Language of document : ECLI:EU:T:2012:94

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

28. Februar 2012(*)

„Zollunion – Einfuhr von in der Türkei hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass von Abgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Ablehnende Entscheidung der Kommission – Nichtigerklärung von Entscheidungen nationaler Behörden über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben durch das nationale Gericht – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T‑153/10

Schneider España de Informática SA mit Sitz in Torrejón de Ardoz (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und L. Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 22 endg. der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei und dass ein Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt sei (Sache REM 02/08),

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        In den Jahren 1999, 2000 und 2001 führte die Klägerin, die Schneider España de Informática SA, Farbfernsehempfangsgeräte in den zollrechtlich freien Verkehr nach Spanien ein, die sie mit Ursprung in der Türkei anmeldete.

2        Am 28. August 2002 teilten die spanischen Zollbehörden der Klägerin mit, dass sie eine nachträgliche Überprüfung der oben in Randnr. 1 genannten Einfuhren vornehmen würden.

3        Eine vom 29. April bis 2. Mai 2003 in der Türkei vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und von Bediensteten einiger Mitgliedstaaten durchgeführte Mission zur Zusammenarbeit der Verwaltungen gelangte zu dem Ergebnis, dass der türkische Lieferant der Klägerin in den von ihr eingeführten Fernsehgeräten Kathodenstrahlröhren mit Ursprung in China oder Südkorea eingebaut habe. Solche Einfuhren waren damals Gegenstand von Antidumpingzöllen nach der Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 73, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 (ABl. L 324, S. 1) geänderten Fassung.

4        Im Anschluss an diese Untersuchung stellten die spanischen Zollbehörden mit drei Entscheidungen vom 23. Juni 2004 (im Folgenden: Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung) das Bestehen einer Zollschuld aufgrund der fehlenden Zahlung von Antidumpingzöllen bei den oben in Randnr. 1 genannten Einfuhren fest und erlegten der Klägerin die Zahlung der verkürzten Zölle in Höhe von 51 639,89 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 008,97 Euro sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 8 263,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 601,44 Euro (im Folgenden: streitige Abgaben) auf.

5        Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 beantragte die Klägerin, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung dieser Zollschuld nach Maßgabe des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) in geänderter Fassung abzusehen und ihr gemäß Art. 239 dieser Verordnung die Zollschuld zu erlassen. Dieser Antrag (im Folgenden: Antrag der Klägerin) wurde vom Königreich Spanien mit Schreiben vom 17. März 2008 der Kommission übermittelt.

6        Die Klägerin leitete gleichzeitig mit ihrem Antrag ein Verfahren vor den nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden ein, um die Nichtigerklärung der Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu erwirken.

7        Am 21. November 2008 wies das Tribunal Económico-Administrativo Regional de Madrid (regionale Steuerbehörde von Madrid, Spanien) die Beschwerde der Klägerin zurück. Diese legte gegen diese Entscheidung beim Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Obergericht Madrid) einen Rechtsbehelf ein.

8        Mit Beschluss K(2010) 22 endg. vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei und dass der Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt sei (Sache REM 02/08) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), lehnte die Europäische Kommission den vom Königreich Spanien vorgelegten Antrag der Klägerin ab.

9        Im angefochtenen Beschluss führte die Kommission erstens aus, dass im vorliegenden Fall den Zollbehörden kein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften unterlaufen sei und dass die Klägerin nicht die in dieser Bestimmung geforderte Sorgfalt bewiesen habe. Darüber hinaus war die Kommission zweitens der Ansicht, dass ein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht gegeben sei.

10      Am 3. Mai 2010 lehnten die spanischen Zollbehörden nach Maßgabe der Art. 869 ff. und des Art. 908 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. L 187, S. 16) und im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin ab.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt, wonach das Gericht der Kommission aufgeben sollte, eine vollständige Abschrift von 28 Dokumenten vorzulegen. In ihrer innerhalb der ihr eingeräumten Frist eingereichten Stellungnahme hierzu ist die Kommission diesem Antrag entgegengetreten.

