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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 29. April 2004

in der Rechtssache C-152/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]):Terra Baubedarf-Handel GmbH gegen Finanzamt Osterholz-Scharmbeck1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und 2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-152/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Terra Baubedarf-Handel GmbH gegen Finanzamt Osterholz-Scharmbeck vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter) - Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin - am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

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1 - ABl. C 156 vom 29.6.2002.