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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-Oblast, eingereicht am 6. Oktober 2023 – „Ronos“ OOD, MA, TI/Komisia za zashtita na konkurentsiata

(Rechtssache C-619/23, Ronos)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-Oblast

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: „Ronos“ OOD, MA, TI

Beklagte: Komisia za zashtita na konkurentsiata

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/11 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 im Licht von Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union dahin auszulegen, dass er die Befugnisse einer nationalen Wettbewerbsbehörde beschränkt, bei Durchführung einer Nachprüfung auf private Korrespondenz, deren Unverletzlichkeit durch die mitgliedstaatliche Verfassung garantiert ist, zuzugreifen, wenn die in der Verfassung selbst vorgesehenen Gründe für eine Einschränkung des Rechts auf Freiheit und Vertraulichkeit der Korrespondenz nicht vorliegen?

2.     Ist Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 im Licht von Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union dahin auszulegen, dass bei Durchführung einer Nachprüfung durch die nationale Wettbewerbsbehörde eine Person, die aufgefordert wird, Zugang zu einem Informationsträger zu gewähren, berechtigt ist, den Zugang zu Inhalten, die zu ihrer privaten Korrespondenz gehören, in Anbetracht dessen zu verweigern, dass die Unverletzlichkeit der privaten Korrespondenz durch die mitgliedstaatliche Verfassung garantiert ist und die in der Verfassung selbst vorgesehenen Gründe für eine Einschränkung des Rechts auf Freiheit und Vertraulichkeit der Korrespondenz und sonstiger Kommunikation nicht vorliegen?

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1     Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3).