13      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Mit am 21. September 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht eine Abschrift des Urteils Nr. 178/11 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 16. März 2011 (im Folgenden: Urteil des Tribunal Superior de Justicia) übermittelt. Aufgrund dieses Urteils des Tribunal Superior de Justicia, gegen das kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, wurden die Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung für nichtig erklärt, weil zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Klägerin die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Verjährung eingetreten war. Im Begleitschreiben zur Übermittlung dieses Urteils an das Gericht stellt die Klägerin fest, dass sie als Folge dieser Nichtigerklärung nicht mehr verpflichtet sein könne, die streitigen Abgaben zu entrichten. Gleichwohl beantragt sie eine Entscheidung des Gerichts über die Klage oder, hilfsweise, sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

16      Die Kommission hat auf eine Frage des Gerichts die Ansicht vertreten, dass aufgrund des Erlasses des Urteils des Tribunal Superior de Justicia die vorliegende Klage gegenstandslos geworden sei. Die Klägerin hat zur Stellungnahme der Kommission fristgerecht Erklärungen eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

17      Das Gericht kann nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Aus Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass über den Antrag mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

18      Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht nach Anhörung der Parteien (siehe oben, Randnrn. 15 und 16) aufgrund der Aktenlage imstande, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

19      Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Kommission ihren Antrag abgelehnt hat, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der ihr mit den Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung auferlegten Zollschuld abzusehen und ihr diese Zollschuld zu erlassen. Deshalb ist zu prüfen, ob im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Klägerin noch einen Vorteil verschaffen kann. Entfällt ein solches Interesse im Lauf des Verfahrens, wäre nämlich davon auszugehen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos und somit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

20      Das Erfordernis, dass die Klage ihren Gegenstand behalten muss, ist nämlich eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Richter seine Aufgabe hinsichtlich des Vorliegens eines konkreten Vorteils wahrnehmen kann, den die Klägerin aus der verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidung ziehen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2007, Wilfer/HABM, C‑301/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Dieses Interesse der Klägerin, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, ist nach dem Umfang der Befugnisse des Richters zu beurteilen, über die er unter Berücksichtigung des Rechtsbehelfs, mit dem er befasst ist, verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, Slg. 2005, I‑10043, Randnr. 25).

22      Somit ist die Frage, ob eine Klage ihren Gegenstand behält, der Frage nach dem Vorliegen des Klageinteresses des Klägers gleichzustellen. Während allerdings das Fehlen des Klageinteresses zur Abweisung der Klage als unzulässig führt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C‑61/96, C‑132/97, C‑45/98, C‑27/99, C‑81/00 und C‑22/01, Slg. 2002, I‑3439, Randnr. 23), führt der Wegfall des Gegenstands der Klage im Lauf des Verfahrens, der sich daraus ergibt, dass die zu erlassende gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen Vorteil mehr verschaffen kann, dazu, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑13/03 P, Slg. 2005, I‑1113, Randnr. 23, vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2008, Gibtelecom/Kommission, T‑433/03, T‑434/03, T‑367/04 und T‑244/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Schließlich wird der Wegfall des Gegenstands der Klage gegebenenfalls von Amts wegen festgestellt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan und Ayadi/Rat und Kommission, C‑399/06 P und C‑403/06 P, Slg. 2009, I‑11393, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist das befasste Gericht verpflichtet, von einer Entscheidung über die Klage abzusehen, ohne dass es über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Folgen verfügt, die sich aus einer solchen Feststellung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 39).

24      Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Klage ihren Gegenstand behält, ist daher zunächst das Verhältnis zu prüfen, das zwischen den Entscheidungen der nationalen Zollbehörden, in denen das Bestehen einer Zollschuld zu Lasten eines Importeurs festgestellt wurde, wie im vorliegenden Fall die Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung, auf der einen und den Beschlüssen, mit denen die Kommission sich der Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften auf den Fall dieses Importeurs äußert, wie dem angefochtenen Beschluss, auf der anderen Seite besteht.

