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Klage, eingereicht am 2. August 2013 – TVR Automotive/HABM – TVR Italia (TVR)

(Rechtssache T-398/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: TVR Automotive Ltd (Whiteley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TVR Italia Srl (Milan, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Mai 2013 in der Sache R 823/2011-2 aufzuheben;

die am 14. April 2013 von TVR Italia Srl eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes vom 14. Februar 2011, B 313 248, abzuweisen;

dem beklagten Amt und der TVR Italia Srl, falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: TVR Italia Srl

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „TVR ITALIA“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 699 954

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „TVR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 12, 25 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen

Klagegründe:

–    Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

–    Verstoß gegen den Grundsatz res iudicata bzw. ne bis in idem sowie gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009