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Klage, eingereicht am 7. Januar 2008 - Kwang Yang Motor / HABM - Honda Giken Kogyo (Wiedergabe eines Verbrennungsmotors)

(Rechtssache T-11/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kwang Yang Motor Co. Ltd (Kaohsiung City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath and W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha Co. Ltd (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an ihre Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2007 in der Sache R 1380/2006-3 aufzuheben;

dem HABM die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Design eines "Verbrennungsmotors" - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000 163 290 - 0002.

Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha Co. Ltd.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster des Antragstellers: in den USA eingetragenes Geschmacksmuster für einen "Verbrennungsmotor" - Geschmacksmuster Nr. D 282 071.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Die Klägerin macht geltend, die Gestaltungsfreiheit der Entwerfer von Verbrennungsmotoren sei auf Geschmacksmuster beschränkt, die die Voraussetzung der Funktionalität erfüllten. Da zudem die technische Entwicklung in der Industrie nahezu an ihre Grenzen gestoßen sei, sei es für Entwerfer auf diesem Gebiet umso schwieriger, eine Alternative vorzuschlagen, durch die ohne Einschränkung der Funktionalität des Geschmacksmusters ein völlig anderer Gesamteindruck hervorgerufen werde. Deshalb seien bei der Beurteilung der Eigenart des Geschmacksmusters auch die kleinsten Details zu berücksichtigen.

Trotzdem sei es der Klägerin gelungen, beim beanspruchten Geschmacksmuster sowohl die Funktionalität als auch die technischen Merkmale zu wahren, dabei jedoch den wesentlichen Bestandteilen Eigenart zu verleihen.

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