Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - Mohr & Sohn/Kommission
(Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten - Bedingung für die Inbetriebnahme neuer Schiffe ["Alt-für-neu-Regelung"] - Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde - Art. 4 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 718/1999)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt (Niederwalluf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Waldstein)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und K. Simonsson)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2007) D/200972 der Kommission vom 28. Februar 2007, mit der abgelehnt wurde, die Ausnahmeregelung für Spezialschiffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auf das Schiff Niclas anzuwenden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007.