Language of document : ECLI:EU:T:2008:621





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Dezember 2008 – AES‑Tisza/Kommission

(Rechtssache T-468/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen, die die Republik Ungarn bestimmten Stromerzeugern mittels Stromabnahmeverträgen gewährt haben soll, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 28-29, 35-39, 42, 45-47)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Antragsgründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3, Art. 109) (vgl. Randnrn. 30-31)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen für die Gewährung – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung über staatliche Beihilfen (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnr. 61-62)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 der Entscheidung K(2008) 2223 endgültig der Kommission vom 4. Juni 2008 hinsichtlich der von der Republik Ungarn mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfe.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.