Language of document : ECLI:EU:C:2021:941

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY COLLINS

vom 18. November 2021(1)

Rechtssache C235/20 P

ViaSat, Inc.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Satellitenmobilfunksystembetreiber – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten, die von einem im Rahmen einer Aufforderung zur Bewerbung bei der Kommission ausgewählten Betreiber vorgelegt wurden – Verweigerung des Zugangs“






I.      Einführung

1.        Mit ihrem Rechtsmittel(2) beantragt die ViaSat, Inc. (im Folgenden: ViaSat) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. März 2020, ViaSat/Kommission (T‑734/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:123; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage von ViaSat auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 180 final der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2018 abgewiesen hat. Mit diesem Beschluss wurde die ursprüngliche Weigerung der Kommission, den von ViaSat beantragten Zugang zu Dokumenten zu gewähren, bestätigt (im Folgenden: streitiger Beschluss). Der Beschluss wurde auf die in Art. 4 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) genannten Ausnahmen gestützt, die den Schutz der geschäftlichen Interessen bzw. den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung betreffen, da es sich bei den betreffenden Dokumenten um Unterlagen handele, die von einem erfolgreichen Bieter nach einer Aufforderung zur Bewerbung sui generis vorgelegt worden seien.

2.        Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass sich die Kommission, als sie den Zugang zu solchen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigerte, auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit im Hinblick auf Unterlagen dieser Art, d. h. betreffend Anträge im Rahmen einer Aufforderung zur Bewerbung, berufen konnte.

3.        Ungeachtet dessen, dass ein Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument unter Berufung auf eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen verweigert, grundsätzlich verpflichtet ist, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das durch diese Ausnahme geschützte Interesse beeinträchtigen könnte, und eine Bewertung des damit verbundenen Risikos vorzunehmen(4), hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Unionsorgane in bestimmten Fällen ihre Entscheidungen auf allgemeine Vermutungen stützen können(5). Der Gerichtshof hatte bisher noch nicht die Gelegenheit, zu prüfen, ob eine solche allgemeine Vermutung für Dokumente gilt, die von den Bewerbern im Rahmen einer Aufforderung zur Bewerbung in einem Auswahlverfahren dieser Art vorgelegt werden.

II.    Unionsrechtlicher Rahmen

A.      Verordnung Nr. 1049/2001

4.        Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 („Ausnahmeregelung“) bestimmt in den Abs. 2, 6 und 7:

„…

(2)      Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

–        der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

–        der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

–        der Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(6)      Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

(7)      Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.“

B.      Entscheidung Nr. 626/2008

5.        In Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen(6) (im Folgenden: MSS‑Entscheidung) ist bestimmt:

„(3)      Der Zugang zu den Unterlagen des vergleichenden Auswahlverfahrens, einschließlich der Anträge, wird gewährt in Übereinstimmung mit der Verordnung … Nr. 1049/2001 …“

III. Sachverhalt und Verfahren

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

6.        Die Klägerin und Rechtsmittelführerin, ViaSat, ist ein Technologieunternehmen, das Kommunikationsdienste für Unternehmen, Privatpersonen und Regierungen anbietet. Am 2. Mai 2017 beantragte sie bei der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie der Kommission (im Folgenden: DG Connect) den Zugang zu „[allen] von der Inmarsat PLC, der Inmarsat Ventures Limited und/oder ihren Tochtergesellschaften im Zuge ihrer Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren der Europäischen Union, das am 13. Mai 2009 mit der Entscheidung der Kommission 2009/449/EG über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen[(7)], abgeschlossen wurde, eingereichten Informationen und jedem Austausch von Informationen zwischen Inmarsat und der Europäischen Kommission während des Ausschreibungsverfahrens von der Abgabe des ursprünglichen Angebots bis zur endgültigen Zuschlagsentscheidung und jeder Kommunikation nach der Zuschlagserteilung“ (im Folgenden: angeforderte Dokumente). Dieses Ersuchen erfolgte auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001. Der Klägerin zufolge handelt es sich bei Inmarsat um einen ihrer unmittelbaren Wettbewerber und einen der Betreiber, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen ausgewählt wurden.

