Language of document : ECLI:EU:T:2019:637

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. September 2019(*)

„REACH – Zulassungspflichtige Stoffe – Aufnahme von 1‑Brompropan (nPB) in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Menge – Registrierungsdossier – Daten – Gruppierung von Stoffen – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Unternehmerische Freiheit und Handelsfreiheit – Begründungspflicht – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑610/17,

ICLIP Terneuzen, BV mit Sitz in Terneuzen (Niederlande),

ICL Europe Coöperatief UA mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana, E. Mullier und H. Widemann,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Huttunen, R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere, T. Zbihlej und N. Herbatschek als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2017, L 150, S. 7), soweit damit 1‑Brompropan (nPB) in diesen Anhang aufgenommen wird,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka und des Richters A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2019

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

1        1‑Brompropan (n‑Propylbromid, nPB) ist eine bromierte Flüssigkeit. Der Stoff wird als Lösungsmittel bei der Dampfentfettung verwendet. Außerdem wird nPB als Zwischenprodukt für die Herstellung anderer Stoffe verwendet. Der Stoff wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft.

2        Eine der Klägerinnen, die ICL‑IP Terneuzen, BV, ist der federführende Registrant von nPB. Sie stellt nPB her und verwendet es im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).

3        Die andere Klägerin, die ICL Europe Coöperatief UA, bringt nPB für die Verwendung als Lösungsmittel bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung auf den Markt und verwendet diesen Stoff im Sinne der Verordnung Nr. 1907/2006.

4        Am 11. Oktober 2002 reichte ICL‑IP Terneuzen ein Registrierungsdossier für nPB für einen Mengenbereich von 1 000 t bis 10 000 t pro Jahr ein. Danach forderte sie alle Teilnehmer des Forums zum Austausch von Stoffinformationen auf, sich einem gemeinsamen Antrag für den Stoff anzuschließen.

5        Am 3. September 2012 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website ein Dossier, in dem sie vorschlug, nPB auf der Grundlage von Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregenden Stoff zu ermitteln.

6        Am 18. Oktober 2012 gaben die Klägerinnen zu dem Vorschlag, nPB als besonders besorgniserregenden Stoff zu ermitteln, Bemerkungen ab. Darin betonten die Klägerinnen insbesondere, nPB werde hauptsächlich als Zwischenprodukt verwendet, das von der Zulassung ausgenommen sei, und seine sonstige Verwendung werde entweder streng kontrolliert oder unterliege in Bezug auf die berufsbedingte Exposition strengen Grenzwerten.

7        Mit Entscheidung ED/169/2012 des Direktors der ECHA vom 18. Dezember 2012 wurde nPB gemäß Art. 59 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1907/2006 in die Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe aufgenommen.

8        Am 1. September 2014 veröffentlichte die ECHA im Rahmen ihrer sechsten Priorisierungsrunde auf ihrer Website einen Empfehlungsentwurf für die Aufnahme bestimmter Stoffe, darunter nPB, in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 (im Folgenden: Anhang XIV) und forderte die interessierten Kreise auf, hierzu bis spätestens 1. Dezember 2014 ihre Bemerkungen abzugeben. Die 22 von dieser Empfehlung betroffenen Stoffe, darunter nPB, waren auf der Grundlage von vorläufigen Ergebnissen dieser Priorisierung, die am selben Tag auf der Website der ECHA veröffentlicht wurden, ausgewählt worden.

9        Am 1. Dezember 2014 gaben die Klägerinnen zu diesem Empfehlungsentwurf im Namen der anderen Registranten Bemerkungen ab. Darin betonten die Klägerinnen insbesondere, dass ca. 70 % des nPB als Zwischenprodukt verwendet würden und daher von der Anwendung des Titels VII der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgenommen seien.

10      Am 1. Juli 2015 gab die ECHA eine Empfehlung für die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV ab, in der sie die Aufnahme von nPB in Anhang XIV empfahl, ohne bestimmte Verwendungen oder Verwendungskategorien dieses Stoffs auszunehmen (im Folgenden: Empfehlung der ECHA). Am selben Tag veröffentlichte die ECHA ihre endgültigen und aktualisierten Ergebnisse sowie Dokumente zur Stützung ihrer Ergebnisse, darunter ein Hintergrunddokument zu nPB. Daraus ergibt sich, dass nPB eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45 für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erhielt. Diese Punktzahl setzt sich aus einer Punktzahl von 1/15 für das Kriterium der inhärenten Eigenschaften, einer Punktzahl von 12/15 für das Kriterium der Menge und einer Punktzahl von 7/15 für das Kriterium der weit verbreiteten Verwendung zusammen. In ihrer abschließenden Schlussfolgerung zu nPB führte die ECHA aus, dass andere Stoffe auf der Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe, die im Rahmen dieser Empfehlung beurteilt worden seien, auf der Grundlage der in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien zwar eine höhere Gesamtpriorisierungspunktzahl erhalten hätten, die Aufnahme von nPB in Anhang XIV aber aufgrund von Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen, einem bereits in Anhang XIV aufgenommenen Stoff, empfohlen werde.

11      Am 10. August 2015 übersandten die Klägerinnen der Europäischen Kommission ein erstes Schreiben. Darin machten sie geltend, die Empfehlung der ECHA beruhe auf Verfahrens- und Rechtsfehlern.

12      Am 18. September 2015 antwortete die Kommission den Klägerinnen.

13      Am 4. Februar 2016 übersandten die Klägerinnen der Kommission ein zweites Schreiben. Darin trugen sie zusätzliche Informationen vor, um darzutun, dass eine auf die Empfehlung der ECHA gestützte Aufnahme von nPB in Anhang XIV rechtsfehlerhaft wäre, und baten um ein Treffen mit Vertretern der Kommission.

14      Am 3. Oktober 2016 übersandten die Klägerinnen der Kommission ein drittes Schreiben. Darin führten sie aus, dass die für die Dampfentfettung und Oberflächenreinigung eingesetzten Mengen an nPB weiter gesunken seien, da der einzige andere Registrant für diese Verwendung von nPB als Nichtzwischenprodukt seine Registrierung ausgesetzt habe, so dass ICL‑IP Terneuzen der einzige Lieferant von nPB für die unter die Zulassung fallende Verwendung von nPB als Nichtzwischenprodukt sei. Es seien neue Daten zu nPB erhoben worden, anhand deren Werte für seine sichere Verwendung hätten festgestellt werden können. Die Klägerinnen baten die Kommission, diese zusätzlichen Informationen vordringlich zu prüfen und in jedem Fall vor dem nächsten Treffen des Regelungsausschusses ein Treffen anzuberaumen.

15      Am 15. November 2016 teilte die Kommission den Klägerinnen in einem Schreiben mit, dass deren Schreiben vom 4. Februar 2016 aufgrund eines Versehens unbeantwortet geblieben sei. Sie führte weiter aus, dass sie die ECHA aufgefordert habe, die von den Klägerinnen übermittelten Informationen zu untersuchen. Die Klägerinnen sollten sich mit ihrem Sekretariat in Verbindung setzen, um einen geeigneten Termin für ein Treffen im November zu finden.

16      Am 7. und 8. Dezember 2016 wurde bei dem Treffen des Regelungsausschusses der Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XIV zur Aufnahme der empfohlenen Stoffe, darunter nPB, beraten.

17      Am 7. Dezember 2016 setzten sich die Klägerinnen per E‑Mail mit der Kommission in Verbindung, um das in Rn. 15 erwähnte Treffen zu vereinbaren, und fragten, ob das Treffen des Regelungsausschusses zur Aufnahme von nPB in Anhang XIV nach wie vor am 7. und 8. Dezember 2016 stattfinden solle.

18      Am 8. Dezember 2016 gab der Regelungsausschuss eine positive Stellungnahme zur Empfehlung der ECHA ab.

19      Am 23. Dezember 2016 beantwortete die Kommission die E‑Mail der Klägerinnen vom 7. Dezember 2016 und verwies insbesondere darauf, dass diese E‑Mail sie zu spät erreicht habe, um ein Treffen mit den Klägerinnen anzuberaumen, da das Treffen des Regelungsausschusses am selben Tag stattgefunden habe.

20      Am 13. Juni 2017 erließ die Kommission auf der Grundlage der befürwortenden Stellungnahme des Regelungsausschusses und der Empfehlung der ECHA die Verordnung (EU) 2017/999 vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV (ABl. 2017, L 150, S. 7, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit dieser Verordnung wurde nPB unter dem Eintrag Nr. 32 in Anhang XIV aufgenommen, ohne dass bestimmte Verwendungen oder Verwendungskategorien ausgenommen wurden, und der Ablauftermin dieses Stoffs auf den 4. Juli 2020 festgelegt. Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, war die Kommission der Ansicht, dass nPB die Kriterien der Verordnung Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) erfülle und somit auch die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV gemäß Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006. Im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung führte die Kommission aus, dass nPB nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als ein für eine Aufnahme in Frage kommender Stoff ermittelt und in die entsprechende Liste aufgenommen worden sei, dass der Stoff laut der Empfehlung der ECHA prioritär in Anhang XIV aufzunehmen sei und dass es ungeachtet der von den interessierten Kreisen vorgelegten Informationen angezeigt sei, nPB in diesen Anhang aufzunehmen.

II.    Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 6. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

22      Am 23. November 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

23      Am 15. Januar 2018 haben die Klägerinnen die Erwiderung eingereicht.

24      Am 5. März 2018 hat die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht.

25      Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ECHA beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 1. März 2018, ICL‑IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/Kommission (T‑610/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:139), ist die ECHA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Am 17. April 2018 hat die ECHA ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 15. bzw. 30. Mai 2018 haben die Kommission und die Klägerinnen ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz eingereicht.

26      Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung der Kommission und der ECHA eine schriftliche Frage gestellt. Die Kommission und die ECHA haben diese Frage fristgerecht beantwortet.

27      Die Klägerinnen haben eine schriftliche Stellungnahme zum Sitzungsbericht eingereicht, die mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer zu den Akten genommen worden ist.

28      Die Klägerinnen, die Kommission und die ECHA haben in der Sitzung vom 14. Februar 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission hat zum Sitzungsbericht mündlich Stellung genommen. Im Rahmen ihrer mündlichen Ausführungen haben die Klägerinnen vorgetragen, im Beschluss C(2018) 5057 final der Kommission vom 10. August 2018 über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Verwendungen werde ausdrücklich erwähnt, dass es für die Verwendung dieses Stoffs bei der industriellen Teilereinigung durch Dampfentfettung keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gebe, die technisch und wirtschaftlich tragfähig seien. Die Kommission und die ECHA haben zur Zulässigkeit und Erheblichkeit dieses Vorbringens Stellung genommen.

29      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit nPB in Anhang XIV aufgenommen wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        „jede andere aus Gründen der Billigkeit gebotene Maßnahme zu ergreifen“.

30      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

31      Die ECHA beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

32      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund werden eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006, eine Verkennung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels der Wettbewerbsfähigkeit und einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und die Handelsfreiheit der Klägerinnen. Mit dem dritten Klagegrund wird insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Der erste Teil betrifft das Kriterium der Menge an nPB. Der zweite Teil bezieht sich auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen. Mit dem dritten Teil wird geltend gemacht, dass die Klägerinnen angesichts der nPB zugeteilten Priorisierungspunktzahl hätten erwarten dürfen, dass dieser Stoff nicht in Anhang XIV aufgenommen wird. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem sechsten Klagegrund wird schließlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt.

