URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
29. Januar 1998 (1)
„Antidumpingverfahren Furfuraldehyd Beweismittel, die die Einleitung einer
Untersuchung rechtfertigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Schädigung
Ablehnung eines Verpflichtungsangebots Verordnung (EWG) Nr. 2423/88“
In der Rechtssache T-97/95
Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation, Gesellschaft
chinesischen Rechts mit Sitz in Peking, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch
und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
gegen
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch Yves Cretien, Juristischer
Berater, und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, sodann nur
durch Antonio Tanca, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg
M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro
Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen
Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Carlos Gómez de la
Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
und
Furfural Español SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Alcantarilla
(Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt José Rivas de Andrés, Madrid,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 2, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 95/95 des Rates vom 16. Januar
1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15, S. 11)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili
sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18.
September 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
- 1.
- Die Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation (im folgenden:
Klägerin) ist ein staatliches Unternehmen der Volksrepublik China, das chemische
Erzeugnisse nach China ein- und aus China ausführt. Bis zum 1. Januar 1993 war
sie Alleinexporteur für chinesisches Furfuraldehyd. Seitdem kann Furfuraldehyd frei
ausgeführt werden, da die chinesische Handelsregelung liberalisiert wurde. Zur
maßgeblichen Zeit führte die Klägerin den größten Teil des Furfuraldehyds mit
Ursprung in China aus.
- 2.
- Furfuraldehyd, um das es im vorliegenden Verfahren geht, ist ein flüssiges
chemisches Erzeugnis, das durch die Verarbeitung landwirtschaftlicher Abfälle
gewonnen wird. Es gibt zwei völlig unterschiedliche Hauptverwendungen: Zum
einen wird es als Lösungsmittel bei der Raffination von Schmierölen verwendet,
zum anderen als Rohstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol.
- 3.
- Im Januar 1993 ging bei der Kommission ein Antrag der Furfural Español SA (im
folgenden: Furfural Español) auf Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ein. In
dem Antrag wurde geltend gemacht, die Einfuhren von Furfuraldehyd mit
Ursprung in China seien gedumpt und hätten eine bedeutende Schädigung
verursacht.
- 4.
- Daraufhin veröffentlichte die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) am 31.
Juli 1993 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens
betreffend die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik
China (ABl. C 208, S. 8) und leitete eine Untersuchung ein.
- 5.
- Die Untersuchung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni
1993. Die Kommission führte in den Betrieben des Gemeinschaftsherstellers
Furfural Español und einiger Einführer in die Gemeinschaft Kontrollen und
Untersuchungen durch, insbesondere bei der in Antwerpen (Belgien)
niedergelassenen amerikanischen Firma Quaker Oats Chemicals Inc. (im folgenden:
QO Chemicals), einer Tochtergesellschaft der ebenfalls amerikanischen Firma
Great Lakes Chemicals Corporation. Sie führte auch bei zwei argentinischen
Herstellern von Furfuraldehyd eine Untersuchung durch, da Argentinien als
Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes gewählt wurde.
- 6.
- Furfural Español ist eine Firma mit Sitz in Alcantarilla (Spanien). Sie war im
Untersuchungszeitraum die einzige Herstellerin von Furfuraldehyd in der
Gemeinschaft. Folglich stellte sie den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im
Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung dar.
- 7.
- Die Klägerin und Furfural Español lieferten beide Furfuraldehyd sowohl für die
Raffination von Schmierölen als auch für die Herstellung von Furfurylalkohol. Der
Haupthersteller von Furfurylalkohol der Gemeinschaft ist QO Chemicals. Bis 1992
gab es einen anderen Gemeinschaftshersteller, der Furfurylalkohol herstellte,
nämlich die französische Firma Agrifurane. 1994 ließ sich eine neue Firma, die
diesen Alkohol herstellt, die Indofurane Europe, in Frankreich nieder. Furfural
Español belieferte QO Chemicals im Jahr 1989 mit Furfuraldehyd. Bis 1992
belieferte sie auch Agrifurane und 1995 Indofurane Europe. Der größte Teil des
verkauften Furfuraldehyds wurde zur Raffination von Schmierölen verwendet.
- 8.
- QO Chemicals ist die weltweit größte Herstellerin von Furfurylalkohol. Sie ist somit
faktisch die Hauptabnehmerin von Furfuraldehyd in der Europäischen
Gemeinschaft. Im Untersuchungszeitraum war sie die einzige
Gemeinschaftsherstellerin von Furfurylalkohol und stellte daher den gesamten
Gemeinschaftsmarkt für Furfurylalkohol dar.
- 9.
- Der Lieferant, der über 80 % des Bedarfs von QO Chemicals an Furfuraldehyd
deckt, ist in der Dominikanischen Republik niedergelassen. Er ist auch der weltweit
größte Hersteller von Furfuraldehyd. Seit den 60er Jahren besteht ein langfristiger
Liefervertrag zwischen diesem und QO Chemicals, der von einer mit dieser
verbundenen amerikanischen Firma vermittelt wurde. Der Vertrag sieht vor, daß
QO Chemicals fast das gesamte Furfuraldehyd kauft, das der Hersteller der
Dominikanischen Republik erzeugt, und daß dieser fast das gesamte Furfuraldehyd,
das er herstellt, an QO Chemicals verkauft.
- 10.
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/94 vom 18. Juli 1994 zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung
in der Volksrepublik China (ABl. L 186, S. 11; im folgenden: vorläufige
Verordnung) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 352
ECU/Tonne auf die streitigen Waren des KN-Codes 2932 12 00 der Kombinierten
Nomenklatur der Europäischen Union ein.
- 11.
- Sie ermittelte eine dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen sowohl der
kooperationswilligen als auch der nicht kooperationswilligen Ausführer
entsprechende Dumpingspanne von 62,6 % Begründungserwägung der vorläufigen
Verordnung). Sie stellte fest, daß diese Dumpingspanne die auf der Grundlage der
Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis (Kosten,
Versicherung, Fracht) und den Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers
zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % berechneten Schadensschwelle überstiegen
habe (50. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).
- 12.
- Am 28. Juli 1994 schlug die Klägerin der Kommission vor, sich zur Begrenzung der
von ihr in die Gemeinschaft ausgeführten Menge Furfuraldehyd zu verpflichten.
- 13.
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 95/95 vom 16. Januar 1995 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung
in der Volksrepublik China (ABl. L 15, S. 11; im folgenden: endgültige
Verordnung) bestätigte der Rat den durch die vorläufige Verordnung eingeführten
Antidumpingzoll von 352 ECU/Tonne. Er lehnte das Verpflichtungsangebot der
Klägerin mit der Begründung ab, daß sie als Staatsbetrieb nicht die
Voraussetzungen erfülle, die ein Unternehmen in einem Land ohne
Marktwirtschaft erfüllen müsse (29. Begründungserwägung der endgültigen
Verordnung). Außerdem hätten chinesische Ausführer und insbesondere die
Klägerin selbst mehrmals eingegangene Verpflichtungen verletzt.
Verfahren und Anträge der Parteien
- 14.
- Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. April 1995 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die endgültige Verordnung
erhoben.
- 15.
- Die Kommission hat am 8. September 1995 beantragt, als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Diesem Antrag
ist mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer vom 2. Oktober
1995 stattgegeben worden.
- 16.
- Furfural Español hat am 3. Oktober 1995 beantragt, als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Diesem Antrag
ist mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts
vom 18. Dezember 1995 stattgegeben worden.
- 17.
- Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters
beschlossen, zum einen als prozeßleitende Maßnahmen gemäß Artikel 64 der
Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen zu stellen und zum anderen
die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
- 18.
- Die Parteien haben die schriftlichen Fragen im August 1997 beantwortet. Sie haben
in der Sitzung vom 18. September 1997 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
- 19.