7.        Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte die DG Connect der Klägerin mit, dass sie den Antrag auf Zugang in vollem Umfang abgelehnt habe, weil die Verbreitung dieser Dokumente den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigen würde. Die angeforderten Dokumente fielen in ihrer Gesamtheit unter die in Art. 4 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen. In Ermangelung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Verbreitung dieser Dokumente rechtfertigen würde, wurde der Zugang – auch ein teilweiser Zugang – verweigert.

8.        Am 10. Juli 2017 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001.

9.        Mangels einer ausdrücklichen Antwort auf diesen Zweitantrag erhob die Klägerin am 3. November 2017 gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt worden war.

10.      Am 11. Januar 2018 erließ der Generalsekretär der Kommission einen ausdrücklichen Beschluss über die Ablehnung des Zweitantrags auf Zugang zu den Dokumenten. Zur Begründung des streitigen Beschlusses berief sich die Kommission auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Schutz der geschäftlichen Interessen) und zweiter Gedankenstrich (Schutz von Gerichtsverfahren) sowie auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen) der Verordnung Nr. 1049/2001. In diesem Beschluss wies die Kommission auch auf ein von dem Antrag erfasstes Dokument hin, das zuvor nicht identifiziert worden war, nämlich einen „E‑Mail-Austausch zwischen der DG [Informationsgesellschaft und Medien(8)] und Inmarsat, Oktober/November 2008 (Ares[2017]439857)“, der ein Ersuchen der Kommission vom 24. Oktober 2008 um zusätzliche Informationen hinsichtlich der in der Aufforderung zur Bewerbung enthaltenen Zugangsvoraussetzungen und die von Inmarsat hierauf erteilte Antwort vom 6. November 2008 betraf (im Folgenden: E‑Mail-Austausch).

11.      Am 22. Januar 2018 stellte die Kommission nach Erlass des streitigen Beschlusses einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache.

12.      Am 22. März 2018 beantragte die Klägerin, die Klageschrift anzupassen, so dass die Klage nur noch auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet war.

13.      Mit Beschluss vom 4. September 2018 wurde die Inmarsat Ventures Ltd. als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

B.      Angefochtenes Urteil

14.      ViaSat stützte ihre Klage auf fünf Nichtigkeitsgründe, mit denen sie geltend machte, dass die Kommission erstens gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen verstoßen habe, zweitens gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz von Gerichtsverfahren, drittens gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der Privatsphäre, viertens gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung und fünftens gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend die Verweigerung eines teilweisen Zugangs.

15.      Das Gericht entschied, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidung der Kommission erledigt sei, und wies die Klage im Übrigen ab.

16.      Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Kommission auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf die ersuchten Dokumente berufen könne, die sich auf das von Inmarsat eingereichte Angebot bezögen(9). Es hat sich dabei auf seine Rechtsprechung gestützt(10), wonach der Zugang zu den Angeboten der Bieter, die sich auf öffentliche Aufträge bezögen, wegen der Art der betreffenden Dokumente grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde(11).

17.      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Gericht entschieden, dass diese Vermutung nicht nur für die von einem unterlegenen Bieter gestellten Zugangsanträge gelte. Abgesehen davon, dass es unlogisch wäre, Dritten einen umfassenderen Zugang als erfolglosen Bietern zu gewähren, sei die Veröffentlichung bestimmter Informationen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12) (im Folgenden: Haushaltsordnung) für die Geltung der Vertraulichkeitsvermutung nach der Verordnung Nr. 1049/2001 ohne Bedeutung(13).

18.      In Anbetracht dessen hat das Gericht außerdem festgestellt, dass Art. 3 Abs. 3 der MSS-Entscheidung, auf den sich die Klägerin berufen hat, lediglich bekräftige, dass jeder Antrag auf Zugang zu Dokumenten unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen sei, ohne dass dies eine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bezweckte oder bewirkte(14).