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ECHA nPB in ihrem Beschluss vom 3. September 2012 als einen für eine Aufnahme in die Liste in Frage kommenden Stoff im Sinne von Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 ermittelt hat. Wie aus Art. 58 dieser Verordnung hervorgeht, sind unter den für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffen diejenigen zu ermitteln, die prioritär in Anhang XIV aufzunehmen sind. Zu diesem Zweck hat die ECHA am 1. Juli 2015 gemäß Art. 58 Abs. 3 dieser Verordnung eine Empfehlung dahin abgegeben, welche der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe prioritär aufzunehmen sind. Zu nPB hat sie ausgeführt, dass dieser Stoff angesichts seiner Bewertung anhand der in Art. 58 Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien, d. h. aufgrund seiner inhärenten Eigenschaften, seiner weit verbreiteten Verwendung und seiner Mengen, sowie aus Erwägungen in Bezug auf seine Gruppierung mit Trichlorethylen, als ein prioritär in Anhang XIV aufzunehmender Stoff anzusehen sei (siehe oben, Rn. 10). In der Folge hat die Kommission auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 gemäß dem in Art. 133 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren die angefochtene Verordnung erlassen, mit der nPB in Anhang XIV aufgenommen wurde.

34      Mit der vorliegenden Klage soll nicht die Ermittlung von nPB als eines für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffs im Sinne von Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage gestellt werden. Vielmehr machen die Klägerinnen lediglich geltend, dass die Aufnahme von nPB in diesen Anhang voreilig gewesen sei.

35      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der vorliegenden Klage zwar die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung ist und sie daher nicht unmittelbar gegen die Empfehlung der ECHA gerichtet ist. In dieser Verordnung hat die Kommission jedoch entschieden, der Empfehlung der ECHA zu folgen und sich auf die Bewertung von nPB zu stützen, die die ECHA anhand der in Art. 58 Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Kriterien, nämlich den inhärenten Eigenschaften dieses Stoffs, seiner weit verbreiteten Verwendung und seiner Mengen, vorgenommen hat, und dabei das Kriterium der Gruppierung von nPB und Trichlorethylen zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klagegründe der Klägerinnen, die die von der ECHA vorgenommene Bewertung betreffen, darauf gerichtet sind, die Begründetheit der Erwägungen in Frage zu stellen, die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegen.

36      Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des vierten Klagegrundes zu prüfen, mit dem die auf die Menge an nPB gestützten Erwägungen der Kommission in Frage gestellt werden sollen.

37      Als Zweites wird das Vorbringen der Klägerinnen untersucht, mit dem die auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen gestützten Erwägungen der Kommission in Frage gestellt werden sollen, d. h. das Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes und des zweiten Teils des vierten Klagegrundes.

38      Als Drittes wird der sechste Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt wird.

39      Als Viertes wird der dritte Teil des vierten Klagegrundes geprüft, mit dem geltend gemacht wird, dass die Klägerinnen angesichts der nPB zugeteilten Gesamtpriorisierungspunktzahl nicht damit hätten rechnen müssen, dass dieser Stoff mit der angefochtenen Verordnung in Anhang XIV aufgenommen wird.

40      Als Fünftes wird der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006, eine Verkennung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels der Wettbewerbsfähigkeit und ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit und die Handelsfreiheit der Klägerinnen geltend gemacht werden, und der fünfte Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird.

A.      Zu den auf die Menge an nPB gestützten Erwägungen der Kommission

41      Mit dem Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des vierten Klagegrundes sollen die auf die Menge an nPB gestützten Erwägungen der Kommission in Frage gestellt werden.

1.      Zum ersten Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung, ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt werden

42      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, die Begründung der angefochtenen Verordnung sei unzureichend. Die Kommission habe nicht ausreichend erläutert, wie die Mengen an nPB berechnet worden seien, die sie für die Bewertung dieses Stoffs berücksichtigt habe. Mit dem zweiten Teil rügen sie, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als sie sich ausschließlich auf die Daten zu den Mengen gestützt habe, die im Registrierungsdossier enthalten gewesen seien, und nicht auf die Daten, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation und danach in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, mitgeteilt worden seien.

a)      Zum ersten Teil: unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung

43      Die Klägerinnen tragen vor, die auf die Menge an nPB gestützten Erwägungen der Kommission seien nicht ausführlich genug dargelegt worden. Insbesondere habe die Kommission unzureichend erläutert, wie sie die berücksichtigten nPB-Mengen berechnet habe. Außerdem hätten sie ihre Interessen nicht sachgerecht verteidigen können.

44      Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

45      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 296 AEUV die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteil vom 15. April 2011, Tschechische Republik/Kommission, T‑465/08, EU:T:2011:186, Rn. 162).

46      Die Begründung muss jedoch der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts ausreicht, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 18. September 2015, Petro Suisse Intertrade/Rat, T‑156/13 und T‑373/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:646, Rn. 67).

47      Ferner handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35).

48      Als Zweites ist zur Begründung der angefochtenen Verordnung zunächst festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 1, 13 und 20 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, dass die Kommission festgestellt hat, dass nPB ein für die Aufnahme in Frage kommender Stoff sei, dass die ECHA empfohlen hat, diesen Stoff prioritär in Anhang XIV aufzunehmen, und dass die Kommission ungeachtet der Bemerkungen der interessierten Kreise der Ansicht war, dass dieser Stoff mit der angefochtenen Verordnung in Anhang XIV aufzunehmen sei.

49      Sodann ist, da die Kommission in der angefochtenen Verordnung auf die Empfehlung der ECHA Bezug genommen und entschieden hat, ihr zu folgen, der Inhalt dieser Empfehlung sowie der Inhalt der Dokumente, auf die darin verwiesen wird, zu berücksichtigen.

50      Wie aus Anhang I der Empfehlung der ECHA und dem Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015, auf das in diesem Anhang verwiesen wird, hervorgeht, waren die Gründe, aus denen die ECHA empfohlen hatte, nPB prioritär in Anhang XIV aufzunehmen, die Punktzahl von 20/45, die die ECHA diesem Stoff für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien (siehe oben, Rn. 10) zugeteilt hatte, und Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen, einem bereits in Anhang XIV aufgenommenen Stoff. In diesem Anhang I hat die ECHA auch auf andere öffentlich zugängliche Dokumente verwiesen, auf die sie sich bei der Vorbereitung ihrer Empfehlung gestützt hat, und zwar insbesondere auf

–        die Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014,

–        die vorläufigen Ergebnisse der sechsten Priorisierungsrunde vom 1. September 2014,

–        das Dokument vom 1. Juli 2015 mit Bemerkungen der interessierten Kreise und Verweisen auf die Antworten zum Entwurf der sechsten Empfehlung zur Aufnahme von nPB in Anhang XIV,

–        das Dokument vom 1. Juli 2015 mit den Antworten der ECHA auf diese Bemerkungen.

51      Laut Seite 2 des Hintergrunddokuments zu nPB vom 1. Juli 2015 hat die ECHA die im Registrierungsdossier für diesen Stoff enthaltenen Informationen über die Mengen seiner verschiedenen Verwendungen, nämlich die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Mengen, berücksichtigt. Nach diesen Angaben war von einer zulassungspflichtigen Menge an nPB auszugehen, die dem in Nr. 5.2 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 vorgesehenen Mengenbereich von 1 000 t bis 10 000 t entspricht, und insoweit eine Punktzahl von 12/15 zuzuteilen.

52      Im Dokument vom 1. Juli 2015 mit den Antworten der ECHA auf die Bemerkungen der interessierten Kreise hat die ECHA den von ihr verfolgten Ansatz dargestellt. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere ausgeführt, dass bei der Schätzung der Mengen die Daten aus den Nrn. 3.2 und 3.5 der Registrierungsdossiers, die Daten aus den Stoffsicherheitsberichten sowie die Informationen aus dem Verfahren, das zur Identifizierung von nPB als besonders besorgniserregendem Stoff geführt habe, nämlich die in diesem Kontext erstellten Berichte und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen, berücksichtigt worden seien. Sofern Informationen zu den nicht zulassungspflichtigen Verwendungen und den entsprechenden Mengen verfügbar gewesen seien, habe sie diese Informationen bei der Bestimmung der für die Priorisierung relevanten Menge ebenfalls berücksichtigt. Die Schätzung der zulassungspflichtigen Mengen beruhe hauptsächlich auf den Daten aus den Registrierungsdossiers und den Stoffsicherheitsberichten. Andere Informationen, insbesondere über die Mengen der verschiedenen Verwendungen, aus den Berichten zur Identifikation besonders besorgniserregender Stoffe und den öffentlichen Konsultationen hätten berücksichtigt werden können, wenn eine Einschätzung ihrer Repräsentativität und Zuverlässigkeit möglich gewesen sei. Generell werde bei der Priorisierung ein vorsichtiger Ansatz verfolgt, wenn es nicht möglich sei, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten eindeutige Schlussfolgerungen zur Verwendung eines Stoffs als Zwischenprodukt oder zur Geltung anderer Ausnahmen zu ziehen.

53      Speziell zu nPB hat die ECHA ausgeführt, dass sie aufgrund der in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten der Ansicht gewesen sei, dass die zulassungspflichtige Menge dieses Stoffs in den in Nr. 5.2 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 vorgesehenen Mengenbereich von 1 000 t bis 10 000 t falle. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, für das Kriterium der Menge eine Punktzahl von 12/15 zuzuteilen. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die im Rahmen der öffentlichen Konsultation genannte Schätzung von 30 % der Gesamtmenge in der Europäischen Union berücksichtigt werde. Die Informationen über die zulassungspflichtigen nPB-Mengen in den Registrierungsdossiers und die insoweit im Rahmen der öffentlichen Konsultation mitgeteilten Informationen seien unterschiedlich. Nach den Angaben der Industrie im Rahmen der öffentlichen Konsultation liege diese Menge unter 1 000 t. Die in den Bemerkungen mitgeteilten Informationen seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um die in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten außer Acht zu lassen, und es obliege den Registranten, dafür zu sorgen, dass in den Registrierungsdossiers die genauen Mengen angegeben würden.

54      Darüber hinaus sind auch die Hinweise in den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 zu berücksichtigen, auf die in der Empfehlung der ECHA verwiesen wurde. Zunächst müssen, wie aus Nr. 3 dieser Leitlinien hervorgeht, die für die Priorisierung erforderlichen Informationen grundsätzlich in den Registrierungsdossiers enthalten sein. In Fn. 2 zu dieser Nr. 3 wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung der Dossiers eine gesetzliche Pflicht ist, die Registranten verpflichtet sind, richtige Informationen vorzulegen und diese, sofern erforderlich, rechtzeitig zu aktualisieren, und die Registranten daher für die Richtigkeit der Daten in den Registrierungsdossiers verantwortlich sind. In dieser Fußnote heißt es außerdem, dass die im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht vorgelegten Daten für andere Verfahren nach der Verordnung Nr. 1907/2006 herangezogen werden. Ferner sind, wie aus Nr. 4 Abs. 1 dieser Leitlinien hervorgeht, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten die wichtigste Informationsquelle für die Priorisierung, und der Industrie wird empfohlen, alle relevanten Daten direkt im Registrierungsdossier anzugeben. Nach Nr. 4 Abs. 3 wird, wenn die Registrierungsdossiers die für die Priorisierung erforderlichen Daten (in ausreichender Qualität) enthalten, die Beurteilung eines Stoffs auf diese Daten gestützt. Fehlen jedoch Daten oder sind sie widersprüchlich oder von schlechter Qualität, werden realistische Worst-Case-Szenarien angewandt. In Nr. 4 Abs. 4 wird darauf hingewiesen, dass sich die Qualität der herangezogenen Daten immer auf die Ergebnisse der Priorisierung auswirkt.