- Die Klägerin beantragt,
den mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll für
nichtig zu erklären;
die Entscheidung des Rates, ihr Verpflichtungsangebot abzulehnen, für
nichtig zu erklären;
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 20.
- Der Rat beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 21.
- Die Streithelferin Furfural Español beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der
Streithelferin aufzuerlegen.
- 22.
- In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, der Streithelferin Furfural Español ihre
eigenen Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
- 23.
- Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des durch die endgültige
Verordnung eingeführten Antidumpingzolls auf fünf Klagegründe. Der erste
Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und 7
Absatz 1 der Grundverordnung. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß
gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Artikel
4 Absatz 1 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler
geltend gemacht. Der vierte und der fünfte Klagegrund betreffen einen Verstoß
gegen Artikel 190 EG-Vertrag und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
bezüglich der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin in der
endgültigen Verordnung.
- 24.
- Da der erste und der zweite Klagegrund zusammenhängen, sind beide zusammen
zu erörtern.
Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und
7 Absatz 1 der Grundverordnung und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 dieser
Verordnung sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Parteien
Erster Klagegrund
- 25.
- Die Klägerin macht geltend, daß die endgültige Verordnung gegen die Artikel 5
Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Grundverordnung verstoße, da das Verfahren
unterschiedslos alle Einfuhren von Furfuraldehyd aus China unabhängig davon
betreffe, ob dieses zur Raffination von Schmierölen oder zur Herstellung von
Furfurylalkohol verwendet werde, während die im Antrag und der Bekanntmachung
über die Einleitung des Verfahrens angeführten Beweismittel für eine Schädigung
lediglich das zur Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd beträfen.
- 26.
- Sie verweist auf Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach „der Antrag ...
genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping oder von
Subventionen und einer dadurch verursachten Schädigung enthalten [muß]“.
Folglich habe die Kommission vor der Einleitung des Verfahrens zu prüfen, ob die
im Antrag angeführten Beweismittel insbesondere bezüglich der behaupteten
Schädigung ausreichten. Diese Verpflichtung stelle ein wesentliches
Formerfordernis dar, dessen Verletzung die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur
Folge habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache
C-216/91, Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303).
- 27.
- Die Kommission habe auch gegen Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung
verstoßen, wonach sie ein Verfahren und eine Untersuchung erst einleiten dürfe,
wenn sich herausstelle, daß genügend Beweismittel vorlägen, um dies zu
rechtfertigen. Bei den Beweismitteln, auf die sich Artikel 7 Absatz 1 beziehe,
handele es sich um dieselben, die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 vorgesehen seien,
nämlich um Beweismittel hinsichtlich des Dumpings und der dadurch verursachten
Schädigung.
- 28.
- Die Kommission habe dem Antrag auf Verfahrenseinleitung, der sich auf sämtliche
Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China bezogen habe, stattgegeben,
obwohl er lediglich Beweismittel zu einer der beiden Verwendungen von
Furfuraldehyd, nämlich der Raffination von Schmierölen, enthalten habe. Diese
Beweismittel reichten jedoch offensichtlich nicht aus, da das im Rahmen dieser
Verwendung eingesetzte Furfuraldehyd nur ein Drittel des Gesamtverbrauchs an
Furfuraldehyd in der Gemeinschaft ausmache, wie die Antragstellerin in ihrem
Antrag selbst eingeräumt habe. Daher hätte die Kommission die Antragstellerin zur
Ergänzung ihrer Beweismittel auffordern oder das Verfahren nur auf die
Furfuraldehydeinfuhren beschränken müssen, die bei der Raffination von
Schmierölen verwendet würden.
- 29.
- Für die beiden Verwendungen von Furfuraldehyd gebe es zwei völlig verschiedene
Märkte; das belege im übrigen der Umstand, daß auch die Abnehmer für diese
beiden Verwendungen ganz andere seien.
- 30.
- Die Definition des Erzeugnisses in der Bekanntmachung über die Einleitung des
Verfahrens beziehe sich auf beide Verwendungen von Furfuraldehyd, während sich
die im Abschnitt „Schadensbehauptung“ dieser Bekanntmachung genannten
Marktanteile nur auf das bei der Raffination von Schmierölen verwendete
Furfuraldehyd bezögen.
- 31.
- Die Kommission habe somit ein Verfahren eingeleitet, das nicht den Artikeln 5 und
7 der Grundverordnung entsprochen habe. Antidumpingmaßnahmen, die nach
einem Verfahren getroffen würden, dessen Einleitung rechtswidrig gewesen sei,
seien selbst rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären.
- 32.
- Der Rat bestreitet die Existenz zweier getrennter Märkte. Die für zwei
verschiedene Verwendungen bestimmte Ware sei ein und dieselbe; es gebe keine
objektiven Kriterien, nach denen sich bei der Einfuhr oder beim Verkauf der Ware
in der Gemeinschaft bestimmen ließe, wie sie verwendet werden solle oder letztlich
verwendet werde.
- 33.
- Im Antrag seien alle nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung bei der
Schadensprüfung zu berücksichtigenden Faktoren erörtert und alle Beweismittel für
die Schädigung angeführt worden.
- 34.
- Daher sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß der Antrag einen
hinreichenden Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Schädigung
enthalten habe und daß ein Antidumpingverfahren einzuleiten sei.
- 35.
- Die Streithelferin Furfural Español macht geltend, die Klägerin versuche, den
falschen Eindruck zu erwecken, daß die Angabe zum Verbrauch das einzige
Beweismittel für eine Schädigung gewesen sei, das der Antrag enthalten habe, und
daß sich diese Zahl lediglich auf die Verkäufe des für die Raffination von
Schmierölen bestimmten Furfuraldehyds bezogen habe. Der Antrag enthalte jedoch
25 Seiten, auf denen nur die Frage der Schädigung erörtert und alle in Artikel 4
Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren geprüft würden. Für jeden
einzelnen Faktor würden im Antrag Beweismittel für die Schädigung angeführt.
Allgemein beträfen alle im Antrag angeführten Angaben und Beweismittel den
Zeitraum von 1987 bis 1992 (erstes Vierteljahr), in dem Agrifurane, der einzige
andere Hersteller von Furfurylalkohol in der Gemeinschaft, tätig gewesen sei.
Daher habe der Antrag unbestreitbar Informationen in bezug auf das zur
Herstellung von Furfurylalkohol verwendete Furfuraldehyd enthalten. Außerdem
seien die Angaben zur Menge und zum Preis der Einfuhren von Furfuraldehyd aus
China und anderen Drittländern im Antrag unabhängig davon gemacht worden, ob
die Ware bei der Raffination von Schmierölen oder zur Herstellung von
Furfurylalkohol verwendet werde.
- 36.
- Bezüglich der im Antrag enthaltenen Informationen zum Verbrauch in der
Gemeinschaft räumt Furfural Español ein, daß die Informationen zu den
Verkäufen von Furfuraldehyd, das der Raffination von Schmierölen diene, genauer
seien. Da aber alle Angaben zu Furfuraldehydeinfuhren nach Belgien vertraulich
seien und der Haupthersteller von Furfurylalkohol in der Gemeinschaft seinen Sitz
in Belgien habe, wäre es unbillig gewesen, von der Antragstellerin nähere Angaben
zum Furfurylalkoholsegment zu verlangen. Dadurch wäre ihr das Recht auf
angemessenen Schutz, das die Grundverordnung der Gemeinschaftsindustrie
verleihe, entzogen worden.
- 37.
