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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Dezember 2004

in den Rechtssachen T-120/01 und T-300/01, Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank1

(Personal der Europäischen Investitionsbank - Zulässigkeit - Arbeitsbedingungen - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung - Fristlose Entlassung)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In den Rechtssachen T-120/01 und T-300/01, Carlo De Nicola, Beamter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola, gegen Europäische Investitionsbank (Bevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz und F. Mantegazza im Beistand von Rechtsanwalt C. Camilli, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen, in der Rechtssache T-120/01, im Wesentlichen Aufhebung des Schreibens des Direktors des Personalwesens der Europäischen Investitionsbank vom 6. März 2001 über die Bedingungen der Wiedereingliederung des Klägers aufgrund des Urteils des Gerichts vom 23. Februar 2001 in den Rechtssachen T-7/98, T-208/98 und T-109/99 (De Nicola/EIB, Slg. ÖD 2001, I-A-49 und II-185) und wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der Bank vom 22. Mai 2001, ihn seines Amtes zu entheben, sowie Schadensersatz und wegen, in der Rechtssache T-300/01, im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der Bank vom 6. September 2001, ihn fristlos und ohne Abgangsgeld zu entlassen, und wegen Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und A. W. H. Meij - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, - am 16. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung der Beklagten vom 22. Mai 2001 über die vorläufige Dienstenthebung des Klägers wird aufgehoben.

Die Entscheidung der Beklagten vom 6. September 2001 über die Entlassung des Klägers wird aufgehoben.

Die Beklagte muss dem Kläger wegen teilweiser Nichterfüllung der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 23. Februar 2001 den Betrag von 3 716 Euro zahlen, gegebenenfalls erhöht um eine den nicht genommenen Urlaubstagen entsprechende finanzielle Entschädigung und zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juni 2001 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Der anzuwendende Verzugszinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu berechnen.

Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von 2 315 Euro für die im Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. August 2001 nicht gezahlten Dienstbezüge zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juni 2001 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Der anzuwendende Verzugszinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu berechnen.

Die Beklagte hat dem Kläger die rückständigen Dienstbezüge seit 1. September 2001 zuzüglich Verzugszinsen unter Abzug des Betrages von 1 290 Euro zahlen, der dem Kläger als Mobilitätsentschädigung für den Monat September 2001 gezahlt wurde. Der anzuwendende Verzugszinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu berechnen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Hälfte der dem Kläger in den Rechtssachen T-120/01 und T-300/01 und in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

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1 - ABl. C 227 vom 11.8.2001 und ABl. C 44 vom 16.2.2002.