55      Schließlich ist angesichts der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung, wonach auch der dem Betroffenen bekannte Kontext zu berücksichtigen ist, der zwischen der Kommission und den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geführte Schriftwechsel zu berücksichtigen. Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 18. September 2015 u. a. ausgeführt, dass die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Daten nicht übereinstimmten. Wegen der Verpflichtung der Registranten, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten zu aktualisieren, seien die im Registrierungsdossier enthaltenen Informationen die wichtigste Informationsquelle für die Priorisierung.

56      Als Drittes ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung als ausreichend anzusehen ist. Erstens geht aus dem Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015 hervor, dass die ECHA die im Registrierungsdossier für diesen Stoff enthaltenen Informationen über die Mengen der verschiedenen Verwendungen, nämlich die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Mengen, berücksichtigt hat. Zweitens lässt sich den angeführten Informationen auch entnehmen, weshalb die ECHA diese Daten herangezogen hat. Es ist nämlich zum einen hinreichend klar, dass dann, wenn die in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation oder danach vorgelegten Informationen nicht übereinstimmen, grundsätzlich den in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten Vorrang gegeben wird. Zum anderen ist hinreichend klar, dass in dem Fall, dass diese Daten widersprüchlich sind, von einem realistischen Worst-Case-Szenario ausgegangen wird. Die Erwägungen, auf denen dieser Ansatz beruht, gehen ebenfalls hinreichend deutlich aus den oben genannten Dokumenten hervor.

57      Das Vorbringen, mit dem eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Berechnung der von der Kommission berücksichtigten nPB-Mengen gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

58      Die Klägerinnen machen schließlich geltend, dass sie nicht über ausreichend Informationen verfügt hätten, um ihre in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Beteiligungsrechte in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, auszuüben und ihre Interessen wirksam zu vertreten. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Informationen in den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014, in den Antworten der ECHA und der Kommission auf die Bemerkungen der Klägerinnen und in den anderen oben in den Rn. 49 bis 55 genannten Dokumenten es den Klägerinnen erlaubten, ihre Rechte in diesem Verfahren sachgerecht auszuüben.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler

59      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt. Die Kommission habe keine eigene Beurteilung vorgenommen. Außerdem habe sie auf Daten zurückgegriffen, die alle Verwendungen von nPB, auch als Zwischenprodukt, beträfen, obwohl die Verwendungen als Zwischenprodukt nicht zulassungspflichtig seien und daher nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Kommission hätte außerdem die Informationen berücksichtigen müssen, die sie ihr während der öffentlichen Konsultation und in ihren Schreiben vom 10. August 2015, 4. Februar 2016 und 3. Oktober 2016 vorgelegt hätten. Ein Ansatz, nach dem nur die im Registrierungsdossier enthaltenen Informationen berücksichtigt würden, vereitle den Zweck der in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen öffentlichen Konsultation. Die Registranten seien nicht verpflichtet, die Mengen oder Mengenbereiche eines Stoffs für die verschiedenen Verwendungen anzugeben. Jedenfalls werde nicht verlangt, dass die Registrierungsdossiers sofort aktualisiert würden, sondern nur, dass sie unverzüglich aktualisiert würden. Der von der Kommission verfolgte Ansatz könnte auch dazu führen, dass Stoffe, die eigentlich nicht prioritär seien, in Anhang XIV aufgenommen würden.

60      Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass es der Verwaltung obliegt, alle relevanten Aspekte einer Sache sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zusammenzutragen sowie den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihr durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 30. Januar 2018, Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA, T‑625/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:44, Rn. 89).

62      Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, wonach die Kommission auf Daten zurückgegriffen habe, die sich auf die Gesamtmenge an nPB bezogen hätten. Als Zweites wird das Vorbringen untersucht, dass die Kommission die während der öffentlichen Konsultation und in den Schreiben der Klägerinnen vom 10. August 2015, 4. Februar 2016 und 3. Oktober 2016 vorgelegten Informationen nicht ausreichend berücksichtigt habe.

1)      Zum Vorbringen, dass die Kommission auf Daten zurückgegriffen habe, die sich auf die Gesamtmenge an nPB bezogen hätten

63      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe sich auf die in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten gestützt, obwohl sich die dort angegebenen Mengen auch auf die Verwendungen von nPB als Zwischenprodukt bezogen hätten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

64      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar jeder Registrant gemäß Art. 10 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung Nr. 1907/2006 verpflichtet ist, Informationen zu Herstellung und Verwendung/en des Stoffs gemäß Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorzulegen. Nach Nr. 3.1 dieses Anhangs muss der Registrant insbesondere die gesamte je Registrant jährlich hergestellte, eingeführte und/oder für die Produktion oder Zusammensetzung eines registrierungspflichtigen Erzeugnisses verwendete Menge in Tonnen angeben. Diese Information ist für die Anwendung der in Art. 7 Abs. 4 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Mengenbereiche relevant, nach denen sich die Datenanforderungen richten (vgl. Anhänge VI bis XI der Verordnung Nr. 1907/2006). Dies sind die Daten, die in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers angegeben werden.

65      Gleichwohl lässt sich, wenn beim Erlass einer Verordnung zur Aufnahme eines Stoffs in Anhang XIV die Menge dieses Stoffs berücksichtigt wird, aus Art. 2 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1907/2006 ableiten, dass nur der zulassungspflichtige Teil der Menge zu berücksichtigen ist. In diesem Kontext ist daher der Teil der Menge nicht zu berücksichtigen, der die Verwendung als Zwischenprodukt betrifft.

66      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Kommission jedoch, wie oben aus Rn. 51 hervorgeht, im vorliegenden Fall bei der Berechnung des zulassungspflichtigen Teils der Menge nicht von der in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers angegebenen Gesamtmenge an nPB ausgegangen, sondern hat die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zu den verschiedenen Verwendungen von nPB berücksichtigt.

67      Das Vorbringen, dass sich die Kommission auf die in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zur Gesamtmenge an nPB gestützt habe, ist daher zurückzuweisen.

2)      Zum Vorbringen, dass die Kommission die während der öffentlichen Konsultation und im Rahmen des anschließenden gegenseitigen Austauschs vorgelegten Informationen nicht ausreichend berücksichtigt habe

68      Die Klägerinnen machen ferner geltend, die Kommission habe die Informationen, die sie im Rahmen der öffentlichen Konsultation und in ihren Schreiben vom 10. August 2015, 4. Februar 2016 und 3. Oktober 2016 vorgelegt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt.

i)      Zu den im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Daten

69      Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten im Rahmen der öffentlichen Konsultation zusätzliche Informationen zur zulassungspflichtigen nPB-Menge vorgelegt. Zum einen hätten sie angegeben, dass 70 % der Menge an nPB als Zwischenprodukt verwendet würden und daher nicht zulassungspflichtig seien, so dass nur 30 % dieser Menge zulassungspflichtig seien. Zum anderen hätten sie eine Schätzung des Marktvolumens für die Verwendung von nPB als Lösungsmittel vorgelegt.

70      Hierzu ist als Erstes anzumerken, dass aus dem Dokument vom 1. Juli 2015 mit den Antworten der ECHA auf die Bemerkungen der interessierten Kreise hervorgeht, dass die ECHA die Informationen, die die Klägerinnen während der öffentlichen Konsultation vorgelegt hatten, berücksichtigt hat.

71      In diesem Dokument ist die ECHA nämlich erstens auf die Anmerkung der Klägerinnen eingegangen, dass sie im Rahmen dieser Konsultation angegeben hätten, dass 70 % der Menge an nPB auf die Verwendung dieses Stoffs als Zwischenprodukt entfielen und daher nicht zulassungspflichtig seien, so dass nur 30 % dieser Menge zulassungspflichtig seien. Hierzu hat die ECHA ausgeführt, dass diese Information als solche ihre Bewertung nicht ändern könne. In dem Dokument heißt es, dass, selbst wenn die von den Klägerinnen vorgelegte Information richtig sei und, ausgehend von den im Bewertungsdossier enthaltenen Daten, nur 30 % der Menge an nPB zulassungspflichtig seien, dies die der zulassungspflichtigen nPB-Menge zugeteilte Punktzahl nicht in Frage gestellt hätte.

72      Zweitens wurde im Dokument vom 1. Juli 2015 mit den Antworten der ECHA auf die Bemerkungen der interessierten Kreise auch auf die Schätzung des Marktvolumens eingegangen. Aus diesem Dokument geht nämlich hervor, dass diese Daten nicht berücksichtigt wurden, weil sie die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten nicht in Frage stellen konnten.

73      Als Zweites ist, anders als die Klägerinnen geltend machen, der Umstand, dass die Kommission entschieden hat, der Empfehlung der ECHA zu folgen, in der u. a. auf das Dokument vom 1. Juli 2015 mit den Antworten der ECHA auf die Bemerkungen der interessierten Kreise verwiesen wurde (siehe oben, Rn. 50), als solcher nicht geeignet, zu belegen, dass die Kommission keine eigene Beurteilung vorgenommen hat. Die Verordnung Nr. 1907/2006 sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die ECHA eine Empfehlung abgibt, welche Stoffe prioritär in Anhang XIV aufzunehmen sind, und die Kommission ihre Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Empfehlung trifft. Unter diesen Umständen kann der bloße Umstand, dass die Kommission entschieden hat, der Empfehlung der ECHA zu folgen, und in der angefochtenen Verordnung auf die Empfehlung verwiesen hat, keinen Zweifel daran begründen, dass die Kommission eine eigene Beurteilung vorgenommen hat.

74      Als Drittes lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Umstand, dass die Kommission ihren Standpunkt nicht geteilt hat und der Empfehlung der ECHA gefolgt ist, nicht ableiten, dass die Kommission die von den Klägerinnen während der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt hat.

75      Als Viertes ist, soweit die Klägerinnen vortragen, dass die Kommission Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die von ihnen im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen nicht verwendet habe, darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der Stoffe, die für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommen, eine Beurteilung hoch komplexer wissenschaftlicher und technischer Umstände einschließt, bei denen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt. Dieses weite Ermessen erstreckt sich auch auf die Auswahl der herangezogenen Daten. Die Kontrolle des Gerichts ist dabei beschränkt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission, C‑199/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:205, Rn. 28). Daher ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen geeignet ist, zu belegen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sich bei der Berechnung der zulassungspflichtigen Menge an nPB nicht auf die Informationen gestützt hat, die die Klägerinnen während der öffentlichen Konsultation vorgelegt hatten.

76      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eines der Ziele, die mit dem mit der Verordnung Nr. 1907/2006 eingerichteten System der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe verfolgt werden, darin besteht, dass durch diese Verordnung Informationen über Stoffe und ihre Verwendungen gewonnen und diese Informationen in den Registrierungsdossiers angegeben werden.