- Zum Vorbringen des Rates und der Streithelferin, daß im Antrag auch andere
Beweismittel als die Marktanteile angeführt worden seien, macht die Klägerin
geltend, daß Furfural Español nur Furfuraldehyd für die Raffination von
Schmierölen geliefert habe; daher könnten sich alle wirtschaftlichen Kriterien, die
die Auswirkungen der Einfuhren auf die Lage dieses Unternehmens beträfen, per
se nur auf diesen Markt beziehen. Somit beträfen die Faktoren, auf die sich die
Antragstellerin berufe, um das Vorliegen einer Schädigung nachzuweisen, nur das
bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd.
- 38.
- Schließlich macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, es sei verwunderlich,
daß die Kommission es nicht für sinnvoll gehalten habe, ihre eigene Akte über ein
1981 eingeleitetes Verfahren heranzuziehen, das dieselbe Ware, dieselben
Exportländer und denselben Einführer QO Chemicals betroffen habe. In diesem
Verfahren, in dem auch Furfural Español beschuldigt worden sei, Dumping in der
Gemeinschaft zu betreiben, habe die Kommission unter den vorliegenden ganz
ähnlichen tatsächlichen Umständen entschieden, daß nicht gedumpte Einfuhren aus
der Dominikanischen Republik die Hauptursache der Schädigung der
Gemeinschaftsindustrie gewesen seien und daß bezüglich der Einfuhren aus China
(und Spanien) die Interessen der Gemeinschaft keine Schutzmaßnahmen geböten.
- 39.
- Der Rat macht in seiner Gegenerwiderung geltend, daß das 1981 eingeleitete
Verfahren nicht mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang gebracht
werden könne, da sich der Gemeinschaftsmarkt für Furfuraldehyd mittlerweile
erheblich gewandelt habe. Erstens hätten alle 1981 vorhandenen
Gemeinschaftshersteller ihre Tätigkeit eingestellt. Zweitens sei Furfural Español,
die seit dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft 1986 nun der
einzige Gemeinschaftshersteller sei, 1981 Ausführer gewesen. Drittens sei von den
zwei großen Einführern von Furfuraldehyd, die es 1981 gegeben habe (QO
Chemicals und Rhône-Poulenc), nur noch QO Chemicals tätig. Viertens sei die
Klägerin 1981 der einzige chinesische Ausführer gewesen, während nunmehr
zahlreiche unabhängige Ausführer dieses Landes die Ware offenkundig zu sehr
niedrigen Preisen verkauft hätten. Schließlich habe sich der Antrag im Verfahren
von 1981, anders als im vorliegenden Fall, namentlich gegen die Dominikanische
Republik gerichtet, so daß die Einfuhren aus diesem Land in einem völlig anderen
Zusammenhang hätten geprüft werden müssen.
Zweiter Klagegrund
- 40.
- Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Antidumpingzoll unter Verstoß gegen Artikel
2 Absatz 1 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit erhoben worden sei. Er werde nämlich unterschiedslos auf alle
Einfuhren von Furfuraldehyd erhoben, obwohl die Schadensermittlung auf der
Feststellung beruhe, daß eine Schädigung nur hinsichtlich des bei der Raffination
von Schmierölen verwendeten Furfuraldehyds vorliege. Die hierfür verwendete
Ware mache aber nur einen geringen Teil des Gesamtverbrauchs an Furfuraldehyd
in der Gemeinschaft aus.
- 41.
- Die Klägerin führt aus, daß nach Artikel 2 Absatz 1 ein Antidumpingzoll auf jede
Ware erhoben werden könne, die Gegenstand eines Dumpings sei und deren
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine
Schädigung verursache. Dies bedeute, daß der Antidumpingzoll nur gerechtfertigt
sei, soweit er erforderlich sei, um die durch das Dumping verursachte Schädigung
zu beseitigen.
- 42.
- Die von den Organen getroffene Antidumpingmaßnahme gehe weit über das
hinaus, was erforderlich sei, um die Schädigung zu beseitigen, da sie für alle
Einfuhren von Furfuraldehyd und nicht nur für das bei der Raffination von
Schmierölen verwendete Furfuraldehyd gelte, auf das sich der Antrag beziehe.
Daher habe die Antidumpingmaßnahme gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen.
- 43.
- Im übrigen hätten die Organe in der vorläufigen Verordnung (24.
Begründungserwägung) bestätigt, daß kein Wettbewerb zwischen den Verkäufen
auf den beiden Märkten für Furfuraldehyd bestehe.
- 44.
- In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin ein, daß die für die beiden Verwendungen
bestimmte Ware ein und dieselbe sei. Auf der Grundlage mehrerer Beispiele macht
sie gleichwohl geltend, daß es im Zollrecht der Gemeinschaft Bestimmungen gebe,
die bei der Erhebung von Zöllen eine unterschiedliche Behandlung physisch
gleicher Waren je nach ihrem Verwendungszweck erlaubten. Der Rat hätte daher
die Erhebung des Antidumpingzolls auf Furfuraldehyd beschränken können, das bei
der Raffination von Schmierölen verwendet werde, da im Antrag nur hinsichtlich
dieser Verwendung von einer Schädigung die Rede sei.
- 45.
- In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, daß angesichts
der geringen Produktionskapazität von Furfural Español die für QO Chemicals
bestimmten chinesischen Einfuhren von Furfuraldehyd die Gemeinschaftsindustrie
nicht schädigen könnten. Aus diesem Grund habe der Antidumpingzoll nur auf das
für die Raffination von Schmierölen bestimmte Furfuraldehyd erhoben werden
dürfen; die Erhebung von Antidumpingzöllen auf das für andere Abnehmer als QO
Chemicals bestimmte Furfuraldehyd hätte genügt, um die Schädigung entfallen zu
lassen. Selbst nach der Einführung der Antidumpingzölle habe Furfural Español
kein Furfuraldehyd an QO Chemicals geliefert.
- 46.
- Der Rat führt aus, daß alle Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China
unabhängig von ihrer tatsächlichen oder vorgesehenen Verwendung den
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt hätten. Außerdem habe sich die von
den Gemeinschaftsorganen durchgeführte Untersuchung über das Vorliegen einer
Schädigung auf alle Einfuhren und nicht nur auf die Einfuhren von bei der
Raffination von Schmierölen verwendetem Furfuraldehyd erstreckt.
- 47.
- Nach Ansicht des Rates geht der Hinweis der Klägerin auf die 24.
Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung völlig fehl. Darin hätten die
Organe nicht bestätigt, daß kein Wettbewerb zwischen den Verkäufen auf dem
Markt für zur Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtem Furfuraldehyd und
Verkäufen auf dem Markt für zur Raffination von Schmierölen bestimmtem
Furfuraldehyd bestehen könne. Vielmehr werde in dieser Begründungserwägung
zwischen einem „gebundenen Markt“ und einem „freien Markt“ unterschieden.
Außerdem werde in der endgültigen Verordnung darauf hingewiesen, daß die
Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung über das Vorliegen einer Schädigung
im Vergleich zur vorläufigen Verordnung einen anderen Ansatz bezüglich des
Vorliegens eines „gebundenen Marktes“ zugrunde gelegt habe.
- 48.
- Schließlich trägt der Rat zu dem Vorbringen, daß es zollrechtlich möglich sei, eine
Ware nach ihrem Verwendungszweck unterschiedlich zu behandeln, vor, daß die
Frage, ob dies theoretisch möglich gewesen wäre, im vorliegenden Fall belanglos
sei, da er die streitige Verordnung nicht darauf gestützt habe, daß es technisch
unmöglich sei, die Einführung eines Antidumpingzolls in der von der Klägerin
angeregten Weise zu beschränken.
- 49.
- Zum Hinweis der Klägerin auf die 24. Begründungserwägung der vorläufigen
Verordnung fügt Furfural Español hinzu, daß sie selbst bis zur Geschäftsaufgabe
von Agrifurane mit den chinesischen Herstellern auch um die Aufträge von
Agrifurane für zur Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtem Furfuraldehyd
konkurriert habe. Noch heute konkurrierten sie um die Aufträge von Indofurane
Europe zur Herstellung von Furfurylalkohol.