25      In dieser Hinsicht legen die Art. 201 bis 205 des Zollkodex der Gemeinschaften die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einfuhrzollschuld genau fest. Im vorliegenden Fall ist in Anwendung von Art. 201 des Zollkodex der Gemeinschaften davon auszugehen, dass durch das Verbringen der oben in Randnr. 1 erwähnten Fernsehgeräte in das spanische Hoheitsgebiet zum Zweck der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt der Annahme der von der Klägerin bei diesen Einfuhren unterschriebenen Zollanmeldungen durch die spanischen Zollbehörden eine Zollschuld zu Lasten der Klägerin entstanden ist.

26      Nach den Art. 217 bis 221 des Zollkodex sind die nationalen Zollbehörden damit betraut, die einer jeden Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge buchmäßig zu erfassen und ihre Entscheidungen den Importeuren mitzuteilen, die die von ihnen geschuldeten Abgaben nicht richtig angemeldet hatten (Art. 221 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften). Im vorliegenden Fall haben die spanischen Zollbehörden durch den Erlass der Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung (siehe oben, Randnr. 4) von der Klägerin die streitigen Abgaben verlangt, und zwar die Zahlung von Antidumpingzöllen, die diese in den Anmeldungen, die sie bei den oben in Randnr. 1 genannten Einfuhren eingereicht hatte, nicht angegeben hatte.

27      Allerdings kann der Importeur unter den in den Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Voraussetzungen auf seinen Antrag von der Zahlung dieser Abgaben befreit werden, obwohl das Bestehen der Zollschuld rechtsförmlich festgestellt und der somit zu entrichtende Abgabenbetrag dieser Zollschuld richtig berechnet wurde.

28      Dies ist erstens dann der Fall, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst wurde, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Solche Umstände rechtfertigen das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der verkürzten Abgaben (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften).

29      Dasselbe gilt zweitens, wenn der Zollschuldner das Bestehen eines besonderen Falles und das Fehlen von offensichtlicher Fahrlässigkeit sowie einer betrügerischen Absicht seinerseits darlegt, die den Erlass oder gegebenenfalls die Erstattung seiner Zollschuld rechtfertigen (Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften). Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften stellt so eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar (vgl. entsprechend zur Auslegung von Art. 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1], Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1983, Papierfabrik Schoellershammer/Kommission, C‑283/82, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7). Für ihre Inanspruchnahme muss sich der Zollschuldner darauf berufen, dass er sich im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er die Irrtümer bei der Anwendung der Zollvorschriften nicht hat feststellen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission T‑186/97, T‑187/97, T‑190/97 bis T‑192/97, T‑210/97, T‑211/97, T‑216/97 bis T‑218/97, T‑279/97, T‑280/97, T‑293/97 und T‑147/99, Slg. 2001, II‑1337, Randnrn. 217 bis 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Daraus ergibt sich, dass die bei der Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften zu berücksichtigenden Faktoren für die Frage irrelevant sind, ob das Bestehen einer Zollschuld rechtsförmlich festgestellt wurde und ob die dem Importeur auferlegten Abgaben richtig berechnet wurden, und dass die in Anwendung dieser Artikel getroffenen Entscheidungen grundsätzlich weder den Zweck noch die Wirkung haben, hierüber zu befinden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, Slg. 1996, I‑2465, Randnrn. 66 bis 68, und vom 24. September 1998, Sportgoods, C‑413/96, Slg. 1998, I‑5285, Randnrn. 41 bis 43; Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, T‑195/97, Slg. 1998, II‑2907, Randnr. 36, und vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T‑205/99, Slg. 2002, II‑3141, Randnrn. 98 und 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei den spanischen Zollbehörden einen Antrag auf Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften und infolgedessen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Abgaben gestellt (siehe oben, Randnr. 5). Nach den Art. 871 Abs. 1 und 905 Abs. 1 der Durchführungsverordnung wurde der Antrag der Klägerin, da diese behauptete, dass zum einen der Kommission ein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften unterlaufen sei und sie gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe und dass zum anderen der betreffende Fall im Zusammenhang mit dem Ergebnis gemeinschaftlicher Ermittlungen stehe (siehe oben, Randnr. 3), von den spanischen Behörden der Kommission übermittelt, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