77      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 hervorgeht, dass durch diese Verordnung Informationen über Stoffe und ihre Verwendungen gewonnen werden sollen. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich außerdem, dass diese Informationen von den maßgeblichen Beteiligten bei der Anwendung und Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften verwendet werden sollen. Wie aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 hervorgeht, sollen alle vorliegenden relevanten Informationen über Stoffe gesammelt werden, damit ein Beitrag zur Ermittlung ihrer gefährlichen Eigenschaften geleistet wird.

78      Zweitens lässt sich dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 entnehmen, dass die Bestimmungen in Titel II („Registrierung von Stoffen“) dieser Verordnung die Hersteller und Importeure verpflichten sollen, Daten über die von ihnen hergestellten oder eingeführten Stoffe zu gewinnen, diese Daten zur Beurteilung der stoffspezifischen Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und zu empfehlen. Damit diese Verpflichtungen auch eingehalten werden sowie aus Gründen der Transparenz sollen sie im Rahmen der Registrierung bei der ECHA ein Dossier mit all diesen Informationen einreichen müssen.

79      Drittens können die gewonnenen Stoffinformationen gemäß dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 dazu genutzt werden, Zulassungsverfahren einzuleiten. Daher soll sichergestellt werden, dass diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und von ihnen für derartige Verfahren genutzt werden können.

80      Viertens ergibt sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006, dass zu Zwecken des Vollzugs und der Bewertung sowie aus Gründen der Transparenz die Informationen über die Stoffe sowie damit zusammenhängende Informationen, einschließlich Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, normalerweise den Behörden vorgelegt werden sollen.

81      Fünftens sollen, wie aus dem 46. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 hervorgeht, die Registranten, damit die im Zuge der Registrierung gesammelten Informationen auf dem neuesten Stand bleiben, verpflichtet werden, die ECHA über bestimmte Änderungen der in den Dossiers enthaltenen Informationen zu unterrichten.

82      In Anbetracht dessen kann der Kommission auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich hauptsächlich auf die in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten gestützt hat.

83      Sodann kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Mengen zu den verschiedenen Verwendungen von nPB gestützt habe, obwohl diese Daten nicht mit den in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zur Gesamtmenge an nPB übereingestimmt hätten. In Anbetracht des in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Vorsorgeprinzips kann der Kommission, wenn die Daten zur Menge des betreffenden für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffs inkohärent sind, nämlich nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten zu den verschiedenen Verwendungen von nPB zurückgegriffen hat, denen zufolge die zulassungspflichtige Menge dieses Stoffs höher war.

84      Schließlich ist zu prüfen, ob die Kommission angesichts der Informationen, die die Klägerinnen im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegt hatten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die zulassungspflichtige Menge an nPB auf der Grundlage der in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten berechnet hat.

85      Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet ist, zu belegen, dass die Erwägungen der Kommission, dass, selbst wenn sich aus den im Bewertungsdossier enthaltenen Daten ergäbe, dass 70 % der in Nr. 3.2 des Registrierungsdossiers angegebenen Gesamtmenge an nPB nicht zulassungspflichtig und daher nur 30 % dieser Menge zulassungspflichtig seien, dies die der zulassungspflichtigen Menge an nPB zugeteilte Punktzahl nicht in Frage stellen könne, offensichtlich fehlerhaft waren.

86      Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass die von den Klägerinnen vorgenommene Schätzung des Marktvolumens für die Verwendung von nPB als Lösungsmittel die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten nicht in Frage stellen könne.

87      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung Nr. 1907/2006, wie oben in den Rn. 76 bis 82 ausgeführt, den in den Registrierungsdossiers für einen Stoff angegebenen Daten eine wichtige Rolle zukommt.

88      Außerdem folgt aus der Systematik der Verordnung Nr. 1907/2006, dass die Registranten für die Daten, die sie in ihrem Registrierungsdossier angeben, verantwortlich sind.

89      Zwar heißt es, was die Informationen über die Mengen eines Stoffs anbelangt, in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 lediglich, dass die Registranten aus eigener Initiative ihre Registrierung unverzüglich anhand der einschlägigen neuen Informationen aktualisieren und diese der ECHA übermitteln müssen, wenn sich die vom Registranten jährlich oder insgesamt hergestellten oder eingeführten Mengen oder die Mengen von Stoffen, die in von ihm hergestellten oder eingeführten Erzeugnissen enthalten sind, geändert haben und diese Änderungen zu einer Änderung des Mengenbereichs führen. Diese Bestimmung bezieht sich daher auf die in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Gesamtmengenbereiche, die bei der Registrierung eines Stoffs anzugeben sind (siehe oben, Rn. 64), und nicht auf den Teil der Menge, der zulassungspflichtig ist (siehe oben, Rn. 65).

90      Gibt jedoch ein Registrant im Registrierungsdossier Daten zu den Mengen eines Stoffs an, selbst wenn es sich dabei nicht um die in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Daten handelt, sondern um Daten zu den Mengen der verschiedenen Verwendungen eines Stoffs, ist der Registrant angesichts der Bedeutung, die in der Verordnung Nr. 1907/2006 den in diesem Dossier enthaltenen Daten beigemessen wird, und seiner Verantwortlichkeit für diese Daten verpflichtet, die angegebenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren, zumindest wenn es sich um Daten handelt, die für die in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren relevant sind.

91      Was die Daten zu den nPB-Mengen für die verschiedenen Verwendungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten, wie aus Nr. 4 Abs. 1 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 hervorgeht, die wichtigste Informationsquelle für die von der ECHA durchgeführte Priorisierung sind und der Industrie in diesen Leitlinien empfohlen wird, alle relevanten Daten direkt im Registrierungsdossier anzugeben.

92      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es den Klägerinnen oblag, die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren, wenn sich eine Änderung der angegebenen Menge nach den in Nr. 5.2 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 vorgesehenen Mengenbereichen auf die Punktzahl hätte auswirken können, die für das Kriterium der Menge im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 zugeteilt wurde.

93      In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung nicht geändert wurden und die Klägerinnen nichts dafür vortragen, dass eine solche Änderung nicht möglich gewesen wäre.

94      Die Klägerinnen haben auch im Rahmen der öffentlichen Konsultation nichts vorgetragen, was die Unstimmigkeiten zwischen den im Rahmen dieser Konsultation vorgelegten und den in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten erklären könnte. Vielmehr stimmten den Angaben der ECHA zufolge, die von den Klägerinnen nicht substantiiert bestritten wurden, die von diesen vorgelegten Daten nicht mit den Daten in dem ihrer Stellungnahme beigefügten Stoffsicherheitsbericht überein, in dem weitaus größere Mengen angegeben waren.

95      Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die Ansicht vertrat, dass die von den Klägerinnen während der öffentlichen Konsultation vorgelegte Schätzung des Marktvolumens für die Verwendung von nPB als Lösungsmittel die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten nicht in Frage stellen könne.

96      Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, wonach die praktische Wirksamkeit der in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen öffentlichen Konsultation gewahrt werden müsse.

97      Nach dieser Bestimmung fordert die ECHA alle interessierten Kreise auf, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Empfehlung insbesondere zu Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen werden sollten, Bemerkungen abzugeben.

98      Im Zusammenhang mit der in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen öffentlichen Konsultation können zwar alle interessierten Kreise relevante Daten vorlegen. Sie erlaubt es daher den Registranten, zusätzliche Informationen über die Verwendungen vorzulegen, die von der Zulassungspflicht auszunehmen sind. Ziel dieser Bestimmung ist jedoch nicht, es den Registranten zu ermöglichen, von den in ihren Registrierungsdossiers angegebenen Daten im Rahmen der öffentlichen Konsultation abzurücken, ohne zu begründen, weshalb sie diese Daten nicht rechtzeitig aktualisieren konnten und warum diese Daten und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen unterschiedlich sind.

99      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen es nicht nur versäumt, anzugeben, weshalb sie die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten nicht rechtzeitig aktualisieren konnten, sondern auch, die Unstimmigkeiten zum einen zwischen den im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten und den in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten und zum anderen zwischen der in ihrer Stellungnahme angegebenen Schätzung und den Daten in dem dieser Stellungnahme beigefügten Stoffsicherheitsbericht zu erklären (siehe oben, Rn. 94).

100    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Kommission wegen der im Registrierungsdossier enthaltenen unstimmigen Daten die Informationen, die sie während der öffentlichen Konsultation vorgelegt hätten, besonders hätte berücksichtigen müssen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass diejenigen Registranten bevorzugt würden, die widersprüchliche Daten in ihren Registrierungsdossiers nicht rechtzeitig aktualisieren.

101    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen zu den Informationen, die sie im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegt haben, zurückzuweisen.

ii)    Zu den im Schreiben vom 10. August 2015 enthaltenen Informationen

102    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe die Informationen, die sie in ihrem Schreiben vom 10. August 2015 vorgelegt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. In diesem Schreiben hätten sie die Argumente wiederholt, die sie bereits während der öffentlichen Konsultation vorgebracht hätten. Sie hätten auch geltend gemacht, dass die ECHA auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zurückgegriffen habe, obwohl sie Zweifel an deren Zuverlässigkeit gehabt habe.

103    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass aus dem Schreiben der Kommission vom 18. September 2015 hervorgeht, dass sie dargelegt hat, weshalb ihrer Ansicht nach nicht auf die Daten zurückzugreifen war, die die Klägerinnen mit ihrem Schreiben vom 10. August 2015 vorgelegt hatten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission insbesondere ausgeführt, dass das Registrierungsdossier die wichtigste Informationsquelle für die Priorisierung gewesen sei, dass zwischen den im Registrierungsdossier enthaltenen Daten einerseits und den im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Daten andererseits Unstimmigkeiten bestanden hätten und dass es den Registranten oblegen habe, das Registrierungsdossier zu aktualisieren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission die in dem Schreiben vom 10. August 2015 enthaltenen Informationen nicht berücksichtigt hat.

104    Als Zweites lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Umstand, dass die Kommission, nachdem sie das Schreiben der Klägerinnen vom 10. August 2015 erhalten hatte, die ECHA zu den darin enthaltenen Informationen konsultiert und entschieden hat, der Stellungnahme der ECHA zu folgen, nicht ableiten, dass die Kommission keine eigene Beurteilung vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als sich ein solcher Ansatz in die Logik der Verordnung Nr. 1907/2006 einfügt, in deren 78. Erwägungsgrund es heißt, dass die ECHA Empfehlungen zur Priorisierung von Stoffen, die dem Zulassungsverfahren unterstellt werden sollen, abgibt, damit sichergestellt ist, dass die Entscheidungen den Bedürfnissen der Gesellschaft und dem Stand der Forschung und Entwicklung gerecht werden. Es spricht nichts dagegen, dass die Kommission, wenn sie entschieden hat, einer Stellungnahme der ECHA zu folgen, deren Inhalt in ihrer Antwort an die interessierten Kreise übernimmt. Anders als die Klägerinnen vortragen, kann daher eine solche Übernahme des Inhalts als solche keinen Zweifel daran begründen, dass die Kommission eine eigene Beurteilung vorgenommen hat.

105    Als Drittes lässt sich aus dem Umstand, dass die Kommission den Standpunkt der Klägerinnen nicht geteilt hat und der Stellungnahme der ECHA gefolgt ist, nicht ableiten, dass die Kommission die mit dem Schreiben vom 10. August 2015 vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt hat.

