Klage, eingereicht am 4. August 2011 - Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-431/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls seine Tragweite abzuändern;
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 [ex NN 51/2007, ex CP 9/2007]) in Spanien gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-429/11, BBVA/Kommission.
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