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Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 - Al Saadi/Kommission

(Rechtssache T-4/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Faraj Faraj Hassan Al Saadi (Leicester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, Mudassar Arani, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

der Europäischen Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 20091 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates2 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, durch die der Kläger in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

Der Name des Klägers wurde ursprünglich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 20033 aufgenommen, die später durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 20084 ersetzt wurde. Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 in den verbundenen Rechtssachen Hassan/Rat und Kommission (C-399/06 P) und Ayadi/Rat (C-403/06 P)5 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 geänderten Fassung für nichtig erklärte, soweit sie den Kläger betrifft.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Erstens verletze die angefochtene Verordnung seine Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz und stelle die Verletzung dieser Rechte nicht ab. Außerdem habe die Kommission keine Beweise vorgelegt, die das Einfrieren der Vermögensgegenstände des Klägers rechtfertigten, so dass der Kläger sich in Bezug auf solche Beweise nicht habe verteidigen können.

Zweitens habe die Kommission unter Verstoß gegen ihre Pflicht nach Art. 296 AEUV keine überzeugenden Gründe für die Fortdauer des Einfrierens der Vermögensgegenstände des Klägers angegeben.

Drittens habe die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob sie die angefochtene Verordnung erlasse, nicht alle relevanten Tatsachen und Beweise berücksichtigt und daher bei der Beurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen. Der Kläger trägt ferner vor, er habe sich zu keiner Zeit an Handlungen gleich welcher Art beteiligt, die mit Terrorismus im Zusammenhang stünden, und dass finanzielle Sanktionen oder Präventivmaßnahmen gleich welcher Art gegen ihn nicht erforderlich seien.

Viertens stellten die unbefristeten Beschränkungen des Eigentumsrechts des Klägers durch die angefochtene Verordnung einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung des Eigentums dar, der nicht durch zwingende Beweise gerechtfertigt sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20).

2 - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).

3 - Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303, S. 20).

4 - Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 zur neunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 16, S. 11).

5 - Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan/Rat und die Kommission (C-399/06 P) und Ayadi/Rat (C-403/06 P), noch nicht in der Slg. veröffentlicht.