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Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 – Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-379/10 RENV und T-381/10 RENV)1

(Wettbewerb – Kartelle – Französischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Beteiligung am Kartell bestimmter Unternehmen – Neubewertung der Beweise)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen in der Rechtssache T-379/10 RENV: Keramag Keramische Werke GmbH, vormals Keramag Keramische Werke AG (Ratingen, Deutschland), und die fünf weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen. Klägerin in der Rechtssache T-381/10 RENV: Sanitec Europe Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Lindfelt und K. Struckmann sowie J. Killick, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und J. Norris-Usher)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und zum anderen auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Keramag Keramische Werke GmbH und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen C-613/13 P, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.