19.      Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin, die Vermutung gelte nicht, da seit dem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens mehr als fünf Jahre verstrichen seien, zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden sei, aller Wahrscheinlichkeit nach vertrauliche technische und wirtschaftliche Informationen über den erfolgreichen Bieter, insbesondere Informationen über seine Kompetenzen und Arbeitsmethoden, sein Know-how, seine interne Organisation, seine Kosten und die Angebotspreise enthielten. Dies gelte umso mehr, als Inmarsat im Jahr 2017 noch keine Bordkonnektivitätsdienste eingeführt hatte und die Frequenzzuweisung zu ihren Gunsten bis mindestens 2027 gültig sei(15).

20.      Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass sich aus dem streitigen Beschluss hinreichende Gründe für die Verneinung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001(16) ergäben. Darüber hinaus habe die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse auf der Grundlage der von der Klägerin angeführten Umstände nicht habe festgestellt werden können(17).

21.      Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission mit ihrer Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu den beantragten Dokumenten nicht gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, da für alle angeforderten Dokumente eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelte(18).

22.      In Anbetracht dieser Feststellungen hielt es das Gericht nicht für erforderlich, den zweiten und den dritten Klagegrund, die die fehlerhafte Anwendung der Ausnahmeregelungen zum Schutz von Gerichtsverfahren und zum Schutz der Privatsphäre betrafen, in der Sache zu prüfen(19).

C.      Rechtsmittel

23.      Am 12. Juni 2020 hat ViaSat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts(20) eingelegt. Sie hat zwei Rechtsmittelgründe geltend gemacht.

24.      Der erste Rechtsmittelgrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt wird und sich auf den Schutz der geschäftlichen Interessen bezieht, gliedert sich in vier Teile. Erstens macht ViaSat geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit auf die angeforderten Dokumente angewandt habe, weil die Vermutung lediglich für Angebote von Bietern im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelte, die der Haushaltsordnung unterlägen. Zweitens habe das Gericht, wenn es eine neue allgemeine Vermutung anwenden wollte, keine Gründe hierfür genannt. Drittens könne eine solche allgemeine Vermutung jedenfalls nicht für die angeforderten Dokumente gelten, da dies Art. 3 Abs. 3 der MSS-Entscheidung seine praktische Wirkung nehmen und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen würde. Viertens beanstandet ViaSat die Feststellung des Gerichts, dass die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit für die angeforderten Dokumente in ihrer Gesamtheit gelte.

25.      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht ViaSat geltend, dass das Gericht einem Rechtsirrtum in Bezug auf das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung unterlegen sei und damit gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe.

26.      ViaSat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Auch die Inmarsat Ventures SE(21) hat schriftliche Erklärungen eingereicht, in denen sie sich zu den Anträgen der Kommission geäußert hat. Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

27.      Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend beschränke ich mich in meinen Schlussanträgen auf den ersten Rechtsmittelgrund.

IV.    Würdigung

A.      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

28.      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht ViaSat geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass für die angeforderten Dokumente, nämlich die von einem Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das nicht in den Anwendungsbereich der Haushaltsordnung falle, vorgelegten Unterlagen, eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelte, die auf dem Schutz der geschäftlichen Interessen beruhe.

29.      ViaSat ist der Ansicht, dass die allgemeine Vermutung nur für Dokumente gelte, die im Rahmen einer gemäß der Haushaltsordnung durchgeführten öffentlichen Ausschreibung vorgelegt würden. Gemäß der Haushaltsordnung könnten die unterlegenen Bieter zumindest Auskunft über den Namen des erfolgreichen Bieters, die Merkmale und Vorteile seines Angebots, den Angebotspreis sowie den Auftragswert erhalten. Im vorliegenden Fall sei ViaSat nicht unterrichtet worden, da die Haushaltsordnung keine Anwendung finde und die MSS‑Entscheidung keine spezifische Bestimmung enthalte, aus der sich ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen ergebe. Die Kommission hätte daher entgegen dem Urteil des Gerichts eine individuelle Prüfung ihres Antrags auf Zugang zu den Dokumenten vornehmen müssen.