32      Allerdings wirken sich die in Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften erlassenen Entscheidungen, wie der angefochtene Beschluss, da sie das Bestehen einer Zollschuld voraussetzen und sich zu der Frage äußern, ob die Zahlung der verkürzten Abgaben trotz dieser Zollschuld dem Importeur nicht auferlegt werden kann, auf die Rechtslage des betroffenen Importeurs nur soweit aus, als ihm die von ihm geforderten Abgaben rechtsförmlich auferlegt wurden. Aus den Art. 871 Abs. 6 vierter Gedankenstrich und 905 Abs. 6 vierter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung geht nämlich hervor, dass – wenn das Bestehen der Zollschuld nicht erwiesen ist – die Kommission die Akte an die Zollbehörde zurückschicken muss und sich dementsprechend einer Entscheidung zu enthalten hat. Ferner gilt das von der Kommission durchgeführte Verwaltungsverfahren als niemals eingeleitet.

33      Die Entscheidungen über die Feststellung der Zollschulden und über die Berechnung der zu entrichtenden Zollabgaben können aber Gegenstand der in Art. 243 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Rechtsbehelfe vor den nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sein. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin von diesem Rechtsweg Gebrauch gemacht, indem sie die Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung vor den spanischen Verwaltungs- und Justizbehörden angefochten und die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen erwirkt hat, weil zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Klägerin die Verjährung gemäß Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften eingetreten war (siehe oben, Randnrn. 6, 7 und 15).

34      Somit hat die Nichtigerklärung der Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung – worüber sich auch die Parteien verständigt haben – zur Folge, dass die Zahlung der streitigen Abgaben von der Klägerin nicht mehr gefordert werden kann. Demzufolge ist der angefochtene Beschluss gegenstandslos und kann keine Auswirkungen auf die Rechtslage der Klägerin haben. Daher könnte diese aus der Nichtigerklärung dieses Beschlusses keinen Vorteil ziehen.

35      Ferner ist allerdings das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach trotz der oben in Randnr. 34 gerade getroffenen Feststellung die vorliegende Klage ihren Gegenstand behalten habe, der eine Entscheidung des Gerichts rechtfertige.

36      Die Klägerin macht erstens geltend, dass, auch wenn die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bezahlung der ihr mit den Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung auferlegten Zollschuld keine Auswirkungen auf ihre Rechtslage haben könne, ein Urteil des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses gleichwohl Wirkungen gegenüber anderen Importeuren entfalten könne, über deren Situation die Kommission nach Maßgabe des Art. 905 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nicht entschieden habe, sondern die nationalen Zollbehörden für diese anderen Fälle, die sie für ähnlich gelagert gehalten habe, auf den angefochtenen Beschluss verwiesen habe.

37      Hierzu ist festzustellen, dass nach den Art. 874, 875 und 908 der Durchführungsverordnung die Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften wie der angefochtene Beschluss dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt zu geben und den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen sind, die über die von den Wirtschaftsbeteiligten gestellten Anträge im Einklang mit den von der Kommission erlassenen Entscheidungen zu entscheiden haben, unabhängig davon, ob diese über die besondere Situation desjenigen, der den Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung oder auf Erlass gestellt hat, mit dem die nationalen Zollbehörden befasst sind, oder über andere Fälle mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen befunden hat.

38      Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass der angefochtene Beschluss Wirkungen gegenüber anderen Importeuren entfalten kann. Sie hat darüber hinaus Beweise vorgelegt, die die Existenz andere Importeure betreffender Verfahren belegen, in denen die Kommission die nationalen Behörden auf den angefochtenen Beschluss verwiesen hat. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um festzustellen, dass die vorliegende Klage ihren Gegenstand behält.

