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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2020 – Insolvenzverfahren über das Vermögen der Galapagos S.A., unter Beteiligung von DE als Insolvenzverwalter, Galapagos BidCo. S.a.r.l., Hauck Aufhäuser Fund Services S.A. und Prime Capital S.A.

(Rechtssache C-723/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Schuldnerin: Galapagos S.A.

weitere Beteiligte: DE, Insolvenzverwalter der Galapagos S.A., Galapagos BidCo. S.a.r.l., Hauck Aufhäuser Fund Services S.A., Prime Capital S.A.

Vorlagefragen:

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren1 (fortan: Europäische Insolvenzverordnung – EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaatverlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?

Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,

a)    dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und

b)    dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

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1 ABl. 2015, L 141 S. 19.