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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 5. August 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01: P & O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputación Foral de Vizcaya gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Staatliche Beihilfen ( Nichtigkeitsklage ( Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Prüfverfahrens ( Begriff der staatlichen Beihilfe ( Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch den Staat zum Marktpreis ( Beihilfen sozialer Art, die ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden ( Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen ( Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen ( Berechtigtes Vertrauen der Empfänger ( Begründung)

    (Verfahrenssprache: Spanisch und Englisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P&O European Ferries (Vizcaya) SA, früher Ferries Golfo de Vizcaya SA, mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, Barrister D. Beard, Solicitor J. Ellison und Rechtsanwalt J. Folguera Crespo, Klägerin in der Rechtssache T-116/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 zur Unterstützung der Diputación Foral de Vizcaya, und Diputación Foral de Vizcaya, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández, Klägerin in der Rechtssache T-118/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 zur Unterstützung der P&O European Ferries (Vizcaya) SA, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Flett) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89, S. 28), hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Azizi, M. Jaeger und H. Legal ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 5. August 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klagen werden abgewiesen.

2.Die Klägerinnen tragen in der jeweiligen Rechtssache ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 212 vom 28.7.2001 und C 227 vom 11.8.2001.