Language of document :

Klage, eingereicht am 30. Dezember 2023 – Apc Europe u. a./Kommission

(Rechtssache T1194/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Apc Europe SL (Granollers, Spanien) und weitere 9 Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die in dem von der Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterzeichneten und am 24. Oktober 2023 bei den Klägerinnen eingegangenen Schreiben enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission den von den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. August 2023 gestellten Antrag abgelehnt hat, angesichts der neuen Situation, die in der Union durch den erheblichen Rückgang der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) entstanden ist, das derzeitige Verbot der Verwendung von Rinderblut und Rinderblutprodukten für die Ernährung von Aquakulturtieren zu überprüfen und einen Entwurf von Maßnahmen zur Gestattung ihrer Verwendung vorzulegen, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Erstens Verstoß gegen die Art. 7, 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001 sowie gegen Art. 7 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002. Offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission. Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte.1

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen in dieser Hinsicht geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie es mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt habe, das Verbot der Verwendung von Rinderblutprodukten für die Ernährung von Aquakulturtieren zu überprüfen und dem Ausschuss einen Entwurf von Maßnahmen vorzulegen, die die Verwendung dieser Produkte, gegebenenfalls nach Festlegung spezifischer Bedingungen, ermöglichten, gegen die Art. 7, 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001 sowie Art. 7 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe und so auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen habe.

Der Umstand, dass es in der Union seit mehr als sechs Jahren keine klassischen BSEFälle mehr gebe, die Einstufung der Mitgliedstaaten als Länder mit geringem BSERisiko, die internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und die neuen Daten, die seit der letzten Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2007 gewonnen worden seien, sowie eine Reihe anderer relevanter Gesichtspunkte, die die Kommission außer Acht gelassen habe, zeigten, dass das Risiko derzeit durch weniger strenge Maßnahmen als das geltende absolute Verwendungsverbot begrenzt werden könne.

Zweitens Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002.

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, angesichts der festgestellten erheblichen Verbesserung der epidemiologischen Lage in der Union verstoße die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Weigerung der Kommission, das absolute Verbot der Verwendung von Rinderblutprodukten für die Ernährung von Aquakulturtieren zu überprüfen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 im Licht der Rechtsprechung und der Erwägungsgründe 17 und 66 dieser Verordnung.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. 2001, L 147, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).