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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Mai 2012 - Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-368/10)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Öffentlicher Auftrag für die Lieferung, Installierung und Wartung von Automaten zur Ausgabe von Heißgetränken und für die Lieferung von Tee, Kaffee und anderen Zutaten - Art. 23 Abs. 6 und 8 - Technische Spezifikationen - Art. 26 - Bedingungen für die Auftragsausführung - Art. 53 Abs. 1 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und fairem Handel - Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung technischer Spezifikationen und Zuschlagskriterien - Art. 39 Abs. 2 - Begriff ‚zusätzliche Auskünfte' - Art. 2 - Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen - Grundsatz der Transparenz - Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 - Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer -Mindestanforderungen an die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit - Einhaltung der "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens")

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und F. Wilman)

Beklagte: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. de Ree)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 2, 23 Abs. 6 und 8, 44 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) - Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen - Technische Spezifikationen - Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit - Zuschlagskriterien - Lieferung, Aufstellung und Wartung von Kaffeemaschine

Tenor

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass die Provinz Nord-Holland im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung und Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten, der Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. August 2008 veröffentlichten Vergabebekanntmachung war,

-        eine mit Art. 23 Abs. 6 dieser Richtlinie unvereinbare technische Spezifikation aufgestellt hat, indem sie verlangt hat, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, anstatt detaillierte Spezifikationen zu verwenden,

-    mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie unvereinbare Zuschlagskriterien festgelegt hat, indem sie vorgesehen hat, dass, wenn bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit bestimmten Gütezeichen ausgestattet seien, dies zur Vergabe einer bestimmten Punktzahl im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots führe, ohne die Kriterien aufgeführt zu haben, die diesen Gütezeichen zugrunde liegen, und ohne zugelassen zu haben, dass der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genüge, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann,

-    eine nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 dieser Richtlinie nicht erlaubte Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, indem sie im Rahmen der im Lastenheft aufgeführten Eignungskriterien und Mindestanforderungen die Bedingung vorgeschrieben hat, dass die Bieter die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einhalten und angeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen", und

-    eine gegen die Transparenzverpflichtung nach Art. 2 dieser Richtlinie verstoßende Klausel aufgestellt hat, indem sie den Bietern die Bedingung vorgeschrieben hat, die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einzuhalten und anzugeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und zu einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 328 vom 4.12.2010.