesen Erwägungsgründen genannten Auskunftsersuchen die Verjährungsfrist unterbrochen hätten, werde dort nicht erwähnt.

75      Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

76      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes (Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung 2015/1589 in den Rn. 70 bis 79 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass das Gericht, nachdem es in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils den Inhalt dieser Bestimmung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichts dargestellt hat, in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall unstreitig sei, dass die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 am 9. August 2002 zu laufen begonnen habe.

77      Es hat weiter ausgeführt, dass in der Beschwerde, die den österreichischen Behörden mit Schreiben der Kommission vom 11. Oktober 2007 übermittelt worden sei, von „günstigen Vereinbarungen [des Flughafens Klagenfurt]“ mit Ryanair ab dem 27. Juni 2002 die Rede gewesen sei, dass die Kommission in ihrem Ersuchen um ergänzende Auskünfte, das sie am 15. November 2010 an die österreichischen Behörden gesandt habe, Fragen zu der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen DMG und Ryanair, auf der die Zahlungen für die Marketingdienstleistungen beruhten, gestellt habe und ein Exemplar dieser Vereinbarung und Angaben zu den Erstattungen von Flughafengebühren ab 2000 verlangt habe und dass das Auskunftsersuchen, das am 24. März 2011 an die österreichischen Behörden gesandt worden sei, eine Reihe von Fragen zu den Vereinbarungen von 2002 umfasst habe, u. a. die Aufforderung, die Originale der mit Ryanair geschlossenen Vereinbarungen, u. a. der Marketingvereinbarung, vorzulegen (angefochtenes Urteil, Rn. 73).

78      In dem Ersuchen um ergänzende Auskünfte, das sie am 8. April 2011 an Ryanair gerichtet habe, habe die Kommission Ryanair aufgefordert, Angaben zu den in den letzten zehn Jahren geschlossenen Verträgen zu machen, insbesondere eine Liste mit sämtlichen Verträgen, die nicht verlängert worden seien oder deren Durchführung in dem genannten Zeitraum ausgesetzt worden sei, vorzulegen und zu erläutern, warum die Verträge nicht verlängert oder ausgesetzt worden seien (angefochtenes Urteil, Rn. 74). In ihrer Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 4. Juli 2011 habe Ryanair angegeben, dass mit Ausnahme der Marketingvereinbarung DMG/LV von 2002, die vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ausgesetzt worden sei, sämtliche Verträge mit dem Flughafen Klagenfurt auf geschäftliche Verhandlungen hin verlängert oder geändert worden seien (angefochtenes Urteil, Rn. 74). Die genannten Auskunftsersuchen hätten sich mithin allesamt auch auf die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 und die Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002 bezogen (angefochtenes Urteil, Rn. 74).

79      Nach der in Rn. 70 des angefochtenen Urteils dargestellten Rechtsprechung stellten die Auskunftsersuchen Maßnahmen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 dar, die die Verjährungsfrist von zehn Jahren unterbrechen könnten (angefochtenes Urteil, Rn. 75). Da die Kommission diese Auskunftsersuchen allesamt in dem Zeitraum von zehn Jahren, der am 9. August 2002 begonnen habe, an die österreichischen Behörden und an Ryanair gerichtet habe, könne nicht angenommen werden, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verjährt gewesen wären (angefochtenes Urteil, Rn. 76).

80      „Im Übrigen“ seien die genannten Vereinbarungen in Anbetracht verschiedener tatsächlicher Umstände, die im streitigen Beschluss festgestellt worden seien und zeigten, dass zwischen den Vereinbarungen von 2002 ein „untrennbarer“ Zusammenhang bestehe, von der Kommission zu Recht als einheitlicher Vorgang geprüft worden (angefochtenes Urteil, Rn. 77 bis 79). Die Verjährungsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 wäre deshalb, selbst unterstellt, die Auskunftsersuchen der Kommission hätten sich nicht speziell auf die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 und auf die Nebenvereinbarung DMG/LV von 2002 bezogen, tatsächlich unterbrochen worden (angefochtenes Urteil, Rn. 77 bis 79).

81      Danach ist erstens festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keineswegs angenommen hat, dass jedes Auskunftsersuchen, das die Kommission an einen Mitgliedstaat richte, ganz gleich, wie vage oder weit es auch formuliert sei, auch dann, wenn es keine konkreten Angaben zu einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, enthalte oder der Kommission nicht bekannt sei, ob überhaupt eine Beihilfe vorliege, genügen würde, um die Verjährungsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zu unterbrechen.