- 50.
- In der mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, daß sie nach der Einführung
der Antidumpingzölle kein Furfuraldehyd an QO Chemicals verkauft habe. Sie hat
sich jedoch auf ihr schutzwürdiges Recht berufen, nicht als potentieller Lieferant
jedes beliebigen Kunden auf einem Markt, auf dem vor allem hinsichtlich der
Preise faire Wettbewerbsbedingungen herrschten, ausgeschlossen zu sein.
Würdigung durch das Gericht
Zur Existenz eines oder zweier Märkte für Furfuraldehyd
- 51.
- Zunächst stellt sich die Frage, ob die Organe zu Recht zu dem Schluß gelangt sind,
daß es keine zwei getrennten Märkte für die beiden Verwendungen von
Furfuraldehyd gebe, wobei zu beachten ist, daß sie auf dem Gebiet der
handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügen und daß
sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Prüfung beschränken muß, ob sie
offensichtliche Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen haben
(Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 188/85,
Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4193, Randnr. 6).
- 52.
- Zum einen handelt es sich bei Furfuraldehyd, ob es nun bei der Raffination von
Schmierölen oder zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet wird, um ein und
dieselbe Ware, wie die Klägerin selbst einräumt. Es kann also jederzeit beliebig für
eine der beiden Verwendungen bestimmt werden. Die Kommission hat im Laufe
der Untersuchung festgestellt, ohne daß die Klägerin dem im Verwaltungsverfahren
oder im vorliegenden streitigen Verfahren widersprochen hätte, daß das vom
Gemeinschaftshersteller und das in China hergestellte Furfuraldehyd die gleichen
Spezifikationen aufweist und in seiner Verwendung austauschbar ist (11.
Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, die durch die 4.
Begründungserwägung der endgültigen Verordnung bestätigt wird).
- 53.
- Zum anderen verpflichtet die Grundverordnung die Organe nicht, dieselbe Ware
je nach ihren verschiedenen Verwendungen unterschiedlich zu behandeln. Wie der
Rat zutreffend ausführt, gibt es kein objektives Kriterium, nach dem sich bei der
Einfuhr oder dem Verkauf der Ware in der Gemeinschaft bestimmen ließe, wie sie
verwendet werden soll oder letztlich verwendet werden wird.
- 54.
- Zum dritten ist jedes Unternehmen, das Kunden mit Furfuraldehyd beliefert, die
es zur Raffination von Schmierölen verwenden, auch ein potentieller Lieferant für
Käufer, die diese Ware zur Herstellung von Furfurylalkohol verwenden, wie die
Verkäufe von Furfural Español an die Unternehmen Agrifurane, Indofurane und
QO Chemicals sowie die Weiterverkäufe von Furfuraldehyd für die Raffination von
Schmierölen durch das letztere Unternehmen an andere Händler zeigen.
- 55.
- Daher haben die Organe ihr weites Ermessen nicht überschritten, wenn sie davon
ausgegangen sind, daß keine zwei getrennten Märkte existierten, die keine
Verbindungen zueinander aufwiesen, und folglich entschieden haben, das
Furfuraldehyd nicht je nach seiner Verwendung unterschiedlich zu behandeln.
Zu der Frage, ob im Antrag genügend Beweismittel angeführt waren, um
die Einleitung einer Untersuchung über alle chinesischen Einfuhren von
Furfuraldehyd zu rechtfertigen
- 56.
- Das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und
7 Absatz 1 der Grundverordnung, mit dem sie die Auffassung stützen will, daß sich
die Untersuchung nur auf die für die Raffination von Schmierölen bestimmten
Einfuhren von Furfuraldehyd hätte erstrecken dürfen, beruht auf dem Postulat der
Existenz zweier getrennter Märkte für Furfuraldehyd.
- 57.
- Da es nur einen einzigen Markt gibt, entbehrt dieses Vorbringen der Grundlage.
- 58.
- Nur der Vollständigkeit halber prüft das Gericht dennoch die wesentlichen
Gesichtspunkte dieses Vorbringens.
- 59.
- Die Klägerin kann sich nicht auf den Inhalt der Bekanntmachung über die
Einleitung des Verfahrens berufen. Selbst wenn sich die im Abschnitt
„Schadensbehauptung“ genannten Marktanteile tatsächlich auf das bei der
Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd beziehen sollten, so
beziehen sich die Definition der Ware und die anderen Angaben, insbesondere zum
Umfang der Einfuhren, in dieser Bekanntmachung auf die beiden Verwendungen
von Furfuraldehyd. Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die
Kommission allein deswegen, weil sich eine der Angaben in der Bekanntmachung
über die Einleitung des Verfahrens nur auf eine der beiden Verwendungen
bezogen habe, verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auf diese eine Verwendung
zu beschränken.
- 60.
- Würde man die Gültigkeit des Antrags davon abhängig machen, daß der
Antragsteller Angaben zu den Einfuhren von Furfuraldehyd nach Belgien macht,
zu denen er angesichts ihrer Vertraulichkeit keinen Zugang haben kann, obwohl
der Antrag hinsichtlich der Schädigung genügend andere Beweismittel enthält und
die von ihm hergestellte und die gedumpte Ware völlig austauschbar sind, so würde
dies jedenfalls wie die Streithelferin Furfural Español zu Recht geltend macht
dazu führen, daß ihm das Recht auf angemessenen Schutz, das die
Grundverordnung der Gemeinschaftsindustrie verleiht, entzogen würde.
- 61.
- Die Auffassung der Klägerin, daß alle im Antrag genannten, die Auswirkungen der
Einfuhren auf die Antragstellerin betreffenden wirtschaftlichen Faktoren per se nur
den Markt für bei der Raffination von Schmierölen verwendetes Furfuraldehyd
betreffen könnten, weil Furfural Español nur Furfuraldehyd für die Raffination von
Schmierölen geliefert habe, trifft nicht zu. Furfural Español hat nämlich auch
Furfuraldehyd an Hersteller von Furfurylalkohol geliefert.
- 62.
- Die Klägerin kann sich auch nicht auf das in Randnummer 26 genannte Urteil
Rima Eletrometalurgia/Rat berufen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die
Antidumpingverordnung wegen Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 der
Grundverordnung für nichtig erklärt, weil die Organe im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens eine neue Untersuchung gegenüber Rima Eletrometalurgia
eingeleitet hatten, obwohl deren Erzeugnisse aufgrund der ersten Untersuchung
von der Anwendung des Antidumpingzolls ausgeschlossen worden waren und die
Organe keine Beweismittel für das Vorliegen von Dumpingpraktiken dieses
Unternehmens hatten. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in
Randnummer 16 des Urteils entschieden, daß „Voraussetzung für die Einleitung
einer Untersuchung unabhängig davon, ob es sich um die Eröffnung eines
Antidumpingverfahrens oder um die Überprüfung einer Verordnung, mit der
Antidumpingzölle eingeführt werden, handelt, stets das Vorhandensein
hinreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der dadurch
verursachten Schädigung ist“. Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich aus
dieser Feststellung nicht ableiten, daß Beweismittel für eine Schädigung, die sich
nur auf eine Anwendung einer bestimmten Ware beziehen, in jedem Fall als
unzureichend anzusehen wären. Da der Antrag Beweismittel für eine Schädigung
des Gemeinschaftsherstellers enthielt, durfte die Kommission diese als hinreichend
ansehen, auch wenn sie sich nur auf eine der beiden Verwendungen bezogen, da
die Ware dieselbe war.
- 63.
- Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das 1981 eingeleitete
Antidumpingverfahren berufen, da die neue Untersuchung, die dem vorliegenden
Verfahren zugrunde liegt, auf der Grundlage hinreichender Beweismittel eingeleitet
worden ist. Jedenfalls ist das Vorbringen der Klägerin, wie der Rat zutreffend
ausführt (vgl. oben, Randnr. 39), angesichts der in der Zwischenzeit eingetretenen
wesentlichen und offenkundigen Änderungen irrelevant.
- 64.
- Nach alledem war die Kommission berechtigt, das Verfahren nicht auf die
Einfuhren des bei der Raffination von Schmierölen verwendeten Furfuraldehyds zu
beschränken, und hat mit der Entscheidung, das Verfahren in bezug auf alle
Einfuhren von Furfuraldehyd einzuleiten, nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 oder
Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen.
Zur Schädigung
- 65.
- An dieser Stelle sind die Rügen zu prüfen, auf die sich die Klägerin im Rahmen
ihres zweiten Klagegrundes beruft und die die Schädigung der
Gemeinschaftsindustrie betreffen. Sie vertritt die Ansicht, die von den Organen
getroffene Antidumpingmaßnahme gehe weit über das hinaus, was erforderlich
gewesen wäre, um die Schädigung zu beseitigen, da sie für alle Einfuhren von
Furfuraldehyd und nicht nur für das bei der Raffination von Schmierölen
verwendete Furfuraldehyd gelte, während eine Maßnahme, die sich auf die
Einfuhren des für diese Verwendung bestimmten Furfuraldehyds beschränkt hätte,
genügt hätte, um die Schädigung zu beseitigen.
- 66.
- Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da die beiden verschiedenen Verwendungen
von Furfuraldehyd nicht zwei getrennten Märkten entsprechen und die Ware
dieselbe ist (vgl. oben, Randnr. 55).
- 67.
- Außerdem bestimmt Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung: „Ein
Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines
Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der
Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“ Diese Bestimmung verpflichtet die
Organe nicht, Antidumpingzölle nur auf eine der Verwendungen einer bestimmten
Ware zu erheben. Die einzige Voraussetzung, die sie hinsichtlich der Erhebung von
Zöllen aufstellt, ist die, daß die Ware eine Schädigung verursacht, was im
vorliegenden Fall nicht bestritten wird.
- 68.
- Da Furfuraldehyd unterschiedslos im Rahmen der einen oder der anderen seiner
beiden Verwendungen eingesetzt werden kann und da es sowohl auf der
Nachfrage- wie auf der Angebotsseite einen tatsächlichen oder potentiellen
Wettbewerb gab, wäre die Erhebung von Antidumpingzöllen nur auf das bei der
Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd nicht geeignet gewesen, die
Beseitigung der Schädigung zu gewährleisten.
- 69.
- Furfuraldehyd, das gekauft wurde, um im Rahmen einer dieser beiden
Verwendungen eingesetzt zu werden, könnte nämlich mühelos der anderen
Verwendung zugeführt werden; dies zeigt die von den Parteien anerkannte
Tatsache, daß QO Chemicals, der Haupthersteller von Furfurylalkohol in der
Gemeinschaft, die Überschüsse des für die eigene Produktion gekauften
Furfuraldehyds an Unternehmen weiterverkauft, die Schmieröle raffinieren.
- 70.
- Folglich würde der Zweck der Erhebung von Antidumpingzöllen verfehlt, wenn
Zölle nur auf die Einfuhr von zur Raffination von Schmierölen bestimmtem
Furfuraldehyd erhoben würden.
- 71.
- Daher sind die Organe mit der Erhebung von Antidumpingzöllen auf alle
Einfuhren von Furfuraldehyd aus China nicht über das hinausgegangen, was
erforderlich war, um die Schädigung zu beseitigen.
- 72.
- Das Argument, das die Klägerin aus ihrem Vorbringen zieht, eine Ware könne je
nach ihrem Verwendungszweck hinsichtlich der Erhebung von Zöllen
unterschiedlich behandelt werden, geht fehl. In Anbetracht der vorstehenden
Ausführungen läßt sich aus dem Umstand, daß es im Zollrecht eine solche
Möglichkeit geben mag, keine Verpflichtung des Rates herleiten, sie zu nutzen. Wie
bereits entschieden, haben sich die Gemeinschaftsorgane zudem an die
Vorschriften der Grundverordnung gehalten, ohne ihr weites Ermessen zu
überschreiten.
- 73.
- Außerdem beruft sich die Streithelferin Furfural Español zutreffend auf das Recht
der Gemeinschaftsindustrie, nicht durch Dumpingpraktiken von einem bestimmten
Markt tatsächlich oder potentiell ausgeschlossen zu werden.
- 74.
- Folglich haben die Organe durch die Erhebung von Antidumpingzöllen auf alle
Einfuhren von Furfuraldehyd unabhängig vom Verwendungszweck der Ware weder
gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung noch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen.
- 75.
- Nach alledem sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und
offensichtlicher Beurteilungsfehler
Vorbringen der Parteien
- 76.
- Nach Ansicht der Klägerin weist die Feststellung der Organe, daß die Schädigung
auf dem Markt für bei der Raffination von Schmierölen verwendetes Furfuraldehyd
durch die Einfuhren von Furfuraldehyd aus China verursacht worden sei, einen
Fehler bei der Beurteilung der Sachlage und grundsätzliche Widersprüche auf.
- 77.
- Die Gemeinschaftsorgane hätten bei ihrer Ermittlung des Schadens nicht die
Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Dominikanischen Republik
berücksichtigt, und zwar mit der Begründung, daß sie nur für einen einzigen
Gemeinschaftseinführer, QO Chemicals, bestimmt seien und daß dieser praktisch
keine Geschäftsbeziehungen zum Gemeinschaftshersteller unterhalte.
- 78.
- Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, daß dies auch für sie gelten müsse, da 84 %der Einfuhren aus China für QO Chemicals bestimmt gewesen seien und diese
Einfuhren den Gemeinschaftshersteller daher nur im Rahmen der übrigen 16 %
hätten schädigen können.
- 79.
- Die Gemeinschaftsorgane hätten auch nicht berücksichtigt, daß QO Chemicals
Furfuraldehyd an Unternehmen weiterverkauft habe, die Schmieröle raffinierten,
und zwar mit der Begründung, daß diese Verkäufe den Gemeinschaftshersteller von
Furfuraldehyd nicht geschädigt hätten, da die Wiederverkaufspreise über denen der
chinesischen Ausführer und nicht unter denen des Gemeinschaftsherstellers gelegen
hätten.
- 80.
- Die Organe seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Einfuhren aus anderen
Ländern die Schädigung nicht verursacht haben könnten, weil ihr Marktanteil im
Vergleich zu den Einfuhren mit Ursprung in China gering gewesen sei. Ziehe man
von den gesamten Einfuhren aus China die für QO Chemicals bestimmten 84 %
ab, so liege die Menge der Einfuhren aus China kaum über der der Einfuhren aus
anderen Exportländern. Tatsächlich hätten sich die Verkäufe von Furfuraldehyd mit
Ursprung in China an andere Abnehmer als QO Chemicals in der Gemeinschaft
auf 1 050 Tonnen belaufen. Der Rat habe für seine Behauptung, daß sich diese
Verkäufe im Untersuchungszeitraum auf fast 2 500 Tonnen belaufen hätten, keinen
Beweis; selbst wenn sie zutreffe, liege diese Menge nicht erheblich über der der
Ausfuhren anderer Länder in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. So
hätten die Einfuhren mit Ursprung in Argentinien, Südafrika, Indonesien und
Slowenien in diesem Zeitraum insgesamt eine Menge von 2 116 Tonnen erreicht.
- 81.
- Die Klägerin macht geltend, daß der Rat selbst einräume, daß die Ware mit
Ursprung in der Dominikanischen Republik zu Preisen verkauft worden sei, die
erheblich unter denen aller anderen Exportländer gelegen hätten, und daß die
Menge dieser Ausfuhren in die Europäische Union das Vierfache der Ausfuhren
Chinas betragen habe.
