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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2007 von Carlos Sanchez Ferriz u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2007 in der Rechtssache F-115/06, Sanchez Ferriz u. a./Kommission

(Rechtssache T-492/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlos Sanchez Ferriz (Brüssel, Belgien), Isabelle Chantraine (Brüssel, Belgien), José De Viana Costa Ribeiro (Meise, Belgien), Brigitte Housiaux (Ramillies, Belgien), Chantal Vellemans (Brüssel, Belgien), Sylvie Schaack (Remich, Großherzogtum Luxemburg), Andrea Losito (Sandweiler, Großherzogtum Luxemburg), Alain Hertert (Scheidgen, Großherzogtum Luxemburg), Marie-Josée Gaspar-Lis (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg), Otilia Ferreira-Nielsen (Gostingen, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2007 in der Rechtssache F-115/06 aufzuheben;

den erstinstanzlichen Anträgen der Kläger stattzugeben und die Klage in der Rechtssache F-115/06 für zulässig und begründet zu erklären;

hilfsweise, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten, Auslagen und Honorare zu entscheiden und sie der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihre Klage, die die Aufhebung der Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten, soweit die Namen der Rechtsmittelführer nicht in diese Liste aufgenommen worden waren, und, hilfsweise, die Aufhebung der sie betreffenden Entscheidungen über die Zuteilung der Beförderungspunkte im erwähnten Beförderungsverfahren zum Gegenstand hatte, als unzulässig abgewiesen wurde.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen sie vor, dass die Vorschriften der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 26. April 2002, deren Rechtswidrigkeit in der ersten Instanz geltend gemacht worden sei, entgegen den im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen mit dem vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar rechtlich zusammenhingen.

Darüber hinaus habe das Gericht dadurch, dass es die auf einen Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 vom 23. Dezember 2004 gestützte Rüge für unzulässig erklärt habe, weil sie verspätet in der Phase der Erwiderung erhoben worden sei, einen Rechtsfehler begangen. Diese Rüge sei bereits in der Beschwerde sowie in der Klageschrift mitgeteilt worden und werde in der Erwiderung nur weiterentwickelt.

Schließlich seien die Rechtsmittelführer entgegen den Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst konkret und individuell von dem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts betroffen, und ihr Rechtsschutzinteresse liege daher auf der Hand.

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