82      Vielmehr ergibt sich aus den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils, insbesondere aus dessen Rn. 73 und 74, dass das Gericht angenommen hat, dass als Maßnahmen, die die Verjährung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 unterbrächen, nur Maßnahmen in Betracht kämen, die „bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe“ ergriffen würden, und dass im vorliegenden Fall eine solche rechtswidrige Beihilfe bereits identifiziert worden sei, als die Kommission der Republik Österreich die oben in Rn. 19 genannte Beschwerde vom 11. Oktober 2007 übermittelt und behauptet habe, dass Ryanair ab dem 27. Juni 2002 über KFBG u. a. vom Flughafen Klagenfurt rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt worden seien, und dann im Verwaltungsverfahren nach und nach präzisiert worden sei, was immer noch vor Ablauf der Frist von zehn Jahren gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 geschehen sei.

83      Zweitens kann nicht angenommen werden, dass eine Untersuchungsmaßnahme der Kommission – wie die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen auch geltend machen – nur dann eine Maßnahme darstellte, die die Verjährung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 unterbricht, wenn darin ganz konkret die einzelnen Vereinbarungen identifiziert werden, die zu einem Vertragsgebilde gehören, das die Beihilfemaßnahme darstellt, die Gegenstand der Untersuchung ist.

84      Zwar gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589) und stellt u. a. „[j]ede Maßnahme, die die Kommission … bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift“, eine Unterbrechung dieser Frist dar (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 2015/1589).

85      Und nach dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589 wurde die Verjährungsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen, so dass mit ihr vor allem bestimmte Beteiligte, darunter der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger, geschützt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C‑276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 30).

86      Art. 107 AEUV soll aber verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, EU:C:2006:403, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission trägt demnach zur Wahrung unverfälschter Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt bei.

87      Verlangt die Kommission in einem Verfahren über rechtswidrige Beihilfen von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Art. 4 und 9 erlassen kann (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589). Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an; werden die Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2015/1589). Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines solchen Erinnerungsschreibens die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Beschluss an; der Beschluss bezeichnet die angeforderten Auskünfte (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589).

88      Würde der Begriff der bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergriffenen Maßnahmen so ausgelegt, wie es die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall vorschlagen, würden die Untersuchungsbefugnisse der Kommission und damit deren Fähigkeit, durch die Kontrolle staatlicher Beihilfen in Erfüllung der ihr durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgabe die Wahrung unverfälschter Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, aber unverhältnismäßig eingeschränkt. Dies gilt umso mehr, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe geht, bei der die Kommission naturgemäß über weniger Informationen verfügt als bei Beihilfemaßnahmen, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet wurden.

89      Drittens ergibt sich etwas anderes auch nicht aus den Urteilen und dem Beschluss, auf die bzw. auf den sich die Rechtsmittelführerinnen berufen (siehe oben, Rn. 70). Die Randnummern dieser Urteile und dieses Beschlusses, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen beziehen, enthalten nämlich lediglich fallspezifische Feststellungen zum Sachverhalt. Sie enthalten keine Erwägung, die die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, für die sich die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall aussprechen, zu stützen vermöchten.

90      Viertens kann es, soweit sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 80) wenden, mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es sich bei den in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen, wie die Verwendung des Ausdrucks „im Übrigen“ zeigt, um ergänzende Ausführungen handelt, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

92      Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes (Verstoß gegen Art. 296 AEUV in den Rn. 80, 81 und 83 bis 85 des angefochtenen Urteils) angeht, ist festzustellen, dass das Gericht, nachdem es in den Rn. 80 und 81 des angefochtenen Urteils die einschlägige Rechtsprechung dargestellt hat, in Rn. 82 des angefochtenen Urteils feststellt, dass sich aus den Erwägungsgründen 2 bis 4 des streitigen Beschlusses ergebe, dass die Kommission auf die Zeitpunkte abgestellt habe, zu denen sie die österreichischen Behörden und Ryanair um ergänzende Auskünfte über die Vereinbarungen gebeten habe, auf die sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2007 bezogen habe, mit der sich ein Wettbewerber von Ryanair bei der Kommission darüber beschwert habe, dass Ryanair im Zusammenhang mit dem Flughafen Klagenfurt staatliche Beihilfen gewährt worden seien.

93      Die Kommission habe die Zeitpunkte, zu denen die Frist von zehn Jahren gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung unterbrochen worden sei, hinreichend klar angegeben (angefochtenes Urteil, Rn. 83). Da die österreichischen Behörden und Ryanair als Adressaten den Inhalt der Ersuchen um ergänzende Auskünfte, die die Kommission an sie gerichtet habe, gekannt hätten, hätte die Kommission nur die Tatsachen angeben müssen, die für den streitigen Beschluss von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, d. h. die Zeitpunkte, zu denen sie die Maßnahmen getroffen habe, die die Verjährungsfrist hätten unterbrechen können (angefochtenes Urteil, Rn. 83).

