Language of document : ECLI:EU:F:2008:39

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

3. April 2008

Rechtssache F-68/06

Reint J. Bakema

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Funktionsgruppe IV – Diplom – Berufserfahrung“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, mit der die Beschwerde des Herrn Bakema, Vertragsbediensteter der Kommission, gegen die Entscheidung zurückgewiesen wurde, mit der die genannte Behörde ihn gemäß einem am 25. Oktober 2005 geschlossenen Vertrag, der am 1. November 2005 wirksam wurde, als Vertragsbediensteten in die Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 14, Dienstaltersstufe 1, eingestuft hatte, und auf Verurteilung der Kommission, ihn in die Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 16, einzustufen, sowie zum anderen auf Zahlung eines angemessenen Betrags als Schadensersatz

Entscheidung: Die Entscheidung, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Kläger gemäß dem von ihm am 25. Oktober 2005 mit der Kommission geschlossenen Vertrag als Vertragsbediensteter in die Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 14, Dienstaltersstufe 1, eingestuft hat, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Vertragsbedienstete – Einstufung

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 82 Abs. 2)

Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission, wonach die Einstufung dieser Bediensteten nach der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung erfolgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Mindestqualifikationen für eine Einstellung aufweist, darf die Kommission es nicht ablehnen, ein Diplom zu berücksichtigen, ohne zuvor den Inhalt des mit diesem Diplom abgeschlossenen Ausbildungsprogramms zu prüfen und ohne festzustellen, ob das Diplom ein abgeschlossenes Hochschulstudium bescheinigt. Andernfalls würde sie die Tragweite von Art. 82 Abs. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach die Einstellung als Vertragsbediensteter in Funktionsgruppe IV ein abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer voraussetzt, nicht beachten, wie sie durch den gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Buchst. b des Statuts, der für Beamte dieselbe Mindestanforderung aufstellt, deutlich wird.

(vgl. Randnrn. 41 und 42)