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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – NRW.Bank/SRB

(Rechtssache T-466/16 RENV)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung [EU] 2015/63 – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Förderdarlehen – Förderhilfsgeschäft – Einrede der Rechtswidrigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: NRW.Bank (Düsseldorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (vertreten durch H. Ehlers, J. Kerlin und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, A. Steiblytė und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 27. April 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06 des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016, soweit er die NRW.Bank betrifft, und des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/13 des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06, soweit er die NRW.Bank betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 für die NRW.Bank.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der NRW.Bank im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-662/19 P.

Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des SRB im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht in der Rechtssache T-466/16 RENV und mit dem ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-466/16.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 371 vom 10.10.2016.