- 82.
- Schließlich bestreitet sie die Behauptung des Rates, daß die Einfuhren mit
Ursprung in China im Untersuchungszeitraum zugenommen hätten. Im Gegenteil
seien diese Einfuhren zwischen 1990 und 1992 zurückgegangen.
- 83.
- Der Rat macht geltend, daß sich im wesentlichen die Frage stelle, ob er zu Recht
eine Schädigung des Gemeinschaftsherstellers durch die gedumpten Einfuhren aus
China festgestellt habe, obwohl er dies bei den Einfuhren von Furfuraldehyd aus
der Dominikanischen Republik nicht getan habe.
- 84.
- Die Situation bei den Einfuhren aus China sei eine ganz andere als bei den
Einfuhren aus der Dominikanischen Republik, da die Klägerin und QO Chemicals
niemals in einer besonderen Beziehung zueinander gestanden hätten, da QO
Chemicals von der Klägerin anders als von dem dominikanischen Hersteller nicht
abhänge, und da die Klägerin und andere chinesische Ausführer daher um den vom
dominikanischen Hersteller nicht befriedigten Teil der Nachfrage von QO
Chemicals mit dem Gemeinschaftshersteller und den Ausführern anderer
Drittländer konkurrierten. Außerdem habe sich das Verfahren nicht auf die
Einfuhren des von der Klägerin verkauften Furfuraldehyds, sondern auf die
Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China bezogen.
- 85.
- Zum behaupteten Rückgang der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum
führt der Rat aus, daß sich die Klägerin auf eine Tabelle mit dem Titel
„Furfuraldehydeinfuhren anderer Gemeinschaftseinführer als QO Chemicals (zur
Raffination von Schmierölen bestimmtes Furfuraldehyd) (in Tonnen)“ stütze, die
nur Zahlen zu den Furfuraldehydeinfuhren in andere Mitgliedstaaten als Belgien
enthalte.
- 86.
- Der Rat macht schließlich geltend, daß die Klägerin nicht erkläre, wie der
Gemeinschaftshersteller trotz der Einfuhren aus der Dominikanischen Republik in
der Vergangenheit sein Preisniveau und seinen Marktanteil habe halten und
dennoch weitgehend rentabel habe bleiben können; dieser Umstand belege, daß
die Einfuhren aus der Dominikanischen Republik den Gemeinschaftshersteller
nicht geschädigt hätten.
- 87.
- In ihrem Streithilfeschriftsatz trägt Furfural Español vor, daß in der endgültigen
Verordnung (17. Begründungserwägung) die Einfuhren aus der Dominikanischen
Republik im Rahmen der Schadensermittlung berücksichtigt worden seien und daß,
obwohl sich die Angaben zum Verbrauch, zu den Marktanteilen, zu den Verkäufen
und andere Angaben geändert hätten, die darin zum Ausdruck kommenden Trends
unverändert geblieben seien; dieser Umstand belege, daß die Einfuhren aus der
Dominikanischen Republik nicht die Schädigung des Gemeinschaftsherstellers
verursacht hätten.
- 88.
- Die Streithelferin räumt ein, daß die Kommission in der Tat so gehandelt habe, als
seien 100 % der Einfuhren aus China auf dem Markt verkauft worden, auf dem sie
mit den Waren von Furfural Español konkurriert hätten, da diese Einfuhren
tatsächlich mit den Waren von Furfural Español konkurriert hätten. Die einzigen
Verkäufe, die nicht mit denen von Furfural Español konkurriert hätten, seien die
Verkäufe gewesen, die der Lieferant in der Dominikanischen Republik im Rahmen
seiner besonderen Vereinbarung mit QO Chemicals getätigt habe.
Würdigung durch das Gericht
- 89.
- Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt:
„Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die
gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings ... eine
Schädigung hervorrufen, das heißt, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen ...
Schädigungen, die durch andere Faktoren wie zum Beispiel Menge und Preise
nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage
hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürften nicht den
gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden.“
- 90.
- Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- 91.
- Zum einen bestreitet die Klägerin nicht, daß ihre Einfuhren zu Dumpingpreisen
getätigt wurden und daß die festgestellte Dumpingspanne im gewogenen
Durchschnitt der Dumpingspannen aller chinesischen Ausführer 62,6 % betrug.
- 92.
- Zum anderen bestreitet sie auch nicht, daß ihre Einfuhren den
Gemeinschaftshersteller geschädigt haben. Gleichwohl vertritt sie die Ansicht, daß
nur 16 % der Einfuhren aus China eine solche Schädigung hätten hervorrufen
können, da die übrigen 84 % für die Herstellung von Furfurylalkohol bestimmt
gewesen seien, also für eine Verwendung, für die der Gemeinschaftshersteller nicht
produziere. Daher hätten diese 16 % dieselbe Größenordnung wie die Einfuhren
aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik.
- 93.
- Jedoch handelt es sich bei dem im Rahmen beider Verwendungen eingesetzten
Furfuraldehyd um ein und dieselbe Ware, die jederzeit der einen oder der anderen
dieser Verwendungen zugeführt werden kann (vgl. oben, Randnr. 52). Daher
können 100 % der Einfuhren aus China den Gemeinschaftshersteller schädigen.
- 94.
- Zum dritten heißt es in der endgültigen Verordnung (25. Begründungserwägung):
„In den letzten dreißig Jahren wurde der Furfuraldehyd-Bedarf in der
Gemeinschaft größtenteils durch die Einfuhren aus [der Dominikanischen
Republik] gedeckt ... Dennoch gelang es [dem Gemeinschaftshersteller] bis 1991,
seine Preise und seinen Marktanteil zu halten und weitgehend rentable
Geschäftsergebnisse zu erzielen. Erst ab 1992, als der Preis des chinesischen
Furfuraldehyds drastisch zurückging, war der Gemeinschaftshersteller gezwungen,
seine inländischen Verkaufspreise zur Wahrung seines Marktanteils zu senken ...“
- 95.
- Insoweit ergibt sich aus der vorläufigen und aus der endgültigen Verordnung, daß
die Preise des Gemeinschaftsherstellers zwischen 1988 und 1991 zwar um 23,7 %
gestiegen, zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum jedoch um 36,4 %
gefallen waren, und daß sich seine Geschäftsergebnisse, die 1991 noch positiv
gewesen waren, in den folgenden Jahren immer mehr verschlechterten, bis es 1992
zu Verlusten und im Untersuchungszeitraum zu erheblichen Umsatzeinbußen kam
(zwischen 10 % und 20 %).
- 96.
- Daher ist die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des
Gemeinschaftsherstellers im Jahre 1992 nicht einer Situation, die über 30 Jahre
lang stabil geblieben war, sondern den 1992 eingetretenen Veränderungen auf dem
Markt, nämlich dem drastischen Rückgang der Preise der Einfuhren aus China,
anzulasten. Im übrigen wird nicht bestritten, daß die dominikanischen
Furfuraldehydeinfuhren den Gemeinschaftshersteller bis zum drastischen Rückgang
der Preise für chinesisches Furfuraldehyd nicht daran gehindert haben, weitgehend
rentable Geschäftsergebnisse zu erzielen.
- 97.
- Schließlich heißt es in der 18. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung,
daß sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Dominikanischen Republik
zwischen 1989 und 1992 zwar erhöht habe, daß sich dieser Trend jedoch zwischen
1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums geändert habe und der
Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 13,7 % auf 15,2 % gestiegen sei.
- 98.
- Daher haben die Organe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als
sie davon ausgegangen sind, daß die Einfuhren von Furfuraldehyd aus der
Dominikanischen Republik, der keine Dumpingpraktiken vorgeworfen wurden, den
Kausalzusammmenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Furfuraldehyd aus
China und der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht unterbrachen.