106    Als Viertes ist in Anbetracht der oben in den Rn. 75 bis 101 dargelegten Erwägungen festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertreten hat, dass auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers enthaltenen Daten zurückzugreifen sei.

107    Das Vorbringen zum Schreiben vom 10. August 2015 ist daher zurückzuweisen.

iii) Zu den im Schreiben vom 4. Februar 2016 enthaltenen Informationen

108    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe die Informationen, die sie in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 vorgelegt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. In diesem Schreiben führten die Klägerinnen aus, sie hätten Daten zu der zulassungspflichtigen Menge an nPB erhoben, die belegten, dass diese Menge unter 1 000 t gelegen habe, und schlugen vor, die Ergebnisse ihrer Untersuchung auf vertraulicher Basis mitzuteilen.

109    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass es zwar bedauerlich ist, dass die Kommission nicht auf das Schreiben der Klägerinnen vom 4. Februar 2016 geantwortet hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie die darin enthaltenen Informationen nicht berücksichtigt hat. Wie nämlich aus den von der Kommission vorgelegten Dokumenten hervorgeht, hat sie nach dem Erhalt dieses Schreibens die ECHA zu den darin enthaltenen Informationen konsultiert.

110    Als Zweites kann aus den oben in den Rn. 104 und 105 genannten Gründen aus dem Umstand, dass die Kommission die ECHA konsultiert und entschieden hat, der Stellungnahme der ECHA zu folgen, nicht abgeleitet werden, dass sie keine eigene Beurteilung vorgenommen hat. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Kommission den Standpunkt der Klägerinnen nicht geteilt hat, sondern der Stellungnahme der ECHA gefolgt ist, nicht ableiten, dass sie die mit dem Schreiben vom 4. Februar 2016 vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt hat.

111    Als Drittes ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie trotz der im Schreiben vom 4. Februar 2016 enthaltenen Informationen auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zurückgegriffen hat.

112    Erstens ist unter Verweis auf die oben in den Rn. 75 bis 100 dargelegten Erwägungen daran zu erinnern, dass es dem Registranten obliegt, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren.

113    Zweitens ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1907/2006 nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass ein Registrant nach der in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen öffentlichen Konsultation Daten vorlegt. Daher kann nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden, dass die Kommission, wenn nach der öffentlichen Konsultation Informationen vorgelegt wurden, verpflichtet ist, von den Daten abzuweichen, die ein Registrant im Registrierungsdossier angegeben hat.

114    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nichts dafür vortragen, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren.

115    Viertens ist festzustellen, dass die Angaben der Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 sehr abstrakt waren und keine Erklärung für die Unstimmigkeiten zwischen den Daten in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers und den Daten in diesem Schreiben boten.

116    Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten gestützt hat und nicht auf die Daten, die die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 mitgeteilt haben.

117    Das Vorbringen zum Schreiben vom 4. Februar 2016 ist daher zurückzuweisen.

iv)    Zu den im Schreiben vom 3. Oktober 2016 enthaltenen Informationen

118    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe die Informationen, die sie in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2016 mitgeteilt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. In diesem Schreiben führten die Klägerinnen aus, dass der einzige Mitregistrant für die Verwendungen als Nichtzwischenprodukt seine Registrierung zurückgenommen habe und dass die Angaben der anderen Mitregistranten nur die Verwendungen als Zwischenprodukt beträfen. Sie blieben somit die einzigen Registranten, die Informationen zu den nPB-Mengen vorlegten, die für die Beurteilung des Kriteriums der zulassungspflichtigen Menge relevant seien, und verfügten daher über Informationen dahin, dass die zulassungspflichtige Menge an nPB unter 1 000 t jährlich gelegen habe.

119    Insoweit ist festzustellen, dass aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen zwar hervorgeht, dass sie nach dem Erhalt des Schreibens der Klägerinnen vom 3. Oktober 2016 die ECHA hierzu konsultiert hat. Ihre Angaben lassen aber darauf schließen, dass sie vor dem Erhalt der Antwort der ECHA nicht eingehend geprüft hat, ob die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen die von der ECHA vorgenommene Bewertung der zulassungspflichtigen Menge an nPB in Frage stellen könnten. Die Kommission hat diese Antwort am 22. Dezember 2016 erhalten und damit nach der Stellungnahme des Regelungsausschusses (siehe oben, Rn. 16, 18 und 19).

120    In diesem Zusammenhang ist jedoch als Erstes auch daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1907/2006 nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass ein Registrant nach der in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen öffentlichen Konsultation Daten vorlegt (siehe oben, Rn. 113), dass der Registrant verpflichtet ist, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren (siehe oben, Rn. 75 bis 100), und dass die Klägerinnen nichts dafür vortragen, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die im Registrierungsdossier enthaltenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren.

121    Als Zweites ist zu bemerken, dass die Angaben der Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 sehr abstrakt waren und insbesondere keine Erklärung für die Unstimmigkeiten zwischen den Daten in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers und den Daten in diesem Schreiben boten.

122    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Klägerinnen mit Schreiben vom 15. November 2016 aufgefordert hat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um ein Treffen im November zu vereinbaren, damit die von den Klägerinnen erhobenen Daten ausführlicher besprochen werden könnten. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerinnen die Kommission kontaktiert hätten, um einen Termin im November zu vereinbaren. Erst am 7. Dezember 2016, d. h. an dem Tag, an dem die Sitzung des Regelungsausschusses stattfand, haben sich die Klägerinnen hierzu mit der Kommission in Verbindung gesetzt.

123    Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich für die Beurteilung der zulassungspflichtigen Menge an nPB auf die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten gestützt hat.

124    Folglich würde sich, selbst wenn die oben in Rn. 119 dargestellten Tatsachen als ein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einzustufen wären, ein solcher Verstoß nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirken.

125    Das Vorbringen zum Schreiben vom 3. Oktober 2016 und damit das gesamte Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Kommission die Informationen, die sie während der öffentlichen Konsultation und in ihren Schreiben vom 10. August 2015, 4. Februar 2016 und 3. Oktober 2016 vorgelegt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist damit zurückzuweisen.

126    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird

127    Im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, da sie die Verwaltungsleitlinien der ECHA zur Festlegung der Punktzahl für das Kriterium der Menge im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht beachtet habe.

128    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

129    Als Erstes ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission nicht an die Leitlinien gebunden ist, die die ECHA im Hinblick auf die Empfehlung aufgestellt hat, die sie gemäß Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 abzugeben hat. Diese Empfehlung hatte nämlich nur beratenden Charakter und war für die Kommission nicht bindend. Daher konnte die Kommission von den Verwaltungsleitlinien der ECHA zu dieser Empfehlung abweichen, ohne gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen.

130    Als Zweites ist, soweit die Klägerinnen anführen, dass die Kommission selbst auf die Verwaltungsleitlinien der ECHA verwiesen habe, zunächst darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission entscheidet, einer Empfehlung der ECHA zu folgen, und sich die ECHA in dieser Empfehlung auf die sich aus ihren Verwaltungsleitlinien ergebende Methode gestützt hat, jedes Vorbringen, mit dem gerügt wird, dass die Erwägungen der Kommission nicht mit den Verwaltungsleitlinien der ECHA im Einklang stünden, dahin anzusehen ist, dass damit ein Begründungsfehler der Kommission dargetan werden soll.

131    Sodann ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verordnung nicht abgeleitet werden kann, dass sich die Kommission nicht an die in Nr. 5.2 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 vorgesehene Regel gehalten hat, nach der die Mengen für die Verwendungen von nPB als Zwischenprodukt nicht berücksichtigt werden dürfen.

132    Schließlich ist, soweit sich das Vorbringen der Klägerinnen auf die von der Kommission vorgenommene Auswahl der Daten bezieht, darauf hinzuweisen, dass gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 die im Registrierungsdossier angegebenen Daten die wichtigste Informationsquelle für die Priorisierung sind. Im Übrigen sind, wie aus Fn. 2 zu Nr. 3 dieser Leitlinien hervorgeht, die Registranten für die Richtigkeit der Daten in den Registrierungsdossiers verantwortlich.

133    Selbst wenn es in Nr. 4 Abs. 1 dieser Leitlinien heißt, dass auch andere Informationen als die in den Registrierungsdossiers enthaltenen Daten als zusätzliche Informationsquelle herangezogen werden können, steht dies daher dem nicht entgegen, dass die Kommission unter den oben in den Rn. 59 bis 125 beschriebenen Umständen die in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers angegebenen Daten zu den verschiedenen Verwendungen von nPB heranzieht, um die zulassungspflichtige Menge dieses Stoffs zu beurteilen.

134    Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Kommission verfolgte Ansatz im Widerspruch zu den Hinweisen in den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 stand.

135    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

B.      Zu den auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen gestützten Erwägungen der Kommission

136    Die Klägerinnen tragen auch Argumente vor, mit denen sie sich gegen die Erwägungen der Kommission zur Gruppierung von nPB und Trichlorethylen, einem bereits in Anhang XIV aufgenommenen Stoff, wenden. Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen sie zum einen insbesondere geltend, dass die Kommission in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt habe. Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes führen sie zum anderen insbesondere an, dass die Erwägungen der Kommission zur Gruppierung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen, da die Kommission nicht den Hinweisen in den Verwaltungsleitlinien der ECHA gefolgt sei.

1.      Zum dritten Klagegrund, mit dem insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird

137    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. Die ECHA habe in ihren Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass, wenn Faktoren wie die Gruppierung von Stoffen berücksichtigt werden sollen, die nicht zu den in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien gehörten, die Gründe, aus denen der betreffende für die Aufnahme in Frage kommende Stoff als prioritär anzusehen sei, klar darzulegen seien. Die Erwägungen der Kommission zur Gruppierung von nPB und Trichlorethylen seien jedoch nicht ausreichend begründet. Die Klägerinnen könnten anhand dieser Erwägungen nicht nachvollziehen, weshalb nPB als Ersatz für Trichlorethylen verwendet werden könne. Die Kommission habe keine Beurteilung der tatsächlichen Austauschbarkeit von nPB und Trichlorethylen vorgenommen.

138    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

139    Was die Begründung der angefochtenen Verordnung anbelangt, sind, wie oben in den Rn. 45 bis 55 ausgeführt, nicht nur die in der angefochtenen Verordnung genannten Gründe zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die in der Empfehlung der ECHA, auf die sich die Kommission gestützt hat, und in den Dokumenten, auf die diese Empfehlung verweist, enthalten sind, sowie die im Rahmen des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den Klägerinnen angeführten Gründe.

140    In diesem Zusammenhang sind daher erstens die Erwägungsgründe 1, 13 und 20 der angefochtenen Verordnung (siehe oben, Rn. 48) sowie die Empfehlung der ECHA, der Anhang dieser Empfehlung und die öffentlich zugänglichen Dokumente der ECHA, auf die in diesem Anhang verwiesen wird (siehe oben, Rn. 49 bis 51), zu berücksichtigen.

141    Zweitens ist, was insbesondere das Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015 anbelangt, darauf hinzuweisen, dass diesem zufolge die ECHA davon ausgegangen ist, dass andere Stoffe in der Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe zwar für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien bei der Priorisierung höhere Punktzahlen erhalten hätten als nPB, dass nPB aber wegen der Gesamtpunktzahl von 20/45 und aufgrund von Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung als ein prioritär in die Liste aufzunehmender Stoff anzusehen sei. Zum Kriterium der Gruppierung hat die ECHA ausgeführt, dass nPB in Anbetracht der Informationen, die die Industrie zum einen während der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verfahrens, das zur Aufnahme von nPB in die Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe geführt habe, und zum anderen während der öffentlichen Konsultation gemäß Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 im Rahmen der sechsten Priorisierungsrunde vorgelegt habe, als Ersatz für Trichlorethylen verwendet werden könne.

