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Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2021 – 4B Company/EUIPO – Deenz (Schmuckanhänger)

(Rechtssache T-329/20)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Schmuckanhänger darstellt – Beibehaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einer geänderten Form – Art. 25 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: 4B Company Srl (Montegiorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brogi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Scardocchia und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Deenz Holding Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Alberti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2020 (Sache R 2449/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen 4B Company und Deenz Holding

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die 4B Company Srl trägt die Kosten.

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1     ABl. C 247 vom 27.7.2020.