39      Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben, Randnrn. 20 bis 22) die Frage, ob die Klage ihren Gegenstand behält, nach dem Interesse des Klägers daran zu beurteilen, unter Berücksichtigung des eingeschlagenen Rechtswegs eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Dieses Interesse ist grundsätzlich das gleiche wie dasjenige, dessen Bestehen der Kläger darlegen muss, um die Zulässigkeit seiner Klage sicherzustellen (vgl. Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse persönlich sein und der Kläger kann keine Nichtigkeitsklage im allgemeinen Interesse Dritter oder der Rechtmäßigkeit erheben (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T‑256/97, Slg. 2000, II‑101, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses eigene Interesse muss außerdem hinreichend unmittelbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 67). Der Umstand allein, dass nur das Interesse Dritter an einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf Betreiben der Klägerin fortbesteht, kann unter diesen Voraussetzungen nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die vorliegende Klage ihren Gegenstand nicht verloren hat.

41      Zum anderen hat die Klägerin in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Kommission zu ihrem oben in Randnr. 15 angeführten Schreiben zwar klargestellt, dass sie sich nicht auf das Eigeninteresse der anderen Importeure berufen wolle, um darzutun, dass die vorliegende Klage ihren Gegenstand nicht verloren habe. Auf jeden Fall hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Wunenburger/Kommission ergangen ist (oben in Randnr. 22 angeführt, Randnrn. 50 bis 52) jedoch entschieden, dass der Kläger ein Interesse an der Aufhebung einer Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Union behalten könne, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in der Zukunft wiederholt, aber nur soweit, als sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, wiederholen kann.

42      Von den drei von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen beziehen sich allerdings der erste auf sie persönlich betreffende Verfahrensrügen und die beiden anderen auf Fehler, die die Kommission bei der Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, 236 und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften auf den vorliegenden Sachverhalt begangen haben soll. Im angefochtenen Beschluss wurde über die Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften auf die besondere Situation der Klägerin unter ganz bestimmten tatsächlichen Umständen entschieden. Die von der Klägerin behaupteten Rechtsverstöße sind daher keine solchen, die sich unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache wiederholen können.

43      Insoweit steht allein der Umstand, dass die Kommission annehmen konnte, dass sich andere Importeure in einer vergleichbaren Situation befinden könnten, dieser Feststellung nicht entgegen. Diesen kann nämlich das, was die Kommission in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, nur im Rahmen einer nationalen, in Anwendung der Art. 874, 875 und 908 der Durchführungsverordnung getroffenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 37) und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation entgegengehalten werden. Zur Begründung von Klagen, die diese anderen Importeure vor den nationalen Gerichten gegen die sie betreffenden Entscheidungen erheben können, können sie gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses dadurch in Zweifel ziehen, dass sie eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über dessen Gültigkeit beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 98).

44      Die Rüge, dass die anderen Importeure – so die Klägerin – nicht im Wege der direkten Klage gegen den angefochtenen Beschluss vor dem Unionsrichter vorgehen können, fällt unter die Anwendung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, mit denen das Gericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht befasst ist. Auf jeden Fall wäre, selbst wenn diese anderen Wirtschaftsteilnehmer als von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar und individuell betroffen anzusehen wären, ein solcher Umstand ohne Belang für die Frage, ob die Klägerin ein persönliches Interesse an dessen Nichtigerklärung behält (siehe oben, Randnr. 40).

45      Das erste Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

46      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die vorliegende Klage zur Entscheidung reif sei, obwohl die übrigen Verfahren, in denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt werden könne, noch im Gange seien.

47      Solche die Verfahrensökonomie betreffenden Erwägungen würden jedoch voraussetzen, dass im vorliegenden Fall eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 23) ist das befasste Gericht beim Wegfall des Gegenstands der Klage verpflichtet, von einer Entscheidung über die Klage abzusehen, ohne dass es über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Folgen verfügt, die sich aus einer solchen Feststellung ergeben.