94      Unter diesen Umständen sei die Kommission daher nicht verpflichtet gewesen, im angefochtenen Beschluss auf diesen Punkt eigens einzugehen; sie habe den angefochtenen Beschluss insoweit hinreichend begründet (angefochtenes Urteil, Rn. 84 und 85).

95      Das Gericht hat mit diesen Ausführungen nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen. Nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – die das Gericht im Übrigen in Rn. 80 des angefochtenen Urteils dargestellt hat – muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem kraft seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird. Im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat selbst daher keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird. Für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen besteht keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuwiese. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren gegen den oder die Beihilfeempfänger, bei dem diesen so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche zustehen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Die Annahme des Gerichts, dass der streitige Beschluss, was die Anwendung der Verjährungsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 angehe, rechtlich hinreichend begründet sei, ist demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die Kommission, um insoweit ihrer Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses nachzukommen, nicht auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen eingehen. Nach der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung hat der Beihilfeempfänger nämlich keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingeleitet wird. Und aus dem streitigen Beschluss ging zumindest implizit hervor, dass die Kommission angenommen hat, dass dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht gefolgt werden könne.

98      Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

99      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

100    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob Ryanair u. a. einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erlangt hätten, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers richtig angewandt habe, die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe. Bei der Bestimmung der Ex-ante-Rentabilität der streitigen Vereinbarungen habe die Kommission nämlich unvollständige, unzuverlässige und ungeeignete Daten zugrunde gelegt, wegen derer ihre Feststellungen zum Vorliegen eines Vorteils unter einem Fehler litten. Es handele sich um drei Verfälschungen.

101    Erstens habe das Gericht in den Rn. 331 und 332 des angefochtenen Urteils (Analyse der Ex-ante-Rentabilität der Vereinbarungen von 2006) die Bestimmung 7.1 der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006 (Anlage A.2.5 der Klageschrift) verfälscht. In dieser Bestimmung sei die Sicherheitsgebühr als eine Gebühr bezeichnet, die Ryanair vertraglich an den Flughafen zu zahlen habe. Außerdem habe das Gericht Abschnitt 2.2.3 des Berichts des Wirtschaftsberaters der Rechtsmittelführerinnen vom 31. August 2012 (Anlage A.3.5.1 der Klageschrift) und Tabelle 2.21 des Berichts des Wirtschaftsberaters der Rechtsmittelführerinnen vom 13. April 2012 (Anlage A.3.4.1 der Klageschrift) verfälscht, die bestätigten, dass Ryanair diese Sicherheitsgebühr tatsächlich an den Flughafen gezahlt habe.

102    Das Gericht habe aber die fehlerhafte Annahme der Kommission gebilligt, dass die Sicherheitsgebühren für den Flughafen Klagenfurt Zusatzkosten darstellten, wegen derer die Kommission die aus Sicht dieses Flughafens erwartete Rentabilität der Vereinbarungen zu gering angesetzt habe. In den Akten seien, anders als Rn. 331 des angefochtenen Urteils vermuten lasse, keine Beweise dafür enthalten, dass Ryanair die Sicherheitsgebühren erstattet worden wären, und auch keine Beweise, aus denen hervorginge, auf wessen Kosten die Erstattung erfolgt sei. Eine Stütze finde die Beurteilung des Gerichts allenfalls in den Rn. 101 bis 103 der Gegenerwiderung der Kommission. Diese habe dort lediglich behauptet, dass die österreichischen Behörden zweimal bestätigt hätten, dass Ryanair die Sicherheitsgebühren erstattet worden seien, hierfür aber keine Beweise vorgelegt.

103    Zweitens habe das Gericht in den Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils zum einen Buchst. e des 379. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses verfälscht, in dem bestätigt werde, dass bei der Ermittlung der inkrementellen Betriebskosten, mit denen der Flughafen bei den Vereinbarungen von 2002 zu rechnen gehabt habe, eine Sicherheitsspanne berücksichtigt worden sei, und zum anderen die Abschnitte 2.24 bis 2.27 des Berichts des Wirtschaftsberaters vom 18. Juli 2018 (Anlage A.7.6 der Klageschrift), aus denen hervorgehe, dass zur Berechnung der Sicherheitsspanne keine näheren Angaben gemacht worden seien.

104    Aus diesen Beweisen gehe hervor, dass bei der Schätzung der inkrementellen Betriebskosten des Flughafens, die die Kommission bei der Ex-Ante-Analyse der Rentabilität zugrunde gelegt habe, ein Parameter einbezogen worden sei, nämlich die Sicherheitsspanne, dessen Berechnung zu keinem Zeitpunkt erläutert oder offengelegt worden sei, was zu einer Schätzung der inkrementellen Betriebskosten geführt habe, die unerklärlich hoch ausgefallen sei, insbesondere im Verhältnis zu den vergleichbaren Flughäfen, die ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung in Bezug auf eine staatliche Beihilfe gewesen seien. In den angefochtenen Randnummern des angefochtenen Urteils billige das Gericht, dass die Kommission diese Schätzung zugrunde gelegt habe, ohne auf den Bericht vom 18. Juli 2018 einzugehen. Das bedeute, dass das Gericht Beweise, die ihm insoweit vorgelegt worden seien, übergangen oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.