- 99.
- Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung die Einführung von
Antidumpingzöllen nicht mit der Begründung gerügt werden, daß sie die Probleme,
die die Konkurrenz nicht gedumpter Einfuhren aus Drittländern der
Gemeinschaftsindustrie schaffe, bestehen lasse.
- 100.
- Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache
250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 42) ausgeführt hat, ist nämlich die
Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat,
die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür,
diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten
Schaden zu versagen.
- 101.
- In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die damalige Klägerin
vorgetragen (Randnr. 40 des Urteils), die ihr gegenüber erfolgte Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls sei für die Gemeinschaftsinteressen von keinerlei
Nutzen, da andere außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen weiterhin
auf dem Markt der Gemeinschaft zu Preisen verkauften, die ihren Preisen gleich
seien oder sogar darunter lägen.
- 102.
- Nach den Ausführungen des Gerichtshofes (Randnr. 41) behauptete die damalige
Klägerin nicht, die vorerwähnten Unternehmen verkauften auf dem Markt der
Gemeinschaft zu Dumpingpreisen; er stellte somit fest, daß die Interessen der
Gemeinschaft durch Schutzmaßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wirksam
gewahrt sind, selbst wenn ein Antidumpingzoll nicht bewirkt, daß die
Gemeinschaftsindustrie dem Wettbewerb von ohne Dumping eingeführten
Erzeugnissen aus anderen Drittländern entzogen wird.
- 103.
- Auch in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen
277/85 und 300/85 (Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 63) hat der
Gerichtshof auf das Vorbringen der Klägerin, daß ein Teil der Verluste des
Gemeinschaftsherstellers auf dessen Leistungsschwäche zurückzuführen seien,
entschieden, daß der Umstand, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit
Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping
zurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch
das Dumping verursachten Schaden zu versagen.
- 104.
- Da zum einen festgestellt worden ist, daß die chinesischen Einfuhren gedumpt
waren und daß diese Einfuhren eine Schädigung hervorriefen, und zum anderen,
daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die in der vorläufigen und in der
endgültigen Verordnung festgestellte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie
anderen Faktoren, namentlich den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik,
zuzuschreiben war, ist nach alledem festzustellen, daß die Voraussetzungen des
Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind.
- 105.
- Was das Vorbringen der Klägerin zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen
Drittländern als der Dominikanischen Republik auf die Schädigung angeht (vgl.
oben, Randnr. 80), so beruht es auf dem Gedanken, daß man einen Markt für zur
Raffination von Schmierölen bestimmtes Furfuraldehyd und einen Markt für zur
Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtes Furfuraldehyd unterscheiden könne.
Die Klägerin zieht nämlich von den gesamten chinesischen Einfuhren die für QO
Chemicals bestimmten 84 % ab und vergleicht den restlichen Teil dieser Einfuhren
mit den Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik.
- 106.
- Jedoch sind 100 % der chinesischen Einfuhren geeignet, eine Schädigung der
Gemeinschaftsindustrie hervorzurufen (vgl. oben, Randnr. 93). Daher muß die
Beurteilung der relativen Bedeutung der chinesischen Einfuhren gegenüber den
Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik so erfolgen,
daß 100 % der chinesischen Einfuhren mit den Einfuhren der anderen Drittländer
und nicht 16 % der chinesischen Einfuhren mit der Gesamtmenge aller Einfuhren
aus allen anderen Drittländern verglichen werden. Dem Vorbringen der Klägerin,
daß die chinesischen Einfuhren dieselbe Größenordnung gehabt hätten wie die
Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik, kann somit
nicht gefolgt werden.
- 107.
- Die vom Rat bestrittene Behauptung der Klägerin, daß die chinesischen Einfuhren
im Laufe des Untersuchungszeitraums zurückgegangen seien, stützt sich auf Zahlen
aus einer Tabelle mit dem Titel „Furfuraldehyd-Einfuhren anderer
Gemeinschaftseinführer als QO Chemicals (Furfuraldehyd für die Raffination von
Schmierölen) (in Tonnen)“, in der nur die Einfuhren in andere Länder als Belgien
angegeben sind. 84 % der chinesischen Einfuhren waren aber für QO Chemicals,
ein in Belgien ansässiges Unternehmen, bestimmt. Außerdem hat die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sie traditionell etwa 10 000 Tonnen
Furfuraldehyd pro Jahr an QO Chemicals geliefert habe; diese Zahl liegt erheblich
über den Zahlen einer anderen Tabelle mit dem Titel „Einfuhren von
Furfuraldehyd mit Ursprung in China in die Europäische Union“, auf die sich die
Klägerin in ihrer Klageschrift beruft. Daher reichen die von der Klägerin
angegebenen Zahlen nicht aus, um ihre Auffassung zu stützen.
- 108.
- Zudem muß sich nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schädigung
gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung auf eine Gesamtheit von Kriterien
stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein
kann. Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der
Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung nicht
entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, die nach
dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli
1990 in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype
Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn. 50 bis 52, in den
verbundenen Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und
Rat, Slg. 1990, I-3013, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 60 und 61, und in der
Rechtssache C-157/87, Electroimpex u. a./Rat, Slg. 1990, I-3021, abgekürzte
Veröffentlichung, Randnrn. 41 und 42).
- 109.
- Im vorliegenden Fall wurde in der endgültigen Verordnung (19. und 21.
Begründungserwägung) eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie aufgrund
folgender Faktoren festgestellt:
Die Einfuhrpreise von Furfuraldehyd mit Ursprung in China waren um
24,4 % niedriger als die Preise des Gemeinschaftsherstellers und gingen im
Untersuchungszeitraum um mehr als 30 % zurück.
Die Furfuraldehydproduktion von Furfural Español war von 1989 bis zum
Untersuchungszeitraum um 17,7 % zurückgegangen.
Die Verkäufe von Furfural Español auf dem Gemeinschaftsmarkt waren
von 1989 bis zum Untersuchungszeitraum um 28,5 % zurückgegangen.
Ihre Kapazitätsauslastung hatte sich von 85 % auf 70 % verringert.
Ihre Preise waren zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum um
36,4 % und zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 22,4 %
gefallen.
Ihre Lagerbestände hatten sich in dieser Zeit um mehr als 31,6 % erhöht.
- 110.
- In Anbetracht dieser Faktoren durften die Gemeinschaftsorgane trotz eines
eventuellen Rückgangs der chinesischen Einfuhren davon ausgehen, daß die
gedumpten Einfuhren aus China die Gemeinschaftsindustrie geschädigt hatten,
ohne damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.
- 111.
- Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und
offensichtlicher Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Ablehnung des
Verpflichtungsangebots der Klägerin durch den Rat
Vorbringen der Parteien
- 112.
- Die Klägerin räumt ein, daß die Organe bei der Entscheidung, ob Verpflichtungen
anzunehmen seien, über ein weites Ermessen verfügten. Gleichwohl unterliege
dieses Ermessen der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag. Die
Entscheidung, das Verpflichtungsangebot der Klägerin abzulehnen, sei nicht
hinreichend begründet. Daher sei sie unwirksam.
- 113.
- Nach Ansicht der Klägerin hätte die vorgeschlagene Verpflichtung es ermöglicht,
die Maßnahmen auf das zur Beseitigung der von der Antragstellerin behaupteten
Schädigung erforderliche Maß zu beschränken. Die beiden Gründe, auf die die
Organe ihre Ablehnung des Verpflichtungsangebots gestützt hätten, seien
unwirksam. Deshalb sei die ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären.
- 114.
