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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche)

(Rechtssache T-416/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yoshida Metal Industry Co., Ltd (Niigata, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz), Bodum France SA (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), Bodum Logistics A/S (Billund, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1237/2008-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Juli 2008 bezüglich der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen;

die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen;

dem Harmonisierungsamt und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke für Waren der Klassen 8 und 21, die eine mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche darstellt - Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragsteller: Die Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützten ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die streitige Gemeinschaftsmarke anwendbar seien.

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