Language of document : ECLI:EU:T:2013:441

Rechtssache T‑437/11

Golden Balls Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOLDEN BALLS – Ältere Gemeinschaftswortmarke BALLON D’OR – Ähnlichkeit der Zeichen – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Aufhebungsantrag der Streithelferin – Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Verpflichtung, über die Beschwerde insgesamt zu entscheiden – Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. September 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken GOLDEN BALLS und BALLON D’OR

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5)

6.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1)

7.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 20-22, 53, 54)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 23)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 29)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 32, 33)

5.      Für den Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem Wortzeichen GOLDEN BALLS, das als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 16, 21 und 24 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldet wurde, und der zu einem früheren Zeitpunkt als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41 im Sinne des genannten Abkommens eingetragenen Marke BALLON D’OR. Wegen der unterschiedlichen Sprachen der einander gegenüberstehenden Zeichen wird nämlich eine offenkundige Unterscheidung zwischen ihnen geschaffen, so dass der Durchschnittsverbraucher sie nicht unmittelbar – ohne einen geistigen Übersetzungsvorgang – gedanklich miteinander in Verbindung bringt.

Auch in Anbetracht der Identität der Waren in Klasse 16 reicht die schwache – oder sogar sehr schwache – begriffliche Ähnlichkeit, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, für einen Ausgleich der bestehenden bildlichen und klanglichen Unterschiede nicht aus. In diesem Kontext kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass eine bloße begriffliche Ähnlichkeit zweier Marken im Fall einer Ähnlichkeit der Waren Verwechslungsgefahr herbeiführen kann, doch ist dafür Voraussetzung, dass die ältere Marke eine hohe Kennzeichnungskraft besitzt. Hier genügt die Feststellung, dass eine solche besondere Kennzeichnungskraft der Marke BALLON D’OR im vorliegenden Fall in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht nachgewiesen ist. Ferner kann, selbst wenn man bei dieser Marke von einer hohen Kennzeichnungskraft ausgeht und die Identität der in Rede stehenden Waren berücksichtigt, die sehr schwache begriffliche Ähnlichkeit, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, unter den Umständen des vorliegenden Falles für sich allein nicht genügen, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

Was die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 betrifft, die sich von den mit der älteren Marke erfassten unterschieden, fehlt es den einander gegenüberstehenden Zeichen an der für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Ähnlichkeit.

(vgl. Randnrn. 58-60, 72, 73)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 69)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 71)