Language of document : ECLI:EU:C:2012:284

Rechtssache C‑368/10

Europäische Kommission

gegen

Königreich der Niederlande

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Öffentlicher Auftrag für die Lieferung, Installierung und Wartung von Automaten zur Ausgabe von Heißgetränken und für die Lieferung von Tee, Kaffee und anderen Zutaten – Art. 23 Abs. 6 und 8 – Technische Spezifikationen – Art. 26 – Bedingungen für die Auftragsausführung – Art. 53 Abs. 1 – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und fairem Handel – Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung technischer Spezifikationen und Zuschlagskriterien – Art. 39 Abs. 2 – Begriff ‚zusätzliche Auskünfte‘ – Art. 2 – Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen – Grundsatz der Transparenz – Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 – Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer – Mindestanforderungen an die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit – Einhaltung der ‚Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens‘“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentlicher Auftrag über die Lieferung und die Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten – Technische Spezifikationen

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1422/2007 geänderten Fassung, Art. 2, 23 Abs. 6,44 Abs. 2, 48 und 53 Abs. 1 Buchst. a)

Ein Mitgliedstaat, dem ein öffentlicher Auftraggeber zugeordnet ist, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 23 Abs. 6, Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, dass dieser Auftraggeber im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung und Bewirtschaftung von Getränkeautomaten:

– eine mit Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2004/18 unvereinbare technische Spezifikation aufgestellt hat, indem er verlangt hat, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, anstatt detaillierte Spezifikationen zu verwenden;

– mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie unvereinbare Zuschlagskriterien festgelegt hat, indem er vorgesehen hat, dass, wenn bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit bestimmten Gütezeichen ausgestattet seien, dies zur Vergabe einer bestimmten Punktzahl im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots führe, ohne die Kriterien aufgeführt zu haben, die diesen Gütezeichen zugrunde liegen, und ohne zugelassen zu haben, dass der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genüge, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann;

– eine nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 dieser Richtlinie nicht erlaubte Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, indem er im Rahmen der im Lastenheft aufgeführten Eignungskriterien und Mindestanforderungen die Bedingung vorgeschrieben hat, dass die Bieter die „Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens“ einhalten und angeben, wie sie diese Kriterien einhalten und „zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen“, und

– eine gegen die Transparenzverpflichtung nach Art. 2 dieser Richtlinie verstoßende Klausel aufgestellt hat, indem er den Bietern die Bedingung vorgeschrieben hat, die „Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens“ einzuhalten und anzugeben, wie sie diese Kriterien einhalten und „zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und zu einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen“.

(vgl. Randnr. 112 und Tenor)