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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 - Lancôme / HABM - Focus Magazin Verlag (ACNO FOCUS)

(Rechtssache T-466/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und J. Pagenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2008 in der Sache R 1796/2007-1 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Eintragung der betroffenen Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen, soweit der Widerspruch mit der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke und Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates begründet wurde;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem vorliegenden Verfahren beitritt, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ACNO FOCUS" für Waren der Klasse 3 - Anmeldung Nr. 3 272 705

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Markeneintragung Nr. 394 07 564 der Wortmarke "FOCUS" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 36, 38, 39, 41 und 42; Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 453 720 u. a. für Waren in Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sich auf Waren der Klasse 3 stützen könne, um der Eintragung der betroffenen Gemeinschaftsmarke zu widersprechen; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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