30.      Hierfür beruft sich ViaSat im Wege der Analogie darauf, dass die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit nicht für Dokumente gelte, die im Rahmen von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen, die von der Haushaltsordnung erfasst seien, eingereicht würden. In diesem Fall müssten die Unionsorgane eine Einzelfallprüfung vornehmen. Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Agapiou Joséphidès(22) gestützt.

31.      In ihrer Erwiderung macht ViaSat weiter geltend, dass, selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der von Inmarsat im Rahmen des Auswahlverfahrens gestellte Antrag seiner Art nach den von den Bietern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eingereichten Angeboten gleichzusetzen sei, dies nicht für den E‑Mail-Austausch zwischen der Kommission und Inmarsat gelte.

32.      Die Kommission und Inmarsat treten dem Vorbringen von ViaSat entgegen.

33.      Wie ich bereits ausgeführt habe, reicht es zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten nicht aus, dass das betreffende Unionsorgan geltend macht, dass ein angefordertes Dokument unter Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 falle. Grundsätzlich muss das Unionsorgan substantiiert darlegen, wie ein solcher Zugang das durch diese Bestimmung geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Der Gerichtshof hat jedoch auch anerkannt, dass es einem Organ freisteht, sich für seine Entscheidung, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, auf allgemeine Vermutungen zu stützen. Eine allgemeine Vermutung kann für bestimmte Kategorien von Dokumenten zur Anwendung kommen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können(23). Darüber hinaus sind allgemeine Vermutungen, da sie eine Ausnahme von der Verpflichtung des betreffenden Unionsorgans, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen, und ganz allgemein von dem Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu im Besitz der Unionsorgane befindlichen Dokumenten darstellen, eng auszulegen und anzuwenden(24).

34.      Bislang haben die Unionsgerichte anerkannt, dass für bestimmte Kategorien von Dokumenten eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelten kann(25). Die Liste dieser Kategorien von Dokumenten ist jedoch nicht abschließend.

35.      Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache ClientEarth/Kommission festgestellt hat, muss für die Anerkennung einer neuen Kategorie von Dokumenten dargetan werden, dass die Verbreitung der Art von Dokumenten, die in diese Kategorie fallen, bei vernünftiger Betrachtung das durch die betreffende Ausnahme geschützte Interesse tatsächlich beeinträchtigen könnte(26).

36.      Der erste Rechtsmittelgrund wirft meines Erachtens eine zentrale Frage auf. Sollten die im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach einer Aufforderung zur Bewerbung sui generis vorgelegten Dokumente unter eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zum Schutz der geschäftlichen Interessen fallen, auch wenn dieses Verfahren, wie im vorliegenden Fall, nicht von der Haushaltsordnung erfasst wird?

37.      Ich bin der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu entscheiden hat, ob eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zum Schutz der geschäftlichen Interessen für die in allen Ausschreibungsverfahren vorgelegten Dokumente gelten kann.

38.      Unter Bezugnahme insbesondere auf die Urteile Cosepuri/EFSA(27) und Secolux/Kommission(28) hat das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden, dass von Bietern im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Schutz geschäftlicher Interessen fallen könnten. Gerade die Art dieser Dokumente begründe die Vermutung, dass der Zugang zu den Angeboten von Bietern im Rahmen öffentlicher Aufträge grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtige(29).

39.      Darüber hinaus hat das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass solche Dokumente, wie es im Urteil Secolux entschieden habe, ihrer Art nach vertrauliche technische und wirtschaftliche Angaben des ausgewählten Bieters, insbesondere Informationen über seine Kompetenzen und Arbeitsmethoden, sein Know-how, seine interne Organisation, seine Kosten und die Angebotspreise enthalten könnten(30).

