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Klage, eingereicht am 5. März 2010 - Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-109/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz und Rechtsanwalt P. Kinsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auf das Großherzogtum Luxemburg angewandt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm "Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas" im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, soweit sie auf das Großherzogtum Luxemburg angewandt wird.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, falls den Nichtigkeitsklagen der niederländischen und der deutschen Behörden stattgegeben werde, müsse auch ihm diese Entscheidung zugute kommen. Werde entschieden, dass die angeblichen Fehler oder Schwächen bei der Umsetzung des betreffenden Programms in den Niederlanden und in Deutschland, die der Prüfungsbericht der Kommission aufgedeckt haben wolle, in Wirklichkeit nicht bestünden, hätten die Erwägungsgründe der Entscheidung und damit die auf die in Luxemburg durchgeführten Projekte angewandte pauschale Finanzkorrektur keine Grundlage mehr.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Erstreckung einer Finanzkorrektur auf das Großherzogtum Luxemburg gerügt, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein könne. Bei der Umsetzung des Programms im Großherzogtum Luxemburg sei keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Der Umstand, dass Luxemburg eingewilligt habe, sich an einem gemeinsamen Projekt mit Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu beteiligen, rechtfertige es nicht, dieses Land die nachteiligen Wirkungen von Fehlern, die bei der Prüfung der niederländischen oder der deutschen Projekte entdeckt worden seien und die praktisch ausschließlich in einer angeblichen Verkennung der Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge bestünden, in Form einer Finanzkorrektur seiner eigenen Projekte tragen zu lassen. Trotz des Umstands, dass es sich um eine gemeinsame Beteiligung von fünf Mitgliedstaaten am selben Programm handele, unterlägen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließlichen Verantwortung der nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

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