142    Drittens werden im Dokument vom 1. Juli 2015 mit Bemerkungen der interessierten Kreise und Verweisen auf die Antworten zum Entwurf der sechsten Empfehlung zur Aufnahme von nPB in Anhang XIV, auf den in Anhang I der Empfehlung der ECHA und im Hintergrunddokument vom 1. Juli 2015 verwiesen wird, Bemerkungen der interessierten Kreise wiedergegeben, aus denen sich ergibt, dass Hersteller und Händler nPB als Alternative zu Trichlorethylen auf den Markt gebracht hatten.

143    Viertens hat die ECHA in ihren endgültigen Ergebnissen (siehe oben, Rn. 10), die sie anhand der zum Empfehlungsentwurf eingegangenen Bemerkungen aktualisiert hat, ausgeführt, dass nPB nach den von der Industrie vorgelegten Informationen als Ersatz für Trichlorethylen bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung verwendet werden könne und Trichlorethylen bereits in Anhang XIV aufgenommen sei.

144    Fünftens hat die Kommission in ihrem Schreiben an die Klägerinnen vom 18. September 2015 nicht nur darauf hingewiesen, dass nPB als Ersatz für Trichlorethylen bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung verwendet werden könne, sondern auch darauf, dass für Trichlorethylen bereits Zulassungsanträge für Verwendungen gestellt worden seien, die den Verwendungen von nPB ähnlich seien. Sie hat weiter ausgeführt, dass die Einstufung eines Stoffs als prioritär aufgrund von Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung selbst dann gerechtfertigt sein könne, wenn seine Gesamtpunktzahl für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien sehr niedrig sei. In der Anlage zu diesem Schreiben hat die Kommission insbesondere festgestellt, dass „die ECHA die Aufnahme des Stoffs auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung selbst dann hätte empfehlen können, wenn nPB bei der Priorisierung eine deutlich niedrigere Gesamtpunktzahl erhalten hätte“.

145    Anders als von den Klägerinnen vorgetragen, reichten die vorstehend in den Rn. 139 bis 144 genannten Umstände aus, um es ihnen zu ermöglichen, die Aufnahme von nPB in Anhang XIV vor dem Unionsrichter anzufechten, wenn sie sie für fehlerhaft hielten. Insbesondere reichten die in diesen Randnummern dargelegten Gründe aus, um es ihnen zu ermöglichen, diese Gründe in Frage zu stellen, wenn sie der Ansicht waren, dass nPB keine Alternative zu Trichlorethylen bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung sei.

146    Daher ist das Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

147    Als Zweites führen die Klägerinnen an, sie hätten nicht über ausreichend Informationen verfügt, um ihre in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Beteiligungsrechte in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, auszuüben und ihre Interessen wirksam zu vertreten.

148    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

149    Hierzu ist festzustellen, dass aus Nr. 2 Abs. 7 und Nr. 6 der Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 hervorgeht, dass die mögliche Austauschbarkeit des betreffenden Stoffs mit anderen Stoffen, die bereits in Anhang XIV aufgenommen sind oder deren Aufnahme bereits empfohlen wurde, ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist. Dieser Hinweis und die Angaben in den oben in den Rn. 141 bis 144 genannten Dokumenten ermöglichten es den Klägerinnen, ihre Rechte wirksam auszuüben.

150    Daher ist dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

151    Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe sich nicht auf Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen stützen dürfen. Die Feststellungen der Kommission zur Austauschbarkeit dieser Stoffe seien rein spekulativ und hypothetisch. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Kommission diesen Aspekt untersucht oder überprüft habe. Wäre nPB tatsächlich als eine tragfähige Alternative zu Trichlorethylen anzusehen, hätte sein Verkauf seit 2016, als Trichlorethylen zulassungspflichtig wurde, zunehmen müssen. Die Nachfrage nach nPB sei aber gesunken. In ihren mündlichen Ausführungen haben die Klägerinnen außerdem darauf hingewiesen, dass im Beschluss C(2018) 5057 final der Kommission vom 10. August 2018 über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Verwendungen ausdrücklich festgestellt werde, dass es für die Verwendung dieses Stoffs bei der industriellen Teilereinigung durch Dampfentfettung keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gebe, die technisch und wirtschaftlich tragfähig seien.

152    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

153    Zunächst ist zu bemerken, dass die Klägerinnen mit diesem Vorbringen keine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt (siehe oben, Rn. 47), sondern rügen, dass die Erwägungen der Kommission nicht zutreffen.

154    Erstens tragen sie vor, die Erwägungen der Kommission zur möglichen Austauschbarkeit von nPB und Trichlorethylen seien spekulativ und hypothetisch.

155    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

156    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem 77. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 die Anzahl von Stoffen, die zur gleichen Zeit in Anhang XIV aufgenommen werden, zu begrenzen ist, und zwar aus Gründen der Durchführbarkeit und Praktikabilität zum einen bei natürlichen oder juristischen Personen, die Antragsdossiers vorzubereiten und angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu treffen haben, und zum anderen bei Behörden, die die Zulassungsanträge zu bearbeiten haben.

157    Beschließt die Kommission, dass ein für die Aufnahme in Frage kommender Stoff aus Gründen der Gruppierung mit einem bereits in Anhang XIV aufgenommenen Stoff in diesen Anhang aufzunehmen ist, muss sie daher nicht rechtlich hinreichend nachweisen, dass eine solche Substitution bereits stattgefunden hat oder zwangsläufig stattfinden wird. Es reicht vielmehr aus, dass sie nachweist, dass ein potenzielles Risiko einer Substitution besteht.

158    Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob die Kommission annehmen durfte, dass ein solches potenzielles Risiko einer Substitution bestand, darauf hinzuweisen, dass diese Frage die Beurteilung hoch komplexer wissenschaftlicher und technischer Umstände einschließt, bei denen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt. Nach der Rechtsprechung ist die Kontrolle des Gerichts dabei beschränkt. Daher ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen geeignet ist, zu belegen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, einen Ermessensmissbrauch begangen hat oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Wie sich aus dem Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015 ergibt, waren die Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen auf die von der Industrie vorgelegten Informationen gestützt, denen zufolge nPB bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung als Alternative zu Trichlorethylen verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen aus dem Dokument vom 1. Juli 2015 mit Bemerkungen der interessierten Kreise und Verweisen auf die Antworten zum Entwurf der sechsten Empfehlung zur Aufnahme von nPB in Anhang XIV hervorgeht, dass manche Marktteilnehmer beabsichtigten, nPB als Ersatzstoff für Trichlorethylen zu verwenden. Zum anderen lässt sich dem Dokument vom 19. November 2011 mit Bemerkungen zum Vorschlag zur Ermittlung von nPB als besonders besorgniserregendem Stoff und Antworten auf diese Ermittlung entnehmen, dass manchen Marktteilnehmern zufolge nPB bereits seit Jahren als direkter Ersatzstoff für Trichlorethylen bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung verwendet wurde.

160    In Anbetracht dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass ein Risiko einer Substitution von Trichlorethylen durch nPB bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung bestanden habe, nicht plausibel war.

161    Dieses Ergebnis wird nicht durch das übrige Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt.

162    Zum einen ist der bloße Umstand, dass der Verkauf von nPB nicht zugenommen hat, seit Trichlorethylen zulassungspflichtig wurde, d. h. seit dem 21. April 2016, nicht geeignet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf das Kriterium der Gruppierung zu belegen. Insbesondere lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, dass nPB mit dem Beschluss der ECHA vom 19. Dezember 2012 als ein für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommender Stoff ermittelt worden war.

163    Zum anderen ist, anders als die Klägerinnen vortragen, der Umstand, dass im Beschluss der Kommission vom 10. August 2018 über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Verwendungen festgestellt wird, dass es für die Verwendung dieses Stoffs bei der industriellen Teilereinigung durch Dampfentfettung keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gebe, die technisch und wirtschaftlich tragfähig seien (siehe oben, Rn. 28), nicht geeignet, zu belegen, dass die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Erwägungen der Kommission auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhen.

164    Soweit sich die Klägerinnen nur auf den Beschluss der Kommission vom 10. August 2018 über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Verwendungen als solchen berufen, genügt der Hinweis, dass die angefochtene Verordnung vor diesem Beschluss erlassen wurde und die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16).

165    Soweit die Klägerinnen Unstimmigkeiten zwischen den Erwägungen, auf die die angefochtene Verordnung gestützt ist, und den Erwägungen, auf die der Beschluss der Kommission vom 10. August 2018 über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Verwendungen gestützt ist, geltend machen, ist jedenfalls festzustellen, dass dieser Beschluss auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen wurde. Eine der Anforderungen dieser Bestimmung ist, dass es keine „geeigneten“ Alternativstoffe oder -technologien gibt. Daher lässt sich aus diesem Beschluss nicht ableiten, dass, wenn nPB nicht in Anhang XIV aufgenommen worden wäre, in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht kein potenzielles Risiko bestanden hätte, dass Trichlorethylen durch nPB ersetzt wird. Der Grund, aus dem die Kommission nPB nicht als einen geeigneten Ersatzstoff für Trichlorethylen ermittelt hat, kann auch darin liegen, dass sie der Ansicht war, dass es sich nicht um eine geeignete Alternative handelte, da es sich um einen Stoff handelte, der zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Beschlusses bereits in Anhang XIV aufgenommen war.

166    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Kommission über die Zulassung von Trichlorethylen für bestimmte Anwendungen mehr als ein Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung im Anschluss an ein Zulassungsverfahren gemäß Titel VII Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen wurde. Wie aus Art. 62 Abs. 4 Buchst. e dieser Verordnung hervorgeht, muss ein Antrag auf Zulassung u. a. eine Analyse der Alternativen unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution, gegebenenfalls einschließlich Informationen über einschlägige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers umfassen. Außerdem muss die Kommission, wenn eine Zulassung aufgrund von Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 erteilt wurde, u. a. prüfen, ob es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt. Wie sich aus Art. 60 Abs. 5 dieser Verordnung ergibt, berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung dieser Frage alle maßgeblichen Aspekte.

167    Doch während die Kommission im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass einer Zulassungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 führt, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte prüfen muss, ob geeignete Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, ist dies im Rahmen eines Verfahrens, das zur Aufnahme eines Stoffs in Anhang XIV führt, nicht der Fall (siehe oben, Rn. 156 und 157). Im Übrigen verfügt die Kommission im Rahmen eines Zulassungsverfahrens über spezifische Informationen zu dieser Frage, insbesondere über die insoweit vom Antragsteller vorgelegten Informationen, was im Rahmen eines Verfahrens, das zur Aufnahme eines Stoffs in Anhang XIV führt, nicht zwangsläufig der Fall ist.

168    Angesichts dieser Erwägungen ist der bloße Umstand, dass im Beschluss der Kommission vom 10. August 2018 festgestellt wird, dass es für die Verwendung dieses Stoffs bei der industriellen Teilereinigung durch Dampfentfettung keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gebe, die technisch und wirtschaftlich tragfähig seien, nicht geeignet, zu belegen, dass die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Erwägungen der Kommission auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhen.