48      Das zweite Argument der Klägerin ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

49      Drittens macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss ihr gegenüber weiterhin Rechtswirkungen entfalte, und das trotz des Erlöschens der Zollschuld.

50      Zum einen hätten die spanischen Zollbehörden auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses eine sie betreffende Entscheidung erlassen (siehe oben, Randnr. 10) und sei noch immer eine Klage gegen diese Entscheidung anhängig.

51      Die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung führt jedoch dazu, dass die Klägerin nicht mehr zur Zahlung der streitigen Abgaben verpflichtet werden kann, so dass sich die Ablehnung ihres Antrags durch die spanischen Zollbehörden auf ihre Rechtslage nicht auswirkt und sie sich daher nicht auf das Bestehen dieser Entscheidung berufen kann, um zu behaupten, dass sie ein Interesse daran behalte, dass das Gericht über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses entscheide.

52      Zum anderen enthalte der angefochtene Beschluss Wertungen, die für sie schädlich seien und ein Hindernis dafür darstellen könnten, dass sie den in Art. 5a des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalte, wenn sie beabsichtigen sollte, diesen Status zu beantragen.

53      Die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin ist Gegenstand der Randnrn. 46 bis 58 des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs der von der Klägerin eingeführten Farbfernsehgeräte keinen komplexen Charakter habe (Randnrn. 48 bis 54), dass die Klägerin als erfahrener Importeur anzusehen sei (Randnr. 55), dass die Klägerin sich nicht mit der Berufung auf technische Schwierigkeiten rechtfertigen könne, die sie dadurch hätte beheben können, dass sie sich an die nationalen Zollbehörden gewandt hätte (Randnr. 56) und dass unter diesen Voraussetzungen das Verhalten der Klägerin nicht als sorgfältig angesehen werden könne (Randnr. 57).

54      Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin stellt die fragliche Passage des angefochtenen Beschlusses keine Verletzung ihres Rufs dar. Insbesondere hat die Kommission trotz der Behauptungen der Klägerin nicht deren guten Glauben in Frage gestellt, sondern sich auf die Erwägung beschränkt, dass in Anbetracht des Grades der Komplexität der im vorliegenden Fall anwendbaren Zollvorschriften ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer mit dem hohen Erfahrungsgrad der Klägerin den Fehler, den die Klägerin bei der Anmeldung begangen habe, hätte vermeiden müssen. Daher hat die Kommission im angefochtenen Beschluss kein Werturteil über die Klägerin oder über deren Verhalten abgegeben, sondern sie hat vielmehr geprüft, ob die in den Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen entlastenden Umstände für die Klägerin sprechen könnten, weil die bei der Anmeldung begangenen Fehler von ihr nicht hätten vermieden werden können oder ob ihr im Gegenteil diese Fehler anzulasten seien.

55      Zu den Schwierigkeiten, denen die Klägerin angeblich zu begegnen fürchtet, wenn sie beabsichtigen sollte, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 5a des Zollkodex der Gemeinschaften zu beantragen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen rein hypothetischer Natur ist. Im vorliegenden Fall sind auf jeden Fall die Konsequenzen aus der Erklärung der Kommission zu ziehen, wonach die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Klägerin nicht den geringsten Vorteil verschaffen würde. Unter diesen Umständen kann der angefochtene Beschluss für sich genommen nicht ausschließen, dass die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften durch die Klägerin als „angemessen“ angesehen werden kann, was die in Art. 5a Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften geforderte Voraussetzung ist.

56      Das dritte Argument der Klägerin ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

57      Nach alledem kann die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Klägerin keinen Vorteil verschaffen, und somit ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden. Folglich braucht weder über sie noch über den von der Klägerin gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen entschieden zu werden, dessen Gegenstand ebenfalls weggefallen ist.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.

59      Das Gericht hält es unter den Umständen des vorliegenden Falles für gerechtfertigt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. Februar 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Azizi


* Verfahrenssprache: Englisch.