40.      Meines Erachtens hat das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht diese Erwägungen übertragen und eine allgemeine Vermutung angewandt. Im angefochtenen Urteil heißt es, dass die angeforderten Dokumente laut dem streitigen Beschluss das Geschäftsmodell und die Fähigkeiten von Inmarsat detailliert beschrieben und spezifisches technisches Know-how in den Bereichen widerspiegelten, die Gegenstand des Auswahlverfahrens seien. Darüber hinaus werde in den angeforderten Dokumenten dargelegt, wie Inmarsat eine europaweite S-Band-Frequenzzuweisung mit Blick auf die kommerzielle Bereitstellung von MSS in der Union zu nutzen beabsichtige. Diese Informationen seien für Inmarsat von kommerziellem Wert und spiegelten ihr Insiderwissen wider, indem sie ihr spezifisches Know-how und ihre Geschäftsmodelle offenlegten, deren Kenntnis ihre kommerziellen Interessen beeinträchtigen würde. Der Zugang zu diesen Dokumenten würde nicht nur den Wettbewerbern Informationen über Geschäftsmodelle und Fähigkeiten offenlegen, sondern auch anderen potenziellen Bietern in zukünftigen Ausschreibungen ermöglichen, ihren Antrag entsprechend dem Antrag von Inmarsat zu gestalten(31).

41.      Darüber hinaus stelle ich fest, dass die Antragsteller gemäß der MSS‑Entscheidung verpflichtet waren, den Nachweis zu erbringen, dass sie in der Lage sind, eine Reihe von Meilensteinen zu erreichen, die im Anhang der MSS‑Entscheidung aufgeführt sind. Insbesondere werden die folgenden wichtigen Ziele genannt: Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion, Satellitenherstellung, Satellitenstartvereinbarung, Gateway-Bodenstationen, Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung, Zusammenfügung der Satellitenmodule, Start der Satelliten, Frequenzkoordinierung und Erbringung der MSS in den Gebieten der Mitgliedstaaten.

42.      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass die Dokumente, die von einem Bewerber in einem im Anschluss an eine Aufforderung zur Bewerbung sui generis durchgeführten Auswahlverfahren wie dem vorliegenden vorgelegt werden, von der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Schutz der geschäftlichen Interessen erfasst werden können.

43.      Ich komme nun zu vier weiteren von ViaSat vorgebrachten Argumenten.

44.      Was erstens die Frage betrifft, ob die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit auf Auswahlverfahren Anwendung finden kann, die nicht unter die Haushaltsordnung fallen, so ist dies meines Erachtens eindeutig zu bejahen.

45.      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist der Umstand, dass die Haushaltsordnung eine Bestimmung enthält, die bestimmten Personen (nämlich erfolglosen Bietern) ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen gewährt(32), für die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, die Anträge Dritter auf Zugang zu Dokumenten regelt, ohne Bedeutung. Jeder kann sich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen, und zwar unabhängig davon, ob er ein berechtigtes Interesse (das über das allgemeine Interesse hinausgeht) am Zugang zu den gewünschten Dokumenten hat. Die Verordnung Nr. 1049/2001 hat nicht zum Ziel, die berechtigten Interessen unterlegener Bieter zu schützen. Entscheidend ist nicht, ob interessierte Parteien aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften (wie der Haushaltsordnung) bestimmte Informationen erlangen können, sondern ob angesichts der Art der angeforderten Dokumente vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass ihre Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit die geschäftlichen Interessen des betreffenden Antragstellers oder Bieters beeinträchtigen kann.

46.      Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 3 Abs. 3 der MSS‑Entscheidung, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, lediglich unterstreicht, dass Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sich auf die in dieser Entscheidung geregelten Auswahlverfahren beziehen, anhand der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen sind, ohne dass damit eine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt würde(33).

47.      Zweitens beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Urteil Agapiou Joséphidès(34) des Gerichts auf einer falschen Auslegung dieses Urteils. Es trifft zwar zu, dass in jener Rechtssache die Kommission entschieden hatte, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings deutet nichts in diesem Urteil darauf hin, dass sich die Kommission im Kontext von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen nicht stattdessen auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit hätte berufen können. Es sei daran erinnert, dass die Unionsorgane nicht verpflichtet sind, sich auf solche allgemeinen Vermutungen zu beziehen. Der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit ist für das betreffende Unionsorgan somit lediglich eine Option. Es steht ihm jederzeit frei, eine spezifische und individuelle Prüfung der fraglichen Dokumente vorzunehmen(35).

48.      Drittens macht ViaSat geltend, dass der E‑Mail-Austausch zwischen Inmarsat und der Kommission über die Erfüllung der Zulässigkeitsbedingungen und der Antrag nicht gleichartig seien, so dass Ersterer nicht unter die allgemeine Vermutung fallen sollte. Abgesehen von der Frage, ob dieses Vorbringen zulässig ist, was die Kommission bestreitet, ist es in der Sache zurückzuweisen. Die von der Klägerin vorgelegten zusätzlichen Informationen über die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien sind Bestandteil des Angebots und sollten als solcher behandelt werden. Selbst wenn die Zulässigkeitskriterien, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, öffentlich sind, folgt daraus nicht, dass die Antworten auf Bitten um Klarstellung betreffend die Gründe, aus denen ein Angebot diese Kriterien erfüllt, ihrer Natur nach ebenfalls öffentlich sind.

49.      Viertens wirft ViaSat die Frage auf, ob der Zeitablauf seit der Auswahl und der Genehmigung im Jahr 2009 den Schutz des Geschäftsgeheimnisses nun als weniger dringlich erscheinen lasse. Wie das Gericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat(36), würde die Offenlegung wahrscheinlich vertrauliche technische und finanzielle Informationen über den erfolgreichen Bieter zutage bringen, insbesondere Informationen über seine Kompetenzen und Arbeitsmethoden, sein Know-how, seine interne Organisation, seine Kosten und die Angebotspreise. Das Gericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Offenlegung dieser Informationen oder anderer Informationen von kommerziellem Wert, die sich aus dem Angebot ergeben, auch mehr als fünf Jahre nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens noch geeignet wäre, den Schutz des Fachwissens, der Strategie, der Kreativität und damit die wirtschaftliche Stärke von Inmarsat zu untergraben. Das Gericht hat hervorgehoben, dass Inmarsat zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten noch immer keine Bordkonnektivitätsdienste eingeführt hatte und dass die fragliche Frequenzzuteilung zu ihren Gunsten noch bis mindestens 2027 gültig ist. Es gibt daher keinen Grund, anzunehmen, dass der Zeitablauf seit dem Erlass der Auswahl- und Genehmigungsentscheidung diese Bedenken ausgeräumt hat.

50.      Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

B.      Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

51.      ViaSat macht geltend, dass das Gericht, falls es beabsichtigt haben sollte, eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf alle Unterlagen anzuerkennen, die von Bewerbern im Rahmen sämtlicher von den Unionsorganen durchgeführter Ausschreibungsverfahren vorgelegt wurden, versäumt habe, Gründe hierfür anzugeben.

52.      Die Kommission und Inmarsat treten diesem Vorbringen entgegen.

53.      Das Vorbringen von ViaSat überzeugt mich nicht. Zunächst wirft das vorliegende Rechtsmittel, wie oben in Nr. 37 aufgeführt, nicht die Frage auf, ob eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zum Schutz der geschäftlichen Interessen für die in allen Ausschreibungen vorgelegten Dokumente gelten soll. Ferner hat das Gericht insbesondere in den Rn. 42, 43 und 48 des angefochtenen Urteils die Anerkennung des Bestehens einer solchen Vermutung im vorliegenden Fall hinreichend begründet, und zwar im Wesentlichen damit, dass Angebote, die in Auswahlverfahren nach Aufforderungen zur Bewerbung wie der vorliegenden eingereicht werden, ihrer Natur nach wirtschaftliche und technische Informationen enthalten können, deren Offenlegung grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde.

54.      Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist.

C.      Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

55.      Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes führt ViaSat aus, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass für Dokumente wie die im vorliegenden Fall angeforderten eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelte. Dabei stützt sie sich auf drei Argumente.

56.      Erstens würde die Geltung einer solchen allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit Art. 3 Abs. 3 der MSS‑Entscheidung seine praktische Wirkung nehmen. Dieser Bestimmung lasse sich entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Integrität des Verfahrens zur Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbrächten, durch die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten nicht beeinträchtigt würde.

