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Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Afriqiyah Airways/Rat

(Rechtssache T-436/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Afriqiyah Airways (Tripolis, Libyen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sarfati)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2011/300/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 136 vom 24. Mai 2011, S. 85) zusammen mit Anhang II des genannten Beschlusses für nichtig zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler beim Erlass des Rechtsaktes. Die Klägerin macht geltend, dass das nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53) vorgesehene Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und dass ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV vorliege.

Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung des Beschlusses. Der Rat habe eine stereotype Begründung gegeben, die weder dem Adresseraten des Beschlusses die Möglichkeit biete, dessen Gründe zu verstehen, noch dem Gericht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes ermögliche. Die Begründung, dass die Klägerin die Tochtergesellschaft und Eigentum von Libyan Africa Investment Portfolio sei, einer Einrichtung, die selbst von den restriktiven Maßnahmen betroffen sei, reiche nicht aus.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, denn es sei keineswegs bewiesen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien und dass die Klägerin vor Aufnahme in die Liste überhaupt in die Lage versetzt worden sei, ihre Rechte geltend zu machen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 EUV. Der unter Ziff. 2 genannte Beschluss 2011/137/GASP und der Beschluss 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 78, S. 24) seien unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 EUV erlassen worden.

Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern, als die Klägerin eine zivile Luftverkehrsgesellschaft zur Beförderung von Passagieren und Fracht sei; der angefochtene Beschluss bewirke jedoch, dass die Guthaben der Klägerin allein deshalb eingefroren würden, weil sie über einen Anlagefonds im Eigentum des libyschen Staates stehe.

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