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Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 – HJ/EMA

(Rechtssache T-579/16)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Art. 8 Abs. 1 der BSB – Umdeutung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fürsorgepflicht – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Beurteilung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: F. Cooney und N. Rampal Olmedo im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron und Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Dezember 2014, der Entscheidung der EMA vom 1. April 2015, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, und der beiden Entscheidungen vom 26. Oktober 2015, mit denen die Beschwerden der Klägerin gegen diese Rechtshandlungen abgelehnt wurden, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

HJ trägt die Kosten.

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1     ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-8/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).