Language of document : ECLI:EU:T:2014:41





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Januar 2014 – Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission

(Rechtssache T‑156/10)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Spanische Rechtsvorschriften, die infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Maßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften vorsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Berufsverbände – Keine individuelle Betroffenheit – Keine Rückforderung – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Wegfall wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses – Erledigung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28, 53-55, 57)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit der nach dem Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Anschluss an einen ersten deren Vereinbarkeit feststellenden Beschluss festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die sich an dem betreffenden Verfahren beteiligt hat, deren Rolle aber nicht über die Ausübung der Verfahrensrechte, die den Beteiligten durch Art. 108 Abs. 2 AEUV zugebilligt werden, hinausgeht – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 20) (vgl. Rn. 33-36)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung von Genossenschaften, die behaupten, die tatsächlich Begünstigten einer Beihilfe zu sein, ohne hierfür ausreichende Beweise beizubringen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 46-51)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichterlass nationaler Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe – Interesse, das mit einer zukünftigen und ungewissen den Erlass von Rückforderungsmaßnahmen fordernden Entscheidung der Kommission oder eines nationalen Gerichts begründet wird – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 59, 60, 62)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/473/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (ABl. 2010, L 235, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Confederación de Cooperativas Agrarias de España und die Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid (Aeescam) trägt ihre eigenen Kosten.