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Klage, eingereicht am 11. August 2008 - Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe / Kommission

(Rechtssache T-338/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Natuur en Milieu (Utrecht, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Kloostra und A. van den Biesen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die an sie gerichteten Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008 für nichtig zu erklären:

die Kommission zu verurteilen, die Anträge auf interne Überprüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragten bei der Kommission, die Verordnung Nr. 149/20082 gemäß Titel IV der Verordnung Nr. 1367/20064 zu überprüfen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 erklärte die Kommission diese Anträge für unzulässig, da die angefochtene Verordnung nicht als Maßnahme mit individueller Wirkung und auch nicht als Bündel von Maßnahmen betrachtet werden könne.

Zur Stützung ihrer Klage berufen sich die Klägerinnen erstens darauf, dass die Verordnung Nr. 149/2008 ein Bündel von Entscheidungen umfasse. Die Verordnung sei auf eine fest umgrenzte, im Voraus bestimmte Gruppe von Erzeugnissen und Wirkstoffen anwendbar.

Die Kläger berufen sich hierbei auch auf den Inhalt der Verordnung Nr. 396/2005. Nach Art. 6 dieser Verordnung könne für jeden festgelegten Rückstandshöchstgehalt ein getrennter Antrag auf Änderung gestellt werden. Diese Möglichkeit werde auch Organisationen der Zivilgesellschaft zugebilligt, die, wie die Klägerinnen, ein berechtigtes Interesse an der Gesundheit hätten. Eine Entscheidung über einen solchen Antrag sei daher eine Entscheidung mit konkreter Wirkung in Bezug auf ein bestimmtes Erzeugnis und einen bestimmten Wirkstoff. Das Gleiche gelte für durch die Verordnung Nr. 149/2008 festgelegte Rückstandshöchstgehalte.

Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Verordnung Nr. 149/2008 eine Entscheidung betreffe, die unter Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Aarhus falle. Sie beziehen sich nämlich auf eine Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell in einer Weise betreffe, die den Anforderungen von Art. 230 Abs. 4 EG genüge.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1)

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

3 - Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1).

4 - Übereinkommen über den Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteilung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4).