57.      Zweitens betont ViaSat, dass ihr das spezifische Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen, das die Haushaltsordnung erfolglosen Bietern gewähre, nicht zustehe, weil sie nicht an der Ausschreibung teilgenommen habe. In jedem Fall sehe die MSS‑Entscheidung kein vergleichbares Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen vor.

58.      Drittens verletze die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit auf die in Rede stehende Art von Dokumenten ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das in Art. 47 der Charta verankert sei. Ohne den Zugang zu den angeforderten Dokumenten wäre es für einen Wettbewerber äußerst schwierig, nachzuweisen, dass Inmarsat die Bedingungen ihres eigenen Angebots nicht eingehalten habe. ViaSat ergänzt, dass sie vor dem Gericht einen Rechtsstreit über das Versäumnis der Kommission angestrengt habe, die Einhaltung der Bedingungen der Aufforderung zur Bewerbung und des Angebots durch Inmarsat sicherzustellen(37).

59.      Die Kommission und Inmarsat treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

60.      Meines Erachtens sind die ersten beiden von ViaSat vorgebrachten Argumente aus den bereits oben in den Nrn. 44 bis 46 genannten Gründen zurückzuweisen. Insoweit möchte ich ergänzen, dass der Unionsgesetzgeber, hätte er den erfolglosen Bietern im Rahmen der Verfahren zur Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen einräumen wollen, eine ähnliche Bestimmung wie Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung hätte aufnehmen können. Dies hat er nicht getan. Außerdem hätte die Rechtsmittelführerin, wie sie selbst einräumt, von einer solchen Bestimmung, wenn es sie gegeben hätte, keinen Gebrauch machen können, da sie an dem Auswahlverfahren nicht teilgenommen hat.

61.      Was das in Art. 47 der Charta anerkannte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betrifft, so stelle ich fest, dass ViaSat sich hierauf vor dem Gericht nicht berufen hat.

62.      Gemäß Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können im Rechtsmittelverfahren keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden. Dürfte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, würde ihr damit letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es ein bereits vor dem Gericht geltend gemachtes Argument lediglich erweitert(38).

63.      Dies ist hier nicht der Fall. ViaSat hat im Verfahren vor dem Gericht keinen Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist daher unzulässig.

64.      Jedenfalls ist auch dieses dritte Argument unbegründet.

65.      Das Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht nicht darin, interessierte Parteien bei der Prozessführung zu unterstützen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass derjenige, der Zugang beantragt, dies weder begründen noch ein besonderes Interesse am Zugang nachweisen muss.

66.      Außerdem bezweifle ich, dass die von ViaSat angeführte Entscheidung in der Rechtssache Varec(39) für die Rechtsmittelführerin tatsächlich hilfreich ist. Aus diesem Urteil ergibt sich allenfalls, dass ViaSat sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die Verordnung Nr. 1049/2001 berufen kann. In der Rechtssache Varec hatte sich die Klägerin gegen die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gewandt; ihr Angebot war mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie die technischen Auswahlkriterien nicht erfülle. Sie erhob daraufhin Klage vor den belgischen Gerichten, mit der sie die Aufhebung der Vergabeentscheidung beantragte. Zu diesem Zweck beantragte sie Einsicht in die Angebotsunterlagen des erfolgreichen Bieters. Der erfolgreiche Bieter widersprach diesem Antrag natürlich und machte geltend, dass die Angebotsunterlagen vertraulich seien.

67.      Auf Vorlage der belgischen Gerichte hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz des Schutzes vertraulicher Informationen und von Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein muss, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht(40). Folglich hat der Gerichtshof den nationalen Gerichten aufgegeben, solche Anträge auf Offenlegung von Angebotsunterlagen im Einzelfall zu prüfen und dabei das Interesse des erfolgreichen Bieters an der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gegen die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes abzuwägen(41).

68.      Aus alledem ergibt sich, dass ViaSat, wenn sie der Ansicht war, dass die Dokumente, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, für die Zwecke des Rechtsstreits erforderlich gewesen seien, diese Frage vor dem über den Rechtsstreit entscheidenden Gericht hätte zur Sprache bringen müssen. Dieses Gericht wäre dann in der Lage gewesen, die widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, in welchem Umfang und auf welche Weise bestimmte Informationen oder Dokumente gegebenenfalls offengelegt werden können. In den Akten des Gerichtshofs findet sich kein Hinweis darauf, dass ViaSat sich zu irgendeinem Zeitpunkt hierauf berufen hätte.

