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Klage, eingereicht am 2. August 2011 - Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-433/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ehab Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses (insbesondere den Beschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011, in dem die Aufnahme des Klägers in die Liste der Personen vorgesehen ist, für die die in dem Beschluss 2011/273/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten, sowie die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen (nämlich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 und zugehörige Berichtigung) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die vom Rat angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 EMRK, seine unternehmerische Freiheit nach den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und schließlich den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.

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