Language of document : ECLI:EU:F:2008:164

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

10. Dezember 2008

Rechtssache F-46/08

Thérèse Nicole Thoss

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Rechnungshof – Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder – Versorgungsbezüge – Hinterbliebenenversorgung“

Gegenstand: Klage der Witwe eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs nach Artikel 230 EG u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. März 2006 mit der es abgelehnt wurde, ihr die Hinterbliebenenversorgung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268, S. 1) zu gewähren

Entscheidung: Die unter der Nummer F-46/08, Thoss/Rechnungshof, in das Register der Kanzlei eingetragene Klage wird an das Gericht erster Instanz verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsgerichten – Anfechtungsklage eines Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans gegen eine Entscheidung dieses Organs

(Art. 225 Abs. 1 Satz 1 EG, 230 EG, 236 EG und 247 Abs. 8 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 1; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1; Verordnung Nr. 2290/77 des Rates)

Da es sich beim Rechnungshof um ein Gemeinschaftsorgan und nicht um eine „Einrichtung“, ein „Amt“ oder eine „Agentur“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs handelt, ist das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage eines Mitglieds des Rechnungshofs gegen dieses Organ nur zuständig, soweit diese auf der Grundlage von Art. 236 EG erhoben wird.

Im Fall einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung des Rechnungshofs, mit der der Witwe eines ehemaligen Mitglieds dieses Organs die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung versagt wird, ist festzustellen, ob ein solches Mitglied als „Bediensteter“ im Sinne von Art. 236 EG anzusehen ist, d. h. als eine „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“. Die Vorschriften des EG-Vertrags unterscheiden sehr deutlich zwischen der Stellung der Mitglieder der Gemeinschaftsorgane und der Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Außerdem unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Mitglieder des Rechnungshofs nach Art. 247 Abs. 8 EG nicht dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, sondern einer spezifischen Verordnung, der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes. Schließlich gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht unmittelbar für die Mitglieder des Rechnungshofs; das Statut beeinflusst deren Rechtsstellung nur mittelbar, soweit in der Verordnung Nr. 2290/77 hierauf verwiesen wird. Die Mitglieder des Rechnungshofs können daher nicht als „Personen, auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts angesehen werden und sind daher keine „Bediensteten“ im Sinne von Art. 236 EG. Infolgedessen gilt Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs nicht für die gemäß Art. 236 EG erhobene Klage eines Mitglieds des Rechnungshofs. Eine solche Klage fällt damit nicht in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Die Anfechtungsklage eines Mitglieds des Rechnungshofs oder seines überlebenden Ehegatten gegen eine Entscheidung dieses Organs, die sich u. a. auf seine gemäß Art. 247 Abs. 8 festgesetzten Beschäftigungsbedingungen bezieht, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 230 EG.

Eine Entscheidung des Rechnungshofs kann auf der Grundlage von Art. 230 EG angefochten werden, auch wenn der Rechnungshof in Abs. 1 dieser Vorschrift, in dem die Organe genannt werden, deren Handlungen Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof sein können, nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Gemäß Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 1 EG ist das Gericht erster Instanz für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die u. a. in Art. 230 EG genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die nach der Satzung des Gerichtshofs diesem vorbehalten sind.

(vgl. Randnrn. 21, 25, 26, 29, 31 bis 34, 42, 46 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. Mai 1989, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, 193/87 und 194/87, Slg. 1989, 1045, Randnr. 42, und Schlussanträge des Generalanwalts M. Darmon in dieser Rechtssache, Nrn. 50 bis 57; 17. Mai 1994, H./Rechnungshof, C‑416/92, Slg. 1994, I‑1741

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885