Language of document : ECLI:EU:T:2012:245





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 –
Sviluppo Globale/Kommission

(Rechtssache T‑6/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nicht anfechtbare Handlung – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Unterlagen betreffend das Ausschreibungsverfahren – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Unzureichende Begründung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Klagebefugnis – Ausschreibungsverfahren – An ein Bieterkonsortium ohne Rechtspersönlichkeit gerichtete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers – Klage eines Unternehmens, das Mitglied des Konsortiums ist – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 19)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Überprüfung einer früheren Entscheidung auf einen Antrag hin, mit dem wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht werden – Ausschluss (vgl. Randnrn. 22‑24)

3.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Zwingende Ausnahmen – Keine Berücksichtigung eines besonderen Interesses des Antragstellers (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 52‑55)

4.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ziele – Grundsatz des möglichst umfassenden Zugangs – Enge Auslegung der Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 65)

5.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung – Schutz des Entscheidungsprozesses – Umfang – Von einem Bewertungsausschuss im Rahmen eines Vergabeverfahrens erstellte Dokumente – Einbeziehung – Verbreitungspflicht nach dem Grundsatz der Transparenz – Fehlen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 78‑81, 88)

6.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung von Dokumenten rechtfertigt – Unterscheidung nach dem Grundsatz der Transparenz (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnr. 86)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009, mit der das von dem Konsortium, dem der Kläger angehört, im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/127843/D/SER/KOS betreffend die Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo (ABl. 2009/S 4‑003683) eingereichte Angebot abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009, mit der der Antrag des Konsortiums auf Zugang zu bestimmten Unterlagen dieses Ausschreibungsverfahrens abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. November 2009 gerichtet ist, mit der das von dem Konsortium, dem der Kläger angehört, im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/127843/D/SER/KOS betreffend die Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo eingereichte Angebot abgelehnt wurde.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über den Zugang zu bestimmten Unterlagen dieses Ausschreibungsverfahren wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang in der freigegebenen Fassung des Bewertungsberichts zu den vom Bewertungsausschuss erteilten Noten auf den Seiten 3 bis 5 dieses Berichts verweigert wurde.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Antrag des Klägers, prozessleitende Maßnahmen anzuordnen, wird abgelehnt.

5.

Das Sviluppo Globale GEIE trägt seine eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und drei Viertel der Kosten der Kommission für dieses Verfahren. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten für das Verfahren zur Hauptsache.

6.

Das Sviluppo Globale GEIE trägt die gesamten durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑6/10 R entstandenen Kosten.