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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – Aven/Rat

(Rechtssache T-301/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung auf der Liste – Begriff „Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Begriffe „materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger“ und „Profitieren“ von diesen Entscheidungsträgern – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petr Aven (Virginia Water, Großbritannien) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Van Overmeire, V. Piessevaux und J. Rurarz als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, zum einen den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), sowie zum anderen den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

Tenor

Der Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Petr Aven in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen und darauf belassen wurde.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Aven.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.