105    Drittens habe das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils verfälscht: 1) Art. 2 Buchst. a der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 (Anlage A.2.1 der Klageschrift), wonach eine Auslastung von 76 % angestrebt worden sei, 2) den 382. Erwägungsgrund und Tabelle 10 des streitigen Beschlusses, wonach die Kommission bei ihrer Analyse der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 von einer Auslastung von 70 % ausgegangen sei, und Buchst. a des 415. Erwägungsgrundes und Tabelle 11 des streitigen Beschlusses, wonach die Kommission bei ihrer Analyse der Vereinbarungen von 2006 von einer Auslastung von 85 % ausgegangen sei, 3) den 17. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach „bald“ nach der Gründung des Flughafens im Jahr 1915 zivile Fluggesellschaften Flüge von dem Flughafen aus durchgeführt hätten, und 4) Abschnitt 2.14 des Berichts des Wirtschaftsberaters vom 18. Juli 2018 (Anlage A.7.6 der Klageschrift), wonach die Auslastung von 76 %, wenn auch leicht darunter, nicht weiter von der Auslastung von 80 % entfernt sei, die Ryanair zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 in ihrem Streckennetz erreicht habe.

106    Diese Beweise zeigten, dass die Auslastung von 70 %, die die Kommission bei ihrer Ex-ante-Analyse der Rentabilität der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 zugrunde gelegt habe, überaus niedrig angesetzt gewesen sei. Aus ihnen werde zum einen deutlich, dass die Auslastung sechs Prozentpunkte unter der von den Parteien vereinbarten Zielauslastung gelegen habe und 15 Prozentpunkte unter der Auslastung, die die Kommission bei ihrer Analyse der Vereinbarungen von 2006 zugrunde gelegt habe, und zum anderen, dass der Flughafen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 bereits über mehrere Jahrzehnte Erfahrung im Bereich der zivilen Luftfahrt verfügt habe, was die Annahme widerlege, dass sich die fehlende Erfahrung mit einer ganz bestimmten Fluggesellschaft, nämlich Ryanair, erheblich auf seine Annahmen hinsichtlich der Auslastung ausgewirkt habe.

107    Das Gericht habe aber gebilligt, dass die Kommission jene Auslastung von 70 % zugrunde gelegt habe, obwohl in den Akten kein Beweis enthalten sei, der die Feststellung des Gerichts zu stützen vermöchte, dass das Fehlen einer früheren Vereinbarung zwischen dem Flughafen Klagenfurt und Ryanair es gerechtfertigt habe, eine vorsichtig geschätzte Auslastung zugrunde zu legen, und auch keinen Beweis für die Feststellung, dass die Billigfluggesellschaften 2002 noch nicht hinreichend vertreten gewesen seien, um eine höhere Auslastung zu rechtfertigen. Diese Feststellungen des Gerichts fänden in den Akten allenfalls in Rn. 115 der Klagebeantwortung der Kommission und in Rn. 85 der Gegenerwiderung der Kommission eine Stütze. Die Kommission habe dort ihr Vorbringen, dass die Zugrundelegung einer Auslastung von 70 % gerechtfertigt gewesen sei, weil der Flughafen Klagenfurt noch über keine Erfahrung mit den Rechtsmittelführerinnen verfügt habe und es Billigfluggesellschaften bislang nicht gegeben habe, aber nicht belegt.

108    Die Kommission macht geltend, dass keine der behaupteten Verfälschungen nachgewiesen sei, sich jedenfalls aber keine von ihnen offensichtlich aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergebe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

109    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und den daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt. Die Würdigung der Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Behauptet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht Beweise verfälscht habe, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und darlegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich die Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Die Verfälschung kann zwar in der Auslegung eines Dokuments entgegen seinem Inhalt bestehen, muss aber offensichtlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgehen und setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Die drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes sind nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

113    Was als Erstes den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 331 und 332 des angefochtenen Urteils wenden, so hat das Gericht dort festgestellt, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass Ryanair die Sicherheitsgebühren und sämtliche Turnaround-Entgelte nach den Auskünften, die ihr zweimal von den österreichischen Behörden erteilt worden seien, erstattet worden seien und dass die österreichischen Behörden ihr die Auskunft erteilt hätten, dass die vollständige Erstattung der Flughafengebühren gleichzeitig mit der Einführung der Incitatives-Regelung von 2005 erfolgt sei und seinerzeit gängige Praxis gewesen sei, um weitere Fluggesellschaften an den Flughafen Klagenfurt zu locken (angefochtenes Urteil, Rn. 331).