169    Demnach ist auch das Vorbringen, mit dem die Begründetheit der Erwägungen der Kommission in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen in Frage gestellt wird, und damit das gesamte Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

170    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Erwägungen der Kommission in Bezug auf die Gruppierung nicht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes stünden

171    Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, als sie von den Verwaltungsleitlinien der ECHA zur Bestimmung der Stoffe, die prioritär in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufzunehmen seien, abgewichen sei. Die Kommission sei verpflichtet, diese Leitlinien bei der Prüfung der Empfehlungen der ECHA zu berücksichtigen. Den Klägerinnen seien konkrete Zusicherungen gegeben worden, dass die ECHA im Rahmen ihrer Empfehlung die Erwägungen zur Gruppierung von Stoffen so anwenden werde, wie sie in den Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 erläutert seien. Diesen Leitlinien zufolge beträfen die Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von Stoffen, die für die Gesamtpriorität eines Stoffs zu berücksichtigen seien, eine andere Form des in Rede stehenden Stoffs. Zum einen sei es nicht möglich gewesen, nPB als eine andere Form von Trichlorethylen anzusehen. Es handle sich um sehr unterschiedliche Stoffe, die keinerlei chemische Ähnlichkeit aufwiesen. Zum anderen hätten weder die ECHA noch die Kommission die Austauschbarkeit tatsächlich untersucht. Schließlich hätten die Mengen an nPB nach der Aufnahme von Trichlorethylen in Anhang XIV nicht wirklich zugenommen.

172    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

173    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, unbegründet ist, da die Kommission nicht an die von der ECHA aufgestellten Leitlinien gebunden ist (siehe oben, Rn. 129).

174    Als Zweites ist, soweit die Klägerinnen vortragen, die Erwägungen der Kommission, die entschieden habe, der Empfehlung der ECHA zu folgen (siehe oben, Rn. 130), seien fehlerhaft, festzustellen, dass die Klägerinnen in diesem Zusammenhang lediglich geltend machen, dass die Erwägungen der Kommission nicht mit den Leitlinien der ECHA übereinstimmten, die sich aus den Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 ergäben, obwohl die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. September 2015 auf diese Allgemeinen Leitlinien verwiesen habe. Die Kommission hat in diesem Schreiben jedoch nicht auf die Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 verwiesen, sondern auf die Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach in Fn. 3 der Anlage zu diesem Schreiben und im Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015 auf die Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 verwiesen worden sei. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Hyperlinks, die in diesen Dokumenten enthalten sind und auf die sich die Klägerinnen beziehen, derzeit nicht zu den Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 führen, sondern zu den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014, und die Klägerinnen nichts dafür vortragen, dass das Ziel dieser Hyperlinks geändert worden sei. Das Vorbringen der Klägerinnen beruht daher auf der fehlerhaften Annahme, dass sich die Kommission und die ECHA auf die Allgemeinen Leitlinien vom 28. Mai 2010 gestützt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 die Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung nicht auf die verschiedenen Formen desselben Stoffs beschränkt sind, sondern auch eine mögliche Austauschbarkeit berücksichtigen können.

175    Demnach ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe sich nicht an die Verwaltungsleitlinien der ECHA gehalten, zurückzuweisen.

176    Als Drittes ist das oben in Rn. 171 zusammengefasste Vorbringen der Klägerinnen, soweit damit dargetan werden soll, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe oder ihre Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen offensichtlich fehlerhaft gewesen seien, unter Verweis auf die oben in den Rn. 137 bis 169 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

177    Als Viertes kann in Anbetracht der in den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 enthaltenen Hinweise entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht über ausreichend Informationen verfügten, um ihre in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Beteiligungsrechte in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, auszuüben und ihre Interessen wirksam zu vertreten.

178    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

C.      Zum sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt wird

179    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verletzt.

180    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 28. Juni 1990, Hoche, C‑174/89, EU:C:1990:270, Rn. 25).

181    Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind außerdem die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26).

182    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel steht (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 47).

183    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass Orangemennige, Bleimonoxid, Pentableitetraoxidsulfat und tribasisches Bleisulfat in der sechsten Priorisierungsrunde für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien höhere Gesamtpriorisierungspunktzahlen erhalten hätten als nPB. Anders als nPB seien diese Stoffe jedoch nicht in Anhang XIV aufgenommen worden, was eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung darstelle.

184    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

185    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in der angefochtenen Verordnung auf die Empfehlung der ECHA gestützt hat und damit auf die Schlussfolgerungen dieser Agentur, die sich aus der sechsten Priorisierungsrunde ergaben.

186    Zweitens ist festzustellen, dass zwar aus Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 hervorgeht, dass die ECHA bei der Erstellung einer Rangfolge der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe ihrer Priorität nach drei Kriterien berücksichtigen muss, nämlich erstens die persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften sowie die sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften der betreffenden Stoffe (Buchst. a), zweitens die weit verbreitete Verwendung der Stoffe (Buchst. b) und drittens die Größe der hergestellten Mengen (Buchst. c).

187    Aus Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt sich jedoch auch, dass die vorstehend in Rn. 186 genannten Kriterien nicht die einzigen Kriterien sind, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden können. Zum einen folgt nämlich aus der Verwendung der Worte „in der Regel“ in Abs. 3 Unterabs. 1, dass die drei ausdrücklich genannten Kriterien keine abschließende Liste aller Kriterien darstellen, die berücksichtigt werden können. Zum anderen ergibt sich aus Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1, dass in diesem Zusammenhang auch die Kapazität der ECHA zur fristgerechten Bearbeitung von Anträgen zu berücksichtigen ist.

188    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Bezug auf die Kriterien, die sie im Rahmen der Priorisierung der verschiedenen für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe berücksichtigt, über ein weites Ermessen verfügt (siehe oben, Rn. 158). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie das Kriterium der Gruppierung von nPB und Trichlorethylen berücksichtigt hat. Vielmehr ist festzustellen, dass dieses Kriterium, das die mögliche Austauschbarkeit eines für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffs mit anderen Stoffen, die für eine Aufnahme in Frage kommen oder bereits in Anhang XIV aufgenommen sind, berücksichtigt, dazu dient, die Grundsätze der Verordnung Nr. 1907/2006 zu wahren und die mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen. Mit diesem Kriterium soll nämlich verhindert werden, dass die für eine Aufnahme in Frage kommenden oder bereits in diesen Anhang aufgenommenen Stoffe, zumindest vorübergehend, durch andere Stoffe ersetzt werden, die selbst als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft sind. Das Kriterium bezieht sich daher auf eines der Ziele der Zulassungspflicht, nämlich das Ziel, besonders besorgniserregende Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien zu ersetzen (Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006).

189    Das Vorbringen der Klägerinnen, dass Orangemennige, Bleimonoxid, Pentableitetraoxidsulfat und tribasisches Bleisulfat für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien höhere Gesamtpriorisierungspunktzahlen erhalten hätten als nPB, ist daher als solches nicht geeignet, zu belegen, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt hat.

190    Viertens ist das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des sechsten Klagegrundes, soweit sie sich damit gegen die Erwägungen wenden, aufgrund deren die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass ein potenzielles Risiko besteht, dass Trichlorethylen durch nPB ersetzt wird, unter Verweis auf die oben in den Rn. 136 bis 169 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

191    Fünftens ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, wonach die Kommission dem Kriterium der Gruppierung im Vergleich zu den anderen in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 ausdrücklich genannten Kriterien eine übermäßige Bedeutung beigemessen habe.

192    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. September 2015 ausgeführt hat, dass es aufgrund des Kriteriums der Gruppierung selbst dann gerechtfertigt sei, nPB als einen prioritär in Anhang XIV aufzunehmenden Stoff anzusehen, wenn die Gesamtpriorisierungspunktzahl für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c dieser Verordnung genannten Kriterien sehr niedrig wäre. Diese Erwägung der Kommission bezog sich nicht nur auf den Fall einer Gesamtpunktzahl von 20/45, sondern auch auf den Fall, dass nPB nur eine Punktzahl von 17/45 erreicht hätte. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass sich die Kommission in diesem Schreiben zunächst zum Vorbringen der Klägerinnen geäußert hat, mit dem diese geltend machten, dass nPB eine Punktzahl von 17/45 und nicht von 20/45 hätte erhalten müssen, und dass die Kommission ihre Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung mit dem Adverb „außerdem“ („furthermore“) eingeleitet hat, woraus sich ableiten lässt, dass dies eine Erwägung ist, die unabhängig davon gilt, ob nPB eine Punktzahl von 17/45 oder von 20/45 hätte erhalten müssen. Zum anderen umfasst der Verweis der Kommission auf eine „sehr niedrige Punktzahl“ die Punktzahl von 17/45 und sogar noch einige niedrigere Punktzahlen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der sechsten Priorisierungsrunde für eine Aufnahme in Frage kommende Stoffe, die eine Punktzahl von nur 1/45 erhalten hatten, aufgrund von Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung in Anhang XIV aufgenommen wurden, wie z. B. die in den endgültigen Ergebnissen der ECHA genannten Phthalate (siehe oben, Rn. 10).

193    Zum Vorbringen der Klägerinnen ist festzustellen, dass die Klägerinnen lediglich geltend machen, dass es zu anderen Stoffen, wie z. B. Orangemennige, Bleimonoxid, Pentableitetraoxidsulfat und tribasisches Bleisulfat, ebenfalls Erwägungen in Bezug auf die Gruppierung gebe.

194    Zum einen ergibt sich jedoch aus den endgültigen Ergebnissen der ECHA (siehe oben, Rn. 10), die unter Berücksichtigung der zum Empfehlungsentwurf abgegebenen Bemerkungen aktualisiert worden waren, dass, was Orangemennige, Bleimonoxid, Pentableitetraoxidsulfat und tribasisches Bleisulfat anbelangt, das Bestehen eines potenziellen Risikos, dass diese Stoffe verwendet werden könnten, um andere für eine Aufnahme in Frage kommende Stoffe oder andere bereits in Anhang XIV aufgenommene Stoffe zu ersetzen, weniger offensichtlich schien.

195    Zum anderen waren, wie die Kommission – von den Klägerinnen unbestritten – ausgeführt hat, die Verwendungen von nPB begrenzt und die absehbare Arbeitsbelastung aus der geschätzten Anzahl an Zulassungsanträgen für nPB daher niedriger als für vergleichbare Stoffe, die nicht in Anhang XIV aufgenommen wurden und vielfältigere Verwendungen haben.

196    Im Übrigen kann der Ansatz der Kommission nicht als widersprüchlich angesehen werden, da die Kommission für eine Aufnahme in Frage kommende Stoffe in Anhang XIV aufgenommen hat, die für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien Gesamtpriorisierungspunktzahlen erhalten hatten, die deutlich unter der Punktzahl von 17/45 lagen.

197    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt hat, als sie entschieden hat, nPB, nicht aber Orangemennige, Bleimonoxid, Pentableitetraoxidsulfat und tribasisches Bleisulfat, die für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien höhere Gesamtpriorisierungspunktzahlen erhalten hatten als nPB, in Anhang XIV aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob nPB für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien eine Punktzahl von 20/45 oder von 17/45 hätte erhalten müssen.

