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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2023 – Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-617/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou und L. Armati als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG1 und Art. 49 AEUV verstoßen hat, dass sie nationale Rechtsvorschriften erlassen hat, die unvereinbar sind mit

Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Art. 49 AEUV, soweit die Art. 7 Abs. 2, 4, 5 und 7, Art. 7A Abs. 5, 6, 7 und 9 sowie Art. 25 Abs. 1D des überarbeiteten Gesetzes über die ETEK (Zyprische Wissenschafts- und Technikkammer) Berufsangehörige, die über eine vollständige Berufsqualifikation verfügen (aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig niedergelassen sind), von ihrem Anwendungsbereich ausschließen, indem sie die aktive Ausübung des Berufs und die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat als Voraussetzung für den Zugang zu den Berufen auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften und die Ausübung dieser Berufe in Zypern verlangen;

Art. 21 und Art. 46 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit in Art. 7 Abs. 4 des überarbeiteten Gesetzes über die ETEK zusätzliche Anforderungen an das Berufspraktikum oder die Berufserfahrung in Fällen gestellt werden, die unter die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen;

Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG, soweit die Anwendung des allgemeinen Systems zur Anerkennung des Berufs des Architekten in Art. 7 des überarbeiteten Gesetzes über die ETEK nicht gewährleistet wird;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass nach den zyprischen Rechtsvorschriften

- die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten und Bauingenieuren für diejenigen ausgeschlossen sei, die den Beruf nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, in dem sie bereits niedergelassen seien;

- an den Zugang zum Beruf des Architekten zusätzliche Anforderungen zu den in der Richtlinie vorgesehenen zu stellen seien;

- die automatische subsidiäre Anwendung des allgemeinen Systems zur Anerkennung, die völlig dem Ermessen der zuständige Behörde unterliege, nicht gewährleistet sei.

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1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).