114    Die Kommission habe den betreffenden Mitgliedstaat mithin sorgfältig und im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen um die relevanten Informationen ersucht, anhand derer sie habe prüfen können, ob Ryanair bei der Vereinbarung von 2006 die Sicherheitsgebühren erstattet worden seien (angefochtenes Urteil, Rn. 332). Die im Zusammenhang mit der Prüfung der Rentabilität der Vereinbarung von 2006 getroffene Annahme der Kommission, dass die Sicherheitsgebühren Zusatzkosten des Flughafens seien, sei daher nicht zu beanstanden; der Kommission sei insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen (angefochtenes Urteil, Rn. 332).

115    In dem Verfahren vor dem Gericht hatten Ryanair u. a. insoweit unter Verweis auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006 geltend gemacht, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Sicherheitsgebühren bei der Vereinbarung von 2006 Kosten für den Flughafen Klagenfurt darstellten; sie wiesen darauf hin, dass die Angaben auf den Rechnungen von Ryanair zeigten, dass Ryanair die Sicherheitsgebühren an den Flughafen gezahlt habe (angefochtenes Urteil, Rn. 328).

116    In den Rn. 331 und 332 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 113 und 114) ist aber an keiner Stelle von den oben in Rn. 101 genannten Berichten die Rede. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es diese Berichte in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils verfälscht hätte.

117    Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 331 und 332 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass der Flughafen Klagenfurt Ryanair keine Sicherheitsgebühren in Rechnung gestellt hätte. Es hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass Ryanair diese Gebühren an den Flughafen Klagenfurt gezahlt hat. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Kommission die Republik Österreich insoweit zweimal um Auskünfte ersucht habe und dass die Republik Österreich zweimal die Auskunft erteilt habe, dass Ryanair die Sicherheitsgebühren und sämtliche Turnaround-Entgelte erstattet worden seien. Folglich hat das Gericht auch die Bestimmung 7.1 der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2006 nicht verfälscht.

118    Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geltend machen, dass die verschiedenen Beweise, die das Gericht zu würdigen gehabt habe, nicht die Beweiskraft hätten, die das Gericht ihnen beigemessen habe, ist ihr Vorbringen, da mit ihm eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof begehrt wird, nach der oben in Rn. 109 dargestellten Rechtsprechung unzulässig.

119    Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

120    Was als Zweites den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils wenden, so ist das Gericht in Rn. 301 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen von Ryanair eingegangen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Entscheidung der österreichischen Behörden bestätigt habe, zu den Werten, auf deren Grundlage die inkrementellen Betriebskosten aufgrund des erwarteten inkrementellen Verkehrsaufkommens während der Laufzeit der Vereinbarungen von 2002 berechnet worden seien, eine Sicherheitsspanne hinzuzurechnen, ein Beurteilungsfehler begangen habe. Es hat hierzu festgestellt, dass sich aus Buchst. e des 379. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses ergebe, dass die Werte, die bei der Berechnung dieser Kosten zugrunde gelegt worden seien, aus dem Kostenrechnungssystem, das der Flughafen Klagenfurt 2002 verwendet habe, abgeleitet worden seien, und dass dieses System die Kostenpositionen Landetarif, Passagiertarif, Vorfeldabfertigungsentgelt, Verkehrsabfertigungsentgelt, Infrastrukturtarif und Hangargebühr erfasse. Wie die Kommission festgestellt habe und Ryanair u. a. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hätten, ließen sich die Kosten mit dem Kostenrechnungssystem, das der Flughafen Klagenfurt 2002 verwendet habe, nicht so fein aufschlüsseln wie mit dem im 415. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses beschriebenen System, das 2005 eingeführt worden sei.

121    Insoweit habe die Kommission in Buchst. e des 379. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses auf die Erläuterungen der österreichischen Behörden verwiesen, wonach von ihnen bei den den inkrementellen Betriebskosten entsprechenden Werten je zusätzliche Rotation und je Tonne Starthöchstgewicht sowie je zusätzlichem abfliegenden Passagier die optimistischsten Schätzungen zugrunde gelegt worden seien (angefochtenes Urteil, Rn. 302). Der Kommission könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie dadurch, dass sie diese Methode der Berechnung der inkrementellen Betriebskosten bei den Vereinbarungen von 2002 bestätigt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, da mangels detaillierter Daten und wegen der optimistischen Schätzungen, die von den österreichischen Behörden zugrunde gelegt worden seien, ihre Absicht, zu einer vorsichtigen Schätzung zu gelangen, zweckmäßig gewesen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 302).

