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Klage, eingereicht am 10. November 2023 – BT GS Belgium/Kommission

(Rechtssache T-1081/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Global Services Belgium (Machelen, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen V. Dor, A. Lepièce und M. Vilain XIIII)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission unbekannten Datums, wie im Amtsblatt der Europäischen Union am 18. August 2023 veröffentlicht, mit dem die Änderung des Auftrags mit der Referenznummer DIGIT/A3/PN/2019/026 Transeuropäische Telematikdienste für Behörden – Neue Generation Extension (TESTA-ng II Ext) ohne Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens angekündigt wurde, für nichtig zu erklären;

jeden anderen Rechtsschutz zu gewähren, den das Gericht nach den Umständen als sachdienlich erachtet,

und der Kommission jedenfalls die Verfahrenskosten der Klägerin und sonstige Vergütungen und Auslagen aufzuerlegen, die ihr im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, wonach die Kommission den Auftragshöchstwert rechtsfehlerhaft ohne Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens erhöht habe.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da die Bedingungen für eine Auftragsänderung gemäß Art. 72 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/24/EU1 nicht erfüllt gewesen seien, weil die Änderung nicht aufgrund von Umständen erforderlich geworden sei, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht habe vorhersehen können und die Richtlinie mit den folgenden Änderungen des ursprünglichen Auftrags habe umgangen werden sollen.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da die Bedingungen für eine Auftragsänderung gemäß Art. 172 Abs. 3 Buchst. a der Haushaltsordnung1 auch nicht erfüllt gewesen seien, weil ein Wechsel des Auftragnehmers ohne beträchtliche Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber möglich gewesen wäre, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da sie jedenfalls den Höchstauftragswert der Rahmenvereinbarung nach den in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten wesentlichen Grundsätzen der Gleichheit und Transparenz nicht habe erhöhen dürfen.

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1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014 L 94, S. 65).

1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rate| vom 18. Juli 2018| über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018 L 193, S. 1).