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Klage, eingereicht am 26. August 2008 - Atlantean / Kommission

(Rechtssache T-368/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Atlantean Ltd (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Fraser, D. Hennessy, Solicitors, G. Hogan SC sowie E. Regan und C. Toland, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an Irland gerichtete Entscheidung C(2008) 3236 der Kommission vom 26. Juni 2008 betreffend die Atlantean für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3236 final der Kommission vom 26. Juni 2008, mit der der Antrag Irlands abgelehnt worden war, die Kapazität des der Klägerin gehörenden Schiffs Atlantean im Rahmen des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zu erhöhen, das für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen gilt. Die erste Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 (2003/245/EG)2 war, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betraf, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 für nichtig erklärt worden.4

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage der Kriterien erlassen worden sei, die in der Entscheidung 97/413/EG des Rates vorgegeben seien, welche die richtige Rechtsgrundlage sei, sondern in Anwendung von Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002/EG des Rates. Die Kommission sei daher nicht nur unzuständig für den Erlass der Entscheidung gewesen, sondern habe auch gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG sowie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und deren Eigentumsrecht verletzt. Sie habe ferner ihre Befugnisse missbraucht, bösgläubig gehandelt und in ihrer Entscheidung unentschuldbare und offensichtliche Fehler begangen. Außerdem habe sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten.

Darüber hinaus habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung versucht, eine Schadensersatzklage zu Fall zu bringen, die die Klägerin in der Rechtssache T-125/08 eingereicht habe und die beim Gericht anhängig sei; die Kommission habe daher nicht redlich gehandelt.

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1 - ABl. 2003, L 90, S. 48.

2 - Atlantean Ltd/Kommission, T-192/03, Slg. 2006, II-42.

3 - Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175, S. 27.

4 - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358, S. 59.