122    Aus den Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils ist aber ersichtlich, dass das Gericht nicht entgegen dem streitigen Beschluss angenommen hat, dass die österreichischen Behörden bei der Ermittlung der in Rede stehenden inkrementellen Betriebskosten keine Sicherheitsspanne berücksichtigt hätten. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass in den Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils gerade der Inhalt von Buchst. e des 379. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses wiedergegeben wird. Es liegt insoweit also keine Verfälschung vor.

123    Was das Vorbringen angeht, das Gericht habe den Bericht des Wirtschaftsberaters der Rechtsmittelführerinnen (siehe oben, Rn. 103) verfälscht, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass in den Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils von diesem Bericht keine Rede ist, so dass dem Gericht nicht vorgeworfen kann, dass es ihn dort verfälscht hätte.

124    Mit der Berufung auf den genannten Bericht geht es den Rechtsmittelführerinnen letztlich darum, eine erneute Beurteilung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof zu erwirken, wofür der Gerichtshof nach der oben in Rn. 109 dargestellten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist.

125    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

126    Was als Drittes den dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen Rn. 306 des angefochtenen Urteils wenden, so hat das Gericht dort festgestellt, dass es, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht habe, nicht abwegig gewesen sei, dass der Flughafen Klagenfurt bei der Bewertung der Vereinbarungen von 2002, da er noch keine Erfahrungen mit Ryanair u. a. gehabt habe und überhaupt Billigfluggesellschaften seinerzeit weniger stark vertreten gewesen seien als heutzutage, hinsichtlich der Auslastung einem vorsichtigen Ansatz gefolgt sei. Die Auslastung von 70 %, von der der Flughafen Klagenfurt ausgegangen sei, sei von dem Ziel von 76 %, wie es sich aus der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 ergebe, gar nicht so weit entfernt, so dass die Kommission dadurch, dass sie von einer Auslastung von 70 % ausgegangen sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (angefochtenes Urteil, Rn. 306). Dies gelte umso mehr, als die erwartete Zahl von 50 000 ankommenden Fluggästen pro Jahr, die in der Präambel der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 genannt werde und einer Auslastung von 76 % entspreche, ein zu erreichendes Ziel darstelle, und nicht eine verbindliche Verpflichtung (angefochtenes Urteil, Rn. 306).

127    Aus diesen Ausführungen ergibt sich erstens, dass das Gericht die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht verfälscht hat. Es hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass mit dieser Vereinbarung eine Auslastung von 76 % angestrebt werde. Das Gericht hat auch den 382. Erwägungsgrund und Tabelle 10 des streitigen Beschlusses nicht verfälscht. Denn es hat festgestellt, dass die Kommission bei der Analyse der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 von einer Auslastung von 70 % ausgegangen sei.

128    Zweitens hat das Gericht auch Buchst. a des 415. Erwägungsgrundes und Tabelle 11 des streitigen Beschlusses nicht im Sinne der oben in den Rn. 110 und 111 dargestellten Rechtsprechung verfälscht. Von einer Auslastung von 85 % ist im angefochtenen Urteil nämlich allenfalls in Rn. 397 Rede, nicht aber in Rn. 306.

129    Drittens heißt es im 17. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zwar, dass „[der Flughafen Klagenfurt] … 1915 als Militärflugplatz gegründet [wurde]“ und dass „[er] [s]chon bald … sowohl militärisch als auch zivil genutzt [wurde], und diese Doppelnutzung … sich bis heute [fortsetzt]“. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 126), hat das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils aber lediglich festgestellt, dass der Flughafen Klagenfurt 2002 noch keine Erfahrungen mit Ryanair u. a. gehabt habe und dass Billigfluggesellschaften seinerzeit weniger stark vertreten gewesen seien als heutzutage. Somit kann auch beim 17. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses von einer Verfälschung keine Rede sein.

130    Viertens kann es, was die behauptete Verfälschung von Abschnitt 2.14 des Berichts des Wirtschaftsberaters der Rechtsmittelführerinnen (siehe oben, Rn. 105) angeht, mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass dieser im angefochtenen Urteil an keiner Stelle erwähnt wird und das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthält, die eine Verfälschung dieses Abschnitts bedeuten würden.

131    Und soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem oben in den Rn. 106 und 107 dargestellten Vorbringen im Wesentlichen geltend machen, dass sich aus den von ihnen angeführten Beweisen ergebe, dass die Auslastung, die die Kommission bei ihrer Ex-ante-Analyse der Rentabilität der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen von 2002 zugrunde gelegt habe, überaus niedrig angesetzt gewesen sei, geht es den Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit darum, eine erneute Beurteilung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof zu erwirken, so dass dieser Teil des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes nach der oben in Rn. 109 dargestellten Rechtsprechung unzulässig ist.

