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Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - Mohr & Sohn/Kommission

(Rechtssache T-131/07)1

(Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten - Bedingung für die Inbetriebnahme neuer Schiffe ["Alt-für-neu-Regelung"] - Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde - Art. 4 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 718/1999)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt (Niederwalluf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Waldstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und K. Simonsson)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2007) D/200972 der Kommission vom 28. Februar 2007, mit der abgelehnt wurde, die Ausnahmeregelung für Spezialschiffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auf das Schiff Niclas anzuwenden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007.