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Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2019 – Mahmoudian/Rat

(Rechtssache T-406/15)1

(Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass sein Name in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, eingetragen und dort belassen wurde – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fereydoun Mahmoudian (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Aresu und D. Gauci, dann A. Aresu und R. Tricot)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) entstanden sein soll, durch die der Name des Klägers in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen, aufgenommen worden war und dort belassen wurde

Tenor

Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, an Herrn Fereydoun Mahmoudian eine Entschädigung in Höhe von 71 000 Euro für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Fereydoun Mahmoudian, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 337 vom 12.10.2015.