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Klage, eingereicht am 5. August 2011 - Laboratoire Bioderma/HABM - Cabinet Continental (BIODERMA)

(Rechtssache T-427/11)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Laboratoire Bioderma (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Teston)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cabinet Continental (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2011 aufzuheben;

den von der Firma Cabinet Continental gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der eingetragenen Marke zurückzuweisen;

das HABM und/oder die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind;

die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "BIODERMA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 136 892.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Laboratoire Bioderma.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Cabinet Continental.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 gestellt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 136 892.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die angefochtene Entscheidung unter anderem in Bezug auf die Bedeutung der betreffenden Marke in der griechischen Sprache und die Wahrnehmung dieser Marke durch die griechischen Verkehrskreise verfehlt sei.

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