- Der erste Ablehnungsgrund (29. Begründungserwägung der endgültigen
Verordnung) beruhe auf der Unmöglichkeit, der Klägerin eine individuelle
Behandlung einzuräumen, da sie nach Ansicht der Organe nicht die
Voraussetzungen erfülle, die ein Unternehmen in einem Land ohne
Marktwirtschaft zur Einräumung einer individuellen Behandlung erfüllen müsse.
Dieser Ablehnungsgrund füge sich in den Rahmen einer von der Kommission
früher verfolgten Politik, der sogenannten „Politik der individuellen Behandlung“,
ein, die später erheblich geändert worden sei. Die Klägerin verweist in diesem
Zusammenhang auf frühere Verfahren.
- 115.
- Der zweite Ablehnungsgrund (29. Begründungserwägung der endgültigen
Verordnung) beruhe darauf, daß chinesische Ausführer und insbesondere die
Klägerin selbst in den letzten Jahren Verpflichtungen verletzt hätten. Diese macht
geltend, daß die ihr vom Rat vorgeworfene Verletzung einer früher im
Kaliumpermanganat-Verfahren (Verordnung [EWG] Nr. 1531/88 des Rates vom
31. Mai 1988 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen
Antidumpingzolls, ABl. L 138, S. 1) übernommenen Verpflichtung nicht von ihr
selbst, sondern von einigen ihrer Tochtergesellschaften begangen worden sei. Diese
Verletzung könne daher keinen wirksamen Grund für die Ablehnung ihres
Verpflichtungsangebots darstellen. Außerdem komme es in der Verwaltungspraxis
der Gemeinschaftsorgane nicht selten vor, daß Verpflichtungsangebote
angenommen würden, obwohl sie von Parteien gemacht worden seien, die frühere
Verpflichtungen verletzt hätten. Somit sei ihr Verpflichtungsangebot willkürlich
abgelehnt worden.
- 116.
- Der Rat trägt vor, daß die Organe nicht verpflichtet seien, Verpflichtungsangebote
anzunehmen. Jedenfalls hätten die Gemeinschaftsorgane unter den Umständen des
vorliegenden Falles das Verpflichtungsangebot der Klägerin nicht annehmen
können, da die Verpflichtung, die sich auf die Mengen und nicht auf die Preise
bezogen habe, ihr ein faktisches Monopol hinsichtlich der Furfuraldehydausfuhren
aus China verschafft hätte.
- 117.
- Im übrigen habe die Klägerin eine frühere Verpflichtung verletzt. Im
Kaliumpermanganat-Verfahren habe sie eine Verpflichtung angeboten, die sich auf
alle Ausfuhren, auch die ihrer Tochtergesellschaften, erstreckt habe, so daß sie für
deren Tätigkeiten verantwortlich sei.
- 118.
- Furfural Español fügt in ihrem Streithilfeschriftsatz hinzu, daß die Klägerin nicht
den geringsten positiven Grund genannt habe, der ihre Auffassung stützen könne,
daß die vorgeschlagene Verpflichtung zur Beseitigung der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgereicht hätte und somit habe angenommen
werden müssen.
Würdigung durch das Gericht
- 119.
- Die Grundverordnung verpflichtet die Gemeinschaftsorgane nicht,
Verpflichtungsangebote von Wirtschaftsteilnehmern anzunehmen, die von einer der
Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung erfaßt werden.
Vielmehr ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung, daß es im Ermessen der
Organe steht, ob sie das Verpflichtungsangebot für annehmbar halten. Die
Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, die nach einer individuellen Prüfung
erfolgt und mit einer den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag
entsprechenden Begründung versehen ist, kann gerichtlich nicht beanstandet
werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, das den Organen zustehende
Ermessen nicht überschreiten (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der
Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn. 30 bis 34).
- 120.
- Die Klägerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. In der 29.
Begründungserwägung der endgültigen Verordnung findet sich jedoch eine
Darstellung der Gründe, aus denen der Rat das Verpflichtungsangebot der
Klägerin abgelehnt hat. Diese Begründung ermöglichte es der Klägerin, von den
Gründen, aus denen ihr Verpflichtungsangebot abgelehnt worden war, Kenntnis zu
nehmen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.
- 121.
- So hat die Klägerin, wie der Rat zutreffend ausführt, nicht vorgeschlagen, sich zur
Ausfuhr zu einem bestimmten Mindestpreis zu verpflichten, sondern wollte die
Menge des in die Gemeinschaft ausgeführten Furfuraldehyds auf jährlicher Basis
begrenzen. Eine Annahme dieses Verpflichtungsangebots hätte dazu geführt, daß
auf alle anderen Einfuhren aus China ein hoher Antidumpingzoll erhoben worden
wäre und daß die Klägerin wieder das Monopol für die chinesischen
Furfuraldehydausfuhren in die Gemeinschaft erlangt hätte. Dadurch wäre der
Klägerin eine individuelle Behandlung eingeräumt worden, ohne daß die
Schädigung beseitigt worden wäre.
- 122.
- Die früheren Verfahren, in denen die Gemeinschaftsorgane ein
Verpflichtungsangebot angenommen haben, auf die sich die Klägerin beruft, sind
mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es damals im Ausfuhrland nur
einen einzigen staatlichen Hersteller gab. Daher war das Verpflichtungsangebot
faktisch eher ein Angebot des Staates selbst als das eines individuellen Ausführers
und erfaßte die gesamten Ausfuhren dieses Landes. Folglich führte die Annahme
nicht dazu, daß einem bestimmten Ausführer eine individuelle Behandlung
eingeräumt wurde.
- 123.
- Bezüglich der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin mit der
Begründung, sie habe eine frühere Verpflichtung verletzt, kann diese sich nicht
darauf berufen, daß die Verletzung der im Kaliumpermanganat-Verfahren
übernommenen Verpflichtung ihren Tochtergesellschaften anzulasten sei. Damals
bezog sich ihre Verpflichtung nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen
des Rates nämlich auf alle ihre Ausfuhren, auch diejenigen ihrer
Tochtergesellschaften. Daher war die Klägerin für die Tätigkeiten ihrer
Tochtergesellschaften gleichermaßen verantwortlich.
- 124.
- Die Verletzung einer früher eingegangen Verpflichtung stellt aber einen Faktor
dar, den die Gemeinschaftsorgane in Verbindung mit den Umständen des
Einzelfalls berücksichtigen dürfen, wenn sie über die Annahme oder Ablehnung
eines Verpflichtungsangebots entscheiden. Der Umstand, daß sie in früheren
Verfahren gelegentlich Verpflichtungsangebote von Ausführern angenommen
haben, die ihre früheren Verpflichtungen verletzt hatten, kann das ihnen auf
diesem Gebiet zustehende weite Ermessen nicht einschränken.
- 125.
- Im vorliegenden Fall hat der Rat daher dadurch, daß er seine Ablehnung des
Verpflichtungsangebots mit der Nichteinhaltung einer früher eingegangenen
Verpflichtung begründet hat, die Grenzen seines weiten Ermessens nicht
überschritten.
- 126.
- Nach alledem ist festzustellen, daß die Begründung der Handlung hinsichtlich der
gerügten Ablehnung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag entspricht
und daß diese Ablehnung nicht zu beanstanden ist, da die Gründe, auf denen sie
beruht, die Grenzen des Ermessens, über das der Rat verfügte, nicht überschritten.
- 127.
- Somit greifen der vierte und der fünfte Klagegrund nicht durch.
- 128.
- Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
- 129.
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen
unterlegen ist und der Rat beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr die
Kosten des Rates aufzuerlegen. Da die Streithelferin Furfural Español beantragt
hat, der Klägerin die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen, sind
der Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles auch die Kosten von
Furfural Español aufzuerlegen.
- 130.
- Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als
Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre
eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der
Streithelferin Furfural Español.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
García-Valdecasas Tiili
Azizi
Moura Ramos Jaeger
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas