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Klage, eingereicht am 7. März 2012 -Königreich Spanien/Kommission

(Rechtssache T-109/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt:

die Entscheidung C (2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 insoweit für nichtig zu erklären als sie die finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds kürzt, die für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligt wurde: "Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Provinz Estremadura" (CCI Nr. 2000.ES.16.C.PE.020); "Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)" (CCI Nr. 2002.ES.16.C.PE.002); "Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz Teneriffa" (CCI Nr. 2003.ES.16.C.PE.003) und "Technische Hilfe für Untersuchungen und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor" (CCI Nr. 2002.ES.16.C.PE.040);

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen2, weil zwischen der Anhörung und dem Beschluss mehr als drei Monate vergangen seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang II Art. H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, weil bei der Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens nicht die notwendigen Überprüfungen durchgeführt worden seien.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang II Art. H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, weil Prüfungen unterlassen worden seien, die den Vermerk zum Abschluss eines Vorhabens hätten entkräften können.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang II Art. H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, weil das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten nicht nachgewiesen worden sei.

5.    Fünfter Klagegrund: Missachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Vorhaben CCI Nr. 2000.ES.16.C.PE.020, da die Kommission in Bezug auf dieses Kriterien verwendet habe, die in einem Dokument (Leitlinien für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei öffentlichen Verträgen, die den Mitgliedstaaten bei dem Treffen des Koordinierungsausschusses der Fonds am 28. November 2007 vorgelegt wurden) enthalten gewesen seien, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die spanischen Behörden die Unterlagen zur Feststellung des Restbetrags vorgelegt hätten, nicht veröffentlicht gewesen sei, sondern erst 29 Monate später.

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1 - ABl. L 201, S. 5.

2 - ABl. L 130, S. 3; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, ABl. L 161, S. 57.