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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - MTU Friedrichshafen / Kommission

(Rechtssache T-196/02)1

(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: MTU Friedrichshafen GmbH (Friedrichshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, V. Di Bucci und T. Scharf)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren und Systembautechnik GmbH (ABl. L 314, S. 75)

Tenor

Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH wird für nichtig erklärt, soweit darin angeordnet wird, dass ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. Euro von der MTU Friedrichshafen GmbH als Gesamtschuldnerin zurückzufordern ist.

Die Kommission trägt die Kosten der MTU Friedrichshafen sowie ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 219 vom 14.9.2002.