132    Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen. Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

133    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 418 bis 421 und 427 bis 429 des angefochtenen Urteils. Sie machen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass der auf der Grundlage von Ex-ante-Daten ermittelte zurückzufordernde Beihilfebetrag nicht auf der Grundlage von Ex-post-Daten, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses in den Akten befunden hätten, zu berichtigen sei.

134    Das Gericht habe festgestellt, dass im Prinzip sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, als auch bei der Beurteilung von deren Betrag auf die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abzustellen sei. Es habe in diesem Zusammenhang das Vorbringen von Ryanair u. a. zur Berücksichtigung von Ex-post-Daten zu den Einnahmen und Kosten mit der Begründung zurückgewiesen, dass der zurückzufordernde Beihilfebetrag, wenn solche Daten berücksichtigt würden, von nicht absehbaren Entwicklungen wie der Konjunktur oder dem Gewinn, den der Beihilfeempfänger durch das Ausnutzen des ursprünglich gewährten Vorteils erziele, abhinge. Mit diesen Ausführungen sei das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen.

135    Ryanair u. a. hätten sich nämlich nicht auf vom Zufall abhängige Gesichtspunkte berufen, sondern auf Gesichtspunkte, die in die Verantwortlichkeit des Beihilfegewährers fielen, nämlich dessen eigene Berechnung seiner Kosten und Einnahmen. Sie hätten lediglich geltend gemacht, dass die Fehler, die dem Beihilfegewährer bei der Bewertung der unter seiner eigenen Kontrolle stehenden variablen Kosten und Einnahmen unterlaufen seien, zu berichtigen seien. Die Kommission habe im Übrigen eingeräumt, dass der zurückzufordernde Beihilfebetrag bei den Entgelten für die Marketingdienste, die tatsächlich an Ryanair oder LV und an AMS bezahlt worden seien, auf der Grundlage von Beweisen, die von der Republik Österreich im Nachhinein vorgelegt worden seien, berichtigt werden könne. Berichtigungen auf der Grundlage anderer Ex-post-Daten über die Einnahmen und Kosten habe sie hingegen abgelehnt. Aus diesen ergebe sich aber, dass die Kosten zu hoch angesetzt worden seien.

136    Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht berufen habe, nämlich die Urteile vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, EU:T:2005:363), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), beträfen den Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, und bei der Beurteilung von deren Betrag auf die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abzustellen sei. Durch diese Urteile sei die Kommission aber nicht daran gehindert, Fehler zu berichtigen, die ihr bei der Beurteilung der Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe unterlaufen seien, wohl aber daran, eine auf unzutreffenden Daten beruhende Beurteilung des Betrags der Beihilfe zu billigen. Im Übrigen beträfen diese Urteile Garantien. Bei dieser Art von Beihilfe sei die Unterscheidung zwischen der Gewährung der Beihilfe, die in der Absicht bestehe, einen Vorteil zu gewähren, und der tatsächlichen Gewährung, die im Allgemeinen die nachfolgende Phase der Übertragung von Mitteln betreffe, weniger klar als bei anderen Arten von Beihilfemaßnahmen.

137    Außerdem schlössen das Gericht und die Kommission durch die missbräuchliche Auslegung der beiden genannten Urteile mögliche Fehler bei den Prognosen der Beihilfegewährer aus. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass sich eine staatliche Einheit, die die Absicht gehabt habe, eine Beihilfe in einer bestimmten Höhe zu gewähren, bei der Beurteilung der erwarteten Kosten und Gewinne geirrt habe und dass der Betrag der Beihilfe, den sie hat gewähren wollen, am Ende nicht ausgezahlt worden ist oder nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden ist.

138    Die Kommission habe anhand des Inhalts der Akten zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses zu prüfen, ob die vom Beihilfegewährer vorgenommene Beurteilung seiner eigenen Kosten und Einnahmen nicht unzutreffend seien. Beruhe eine Anordnung, mit der die Beihilfe zurückgefordert werde, auf zu hoch angesetzten Kosten oder zu niedrig angesetzten Einnahmen, würde der Beihilfegewährer nämlich durch sie bereichert. Ihm würden zu hohe Beträge erstattet werden, und seine eigenen Irrtümer würden ihm einen finanziellen Vorteil bringen. Eine solche Erstattung sei auch nicht mit dem Ziel der Erstattung einer rechtswidrigen Beihilfe, nämlich der Wiederherstellung der Situation vor der Gewährung der Beihilfe, vereinbar.