198    Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, nPB hätte, wenn es für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 17/45 erhalten hätte, dieselbe Gesamtpriorisierungspunktzahl wie Antimonbleigelb. Daher würden nPB, das in Anhang XIV aufgenommen worden sei, und Antimonbleigelb, das nicht in Anhang XIV aufgenommen worden sei, unterschiedlich behandelt, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden.

199    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

200    Hierzu ist erstens zu bemerken, dass sowohl das Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015 als auch das Hintergrunddokument zu Antimonbleigelb vom 1. Juli 2015 Erwägungen in Bezug auf das Kriterium der Gruppierung enthalten.

201    Wie oben in den Rn. 153 bis 160 dargelegt, verfügte die Kommission in Bezug auf nPB jedoch über Informationen, nach denen dieser Stoff bei der Dampfentfettung und Oberflächenreinigung als Alternative zu Trichlorethylen verwendet werden kann. So heißt es im Hintergrunddokument zu nPB vom 1. Juli 2015, dass nPB den im Rahmen der öffentlichen Konsultation vorgelegten Bemerkungen zufolge für bestimmte Verwendungen von Trichlorethylen als Alternative zu diesem Stoff gebraucht werden könne. Im Hintergrunddokument zu Antimonbleigelb vom 1. Juli 2015 hieß es indessen, dass den verfügbaren Informationen zufolge die Austauschbarkeit von Antimonbleigelb mit einem anderen für die Aufnahme in Frage kommenden Stoff wegen der unterschiedlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften wenig wahrscheinlich sei.

202    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des sechsten Klagegrundes, soweit sie sich damit gegen die Erwägungen wenden, aufgrund deren die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass ein potenzielles Risiko besteht, dass Trichlorethylen durch nPB ersetzt wird, unter Verweis auf die oben in den Rn. 136 bis 178 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

203    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen selbst dann, wenn nPB und Antimonbleigelb für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien dieselbe Gesamtpriorisierungspunktzahl hätten erhalten müssen, nämlich eine Punktzahl von 17/45, nicht geeignet, zu belegen, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verletzt hat, als sie nPB, nicht aber Antimonbleigelb in Anhang XIV aufgenommen hat.

204    Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Empfehlung der ECHA, auf die sich die Kommission gestützt hat, nPB für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45 zuzuteilen war. Wie oben in den Rn. 41 bis 135 ausgeführt, wird dieses Ergebnis durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt. Daher war die unterschiedliche Behandlung von nPB und Antimonbleigelb auch aufgrund der Gesamtpriorisierungspunktzahlen gerechtfertigt.

205    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

D.      Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Klägerinnen angesichts der nPB zugeteilten Punktzahl nicht damit hätten rechnen müssen, dass dieser Stoff als prioritär angesehen wird

206    Im Rahmen des dritten Teils des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die angesichts der Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45, die nPB für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erhalten habe, bzw. der Punktzahl, die nPB nach den Verwaltungsleitlinien der ECHA hätte erhalten müssen, nicht damit hätten rechnen müssen, dass nPB in Anhang XIV aufgenommen werde. Selbst die Punktzahl von 20/45 sei niedriger als die Punktzahl der meisten Stoffe, die in der sechsten Priorisierungsrunde untersucht worden seien. Für Stoffe mit einer Punktzahl von 23/45 oder von 28/45 sei keine Empfehlung für die Aufnahme ausgesprochen worden, und zwar mit der Begründung, dass andere Stoffe eine höhere Priorität aufwiesen. Im Übrigen hätte ein Stoff mit einer Punktzahl von 17/45 – der Punktzahl, die nPB hätte erhalten müssen, wenn die Kommission bei der Beurteilung des Kriteriums der Menge keinen Fehler begangen hätte – weder von der ECHA empfohlen noch von der Kommission in Anhang XIV aufgenommen werden dürfen.

207    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

208    Als Erstes ist, soweit die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, unter Verweis auf die oben in Rn. 129 dargelegten Erwägungen festzustellen, dass die Kommission weder an die Verwaltungsleitlinien der ECHA noch an deren Empfehlungen gebunden ist, so dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verneinen ist.

209    Als Zweites ist, soweit die Klägerinnen ausführen, dass die Kommission selbst auf die Verwaltungsleitlinien der ECHA verwiesen habe, erstens daran zu erinnern, dass, wenn die Kommission entscheidet, einer Empfehlung der ECHA zu folgen, und sich die ECHA in dieser Empfehlung auf die sich aus ihren Verwaltungsleitlinien ergebende Methode gestützt hat, jedes Vorbringen, mit dem gerügt wird, die Erwägungen der Kommission stünden nicht mit den Verwaltungsleitlinien der ECHA im Einklang, dahin anzusehen ist, dass damit ein Begründungsfehler der Kommission dargetan werden soll (siehe oben, Rn. 130).

210    Zweitens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus den Leitlinien zur Priorisierung vom 10. Februar 2014 nicht ableiten, dass nur die Punktzahl für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien für den Beschluss, einen für die Aufnahme in Frage kommenden Stoff in Anhang XIV aufzunehmen, entscheidend ist oder dass andere Kriterien wie das der Gruppierung in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr wird in Nr. 6 dieser Leitlinien klar ausgeführt, dass für die Erstellung einer Rangfolge der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe ihrer Priorität nach auch das Kriterium der Gruppierung mit anderen Stoffen, die für eine Aufnahme in Frage kommen oder bereits in Anhang XIV aufgenommen sind, berücksichtigt werden kann.

211    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch der dritte Teil des vierten Klagegrundes und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, und zwar unabhängig von der Frage, ob nPB für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45 hätte erhalten müssen, wie die Kommission festgestellt hat, oder eine Punktzahl von 17/45, wie die Klägerinnen geltend machen.

E.      Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006, die Verkennung des Ziels der Wettbewerbsfähigkeit und ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit und die Handelsfreiheit der Klägerinnen geltend gemacht wird, sowie zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird

212    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoße, das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel der Wettbewerbsfähigkeit verkenne und in ihre Handelsfreiheit eingreife. Mit dem fünften Klagegrund rügen sie, dass die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

213    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen zu untersuchen, wonach die angefochtene Verordnung gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoße und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel der Wettbewerbsfähigkeit verkenne. Als Zweites ist ihr Vorbringen zu einem Eingriff in ihre Handelsfreiheit und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

1.      Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 und Verkennung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels der Wettbewerbsfähigkeit

214    Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006, da sie nicht sicherstelle, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniere.

215    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

216    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Verordnung Nr. 1907/2006 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 darin liegt, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.

217    Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 („Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution“) lautet:

„Zweck dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Zu diesem Zweck prüfen alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution.“

218    Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass es der Verordnung Nr. 1907/2006 oder den mit ihr verfolgten Zielen widerspräche, für eine Aufnahme in Frage kommende Stoffe, die als prioritär anzusehen sind, in Anhang XIV aufzunehmen.

219    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeben, der Grund für ihre Ansicht, dass die Aufnahme von nPB in Anhang XIV gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoße und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel der Wettbewerbsfähigkeit verkenne, darin liegt, dass sie nPB nicht für einen prioritär in Anhang XIV aufzunehmenden Stoff halten.

220    In diesem Zusammenhang verweisen die Klägerinnen erstens auf ihr Vorbringen zu den Erwägungen der Kommission in Bezug auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen. Dieses Vorbringen wurde oben in den Rn. 136 bis 178 bereits untersucht und zurückgewiesen.

221    Zweitens tragen sie vor, nPB hätte für die in Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien nicht eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45 erhalten dürfen, sondern nur eine Punktzahl von 17/45. Wie bereits oben in den Rn. 41 bis 135 dargelegt, ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet, das Ergebnis der Kommission, dass nPB nach der von der ECHA verwendeten Methode eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 20/45 erhalten musste, in Frage zu stellen, und es ist jedenfalls, wie oben in den Rn. 179 bis 211 ausgeführt, selbst dann, wenn nPB nur eine Punktzahl von 17/45 hätte erhalten dürfen, nicht geeignet, zu belegen, dass die Erwägungen, auf die die Kommission ihren Beschluss, nPB in Anhang XIV aufzunehmen, gestützt hat, offensichtlich fehlerhaft waren.

222    Angesichts dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 und eine Verkennung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels der Wettbewerbsfähigkeit geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

2.      Eingriff in die Handelsfreiheit der Klägerinnen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

223    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe, als sie nPB in Anhang XIV aufgenommen habe, obwohl dieser Stoff nicht die Prioritätskriterien erfüllt habe, in ihre unternehmerische Freiheit und ihre Handelsfreiheit eingegriffen, die in Art. 16 der Charta der Grundrechte verankert und als allgemeiner Rechtsgrundsatz der Union anerkannt seien. Im Rahmen des fünften Klagegrundes machen sie geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zum einen würden mit der angefochtenen Verordnung die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung der Ziele, die mit der Bestimmung der Stoffe, die für eine Aufnahme in Anhang XIV prioritär in Frage kommen, verfolgt würden, geeignet und erforderlich sei. Die Erstellung einer Rangfolge der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe ihrer Priorität nach diene dazu, die besonders besorgniserregenden Stoffe auszuwählen, die als prioritäre Stoffe in Anhang XIV aufzunehmen seien. Im Rahmen der sechsten Priorisierungsrunde habe nPB jedoch keine hohe Priorität aufgewiesen. Zum anderen sei die angefochtene Verordnung nicht die am wenigsten belastende Maßnahme, auf die die Kommission hätte zurückgreifen können. So hätte die Kommission erstens die ECHA auffordern können, ihre Empfehlung im Licht der von den Klägerinnen vorgelegten Informationen zu überarbeiten, und zweitens beschließen können, nPB trotz der Empfehlung der ECHA nicht in Anhang XIV aufzunehmen und seine Aufnahme in diesen Anhang zu verschieben.

224    Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

225    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte die unternehmerische Freiheit und die Handelsfreiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt werden. Diese Freiheiten können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte hervorgeht, kann nämlich ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Zoofachhandel Züpke u. a./Kommission, T‑817/14, EU:T:2016:157, Rn. 126).

226    Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen nicht die Möglichkeit in Frage stellen, dass prioritär für eine Aufnahme in Frage kommende Stoffe gemäß Art. 58 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Anhang XIV aufgenommen werden. Sie machen lediglich geltend, dass die Aufnahme von nPB in Anhang XIV voreilig gewesen sei, da es sich nicht um einen prioritären Stoff gehandelt habe, und dass die voreilige Aufnahme von nPB in diesen Anhang ihre unternehmerische Freiheit und ihre Handelsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt habe.

227    Als Drittes genügt zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Aufnahme von nPB in Anhang XIV sei voreilig gewesen, der Hinweis, dass dieses Vorbringen oben in den Rn. 219 bis 221 bereits untersucht und zurückgewiesen wurde.

228    Demnach ist auch ihr Vorbringen, mit dem sie einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit und ihre Handelsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machen, und damit der zweite und der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

229    Damit ist keiner der von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe begründet. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass die auf die Gruppierung von nPB und Trichlorethylen gestützten Erwägungen der Kommission die angefochtene Verordnung selbst dann rechtfertigen konnten, wenn nPB eine Gesamtpunktzahl von nur 17/45 hätte erhalten müssen.

230    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

231    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung genannten seine eigenen Kosten trägt. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen. Die ECHA trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die ICLIP Terneuzen, BV und die ICL Europe Coöperatief UA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Labucka

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.