Language of document : ECLI:EU:T:2017:619





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. September 2017 –
Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T109/10)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein‑Maas – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage“

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichteinhaltung einer vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

(vgl. Rn. 65, 67)

2.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Tragweite

(vgl. Rn. 66)

3.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Sofortiges Inkrafttreten

(Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

(vgl. Rn. 73)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein‑Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, soweit er auf das Großherzogtum Luxemburg Anwendung findet

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er auf das Großherzogtum Luxemburg Anwendung findet.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Großherzogtum Luxemburg entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.