139    Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

140    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, kann der Begriff der Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung somit keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, ist auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, nicht unwesentlich beeinflussen kann. Folglich sind für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission bei einer nicht angemeldeten und zum Zeitpunkt ihrer Prüfung bereits durchgeführten Maßnahme prüft, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

145    Somit können Umstände, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten, bei der Würdigung anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus der oben in den Rn. 142 bis 145 dargestellten Rechtsprechung, dass ein Vorbringen, mit dem die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags angegriffen wird, ins Leere geht, wenn mit ihm geltend gemacht wird, dass Ereignisse zu berücksichtigen seien, die nach der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme eingetreten sind (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 113).

147    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen aber im Wesentlichen einen Rechtsfehler, der dem Gericht bei der Beurteilung des im streitigen Beschluss festgesetzten zurückzufordernden Beihilfebetrags unterlaufen sein soll. Sie machen insoweit geltend, dass das Gericht hätte annehmen müssen, dass die Kommission bei der Festsetzung dieses Betrags „Ex-post-Daten, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses in den Akten befunden hätten“, hätte berücksichtigen müssen, anstatt sich auf „Ex-ante-Beweise“ zu stützen, nämlich auf Entwicklungen, wie sie für einen marktwirtschaftlichen handelnden privaten Investor zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen vorhersehbar gewesen seien, wie das Gericht in Rn. 420 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

148    Das Gericht hat in Rn. 420 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission den zurückzufordernden Beihilfebetrag bei den streitigen Vereinbarungen im streitigen Beschluss unter Berücksichtigung „des negativen Teils des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion erwarteten inkrementellen Zahlungsstroms (Einnahmen abzüglich Kosten)“ bestimmt habe. Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass sich aber herausgestellt habe, dass die Kosten und Einnahmen, von denen man zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen für den Flughafen Klagenfurt ausgegangen sei, nicht die gewesen seien, die zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen seien.

149    Im Übrigen ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen im vorliegenden Fall durch den Abschluss der verschiedenen streitigen Vereinbarungen gewährt worden sind.

150    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen mithin die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags an und berufen sich dabei auf Ereignisse, die nach der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen eingetreten sind. Nach der oben in Rn. 146 dargestellten Rechtsprechung ist der vierte Rechtsmittelgrund daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

151    Insoweit kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da sie nur Beihilfen in Gestalt einer Garantie betreffe, nicht gefolgt werden. Nach eben dieser Rechtsprechung sind nämlich nicht wegen der Art der untersuchten Beihilfe, sondern wegen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – bei der Feststellung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV allein die Beweise und Entwicklungen maßgeblich, die zum Zeitpunkt, zu dem der Beschluss erlassen wurde, die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren, verfügbar bzw. vorhersehbar waren.

152    Die Rechtsmittelführerinnen können im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes auch nicht daraus ableiten, dass es im 570. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 heißt, dass der zurückzufordernde Beihilfebetrag zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Österreich vorgelegter Nachweise angepasst werden könne. Denn, wie das Gericht in Rn. 425 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ging aus dem streitigen Beschluss hervor, dass die Republik Österreich im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, dass die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 niemals in Kraft getreten sei. Sie konnte hierfür im Verwaltungsverfahren allerdings keine schriftlichen Belege vorlegen.

153    Wie das Gericht in Rn. 425 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, diente die Klarstellung im 570. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses also lediglich dazu, es der Republik Österreich zu ermöglichen, entsprechende Beweise vorzulegen und von dem zurückzufordernden Beihilfebetrag gegebenenfalls – unter der Voraussetzung, dass nachgewiesen ist, dass, da die Marketingvereinbarung DMG/AMS von 2002 nicht in Kraft getreten ist, die darin enthaltene Beihilfe dem Empfänger nicht gewährt worden ist, so dass durch die Vereinbarung kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden ist und für die Vereinbarung deshalb kein Beihilfebetrag zurückzufordern ist – die Beihilfe auszunehmen, die nach der genannten Vereinbarung gezahlt werden sollte.

154    Mit ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht, das sie mit dem vierten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen wiederholen, machen die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit aber nicht geltend, dass ihnen eine in den streitigen Vereinbarungen enthaltene Beihilfe nicht gewährt worden sei, sondern dass die in diesen Vereinbarungen enthaltene Beihilfe zum Zeitpunkt der Rückforderung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ergebnisse, die die betreffenden Vereinbarungen deren Parteien tatsächlich gebracht hätten, neu bewertet werden müsse. Dieses Vorbringen ist aber nicht mit der oben in den Rn. 140 bis 145 dargestellten Rechtsprechung zu vereinbaren und auch nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach bei der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe, damit die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den Vorteil, den der Beihilfeempfänger erhalten hat, verursacht wurde, dieser Vorteil zurückgegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

156    Da keinem der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen stattgegeben wird, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

157    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

158    Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Ryanair DAC und die Airport Marketing Services Ltd tragen die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.