69.      Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.

D.      Vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

70.      ViaSat macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die allgemeine Vermutung für die beantragten Dokumente in ihrer Gesamtheit gelte. Insbesondere trägt sie vor, dass die Kommission, selbst wenn die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit bestimmte Kategorien sensibler Informationen wie Informationen über die Angebotspreise oder das Know-how erfassen könnte, die Dokumente im Einzelnen hätte prüfen müssen, um zu bestimmen, welche von ihnen die Merkmale und die wesentlichen Vorteile des Angebots von Inmarsat beträfen.

71.      Meines Erachtens beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem Missverständnis hinsichtlich der Folgen der Geltung einer allgemeinen Vermutung für bestimmte Kategorien von Dokumenten. Gilt für eine bestimmte Dokumentenkategorie eine allgemeine Vermutung, braucht das betreffende Unionsorgan die Dokumente definitionsgemäß nicht einzeln zu prüfen, um zu entscheiden, ob Teile dieser Dokumente offengelegt werden müssen (z. B. die Teile der Dokumente, die sich auf die Merkmale und die wesentlichen Vorteile des erfolgreichen Angebots beziehen)(42).

72.      Daraus folgt, dass der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

V.      Ergebnis

73.      Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 12. Juni 2020.


3      ABl. 2001, L 145, S. 43.


4      Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51), und vom 29. Oktober 2020, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA (C‑576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 51).


5      Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55) und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).


6      ABl. 2008, L 172, S. 15.


7      ABl. 2009, L 149, S. 65.


8      Später GD Connect.


9      Rn. 65 des angefochtenen Urteils.


10      Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA (T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38); vom 21. September 2016, Secolux/Kommission (T‑363/14, EU:T:2016:521), und vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament (T‑136/15, EU:T:2017:915).


11      Rn. 43 des angefochtenen Urteils.


12      ABl. 2002, L 248, S. 1.


13      Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils.


14      Ebd., Rn. 56.


15      Ebd., Rn. 58 und 59.


16      Ebd., Rn. 81.


17      Ebd., Rn. 82.


18      Ebd., Rn. 92.


19      Ebd., Rn. 95 bis 98.


20      Urteil vom 26. März 2020 (T-734/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:123).


21      Inmarsat Ventures SE hat nachgewiesen, dass sie zunächst unter dem Namen Inmarsat Ventures Ltd. eingetragen gewesen sei und dass ihr satzungsmäßiger Sitz nach ihrer Umwandlung ohne Auflösung verlegt worden sei.


22      Urteil vom 21. Oktober 2010 (T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442).


23      Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55), und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).


24      Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 80 und die zitierte Rechtsprechung).


25      In seinem Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), hat der Gerichtshof anerkannt, dass es bis zu diesem Zeitpunkt fünf solcher Dokumentkategorien gab, nämlich (1) in der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente, (2) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze, (3) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, (4) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren und (5) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV.


26      Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 80).


27      Urteil vom 29. Januar 2013 (T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38).


28      Urteil vom 21. September 2016 (T‑363/14, EU:T:2016:521).


29      Vgl. Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils.


30      Ebd., Rn. 51.


31      Rn. 48 des angefochtenen Urteils.


32      Gemäß Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung sind alle Bieter, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers zu informieren.


33      Angefochtenes Urteil, Rn. 56.


34      Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA (T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442).


35      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und 57).


36      Rn. 58 bis 61 des angefochtenen Urteils.


37      Das Gericht hat diese Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission (T‑245/17, EU:T:2021:128), abgewiesen.


38      Urteile vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission (C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 28), und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament (C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 27).


39      Urteil vom 14. Februar 2008 (C‑450/06, EU:C:2008:91).


40      Ebd., in Rn. 52.


41      Ebd., in Rn. 55.


42      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133).