Language of document : ECLI:EU:C:2016:838

Rechtssache C243/15

Lesoochranárske zoskupenie VLK

gegen

Obvodný úrad Trenčín

(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Art. 6 Abs. 3 – Übereinkommen von Århus – Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Art. 6 und 9 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Vorhaben der Errichtung einer Einzäunung – Schutzgebiet Strážovské vrchy – Verwaltungsverfahren zur Genehmigung – Umweltschutzorganisation – Antrag auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten – Zurückweisung – Gerichtliche Klage“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016

1.        Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung eines Plans oder Projekts in einem geschützten Gebiet – Voraussetzungen – Vorherige Prüfung – Prüfung der Verträglichkeit des Projekts

(Richtlinie 92/43 des Rates in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 3)

2.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Rechtslage, die einen Bezug zum Unionsrecht aufweist – Zuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 4 Abs. 3 EUV und 19 Abs. 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 51 Abs. 1; Übereinkommen von Århus, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 92/43 des Rates in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 3)

3.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits

(Art. 267 AEUV)

4.        Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung eines Plans oder Projekts in einem geschützten Gebiet – Verwaltungsverfahren – Antrag einer Umweltschutzorganisation auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten – Automatische Zurückweisung nach der Beendigung des Verfahrens mit der Folge des Fehlens einer Möglichkeit für diese Organisation, eine Klage zu erheben – Unzulässigkeit – Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Übereinkommen von Århus, Art. 2 Abs. 5, 6 Abs. 1 Buchst. b und 9 Abs. 2 und 4; Richtlinie 92/43 des Rates in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 42, 66)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 50-53, 65)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 64)

4.      Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist, soweit in ihm unter Umständen, die einen weiten Zugang zu Gerichten gewähren, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz von Rechten verankert ist, die einer die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens erfüllenden Umweltschutzorganisation nach dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens, zustehen, dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer Auslegung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts entgegensteht, wonach eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer solchen Organisation die Zuerkennung der Stellung einer Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren über die Genehmigung eines Vorhabens, das in einem Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung verwirklicht werden soll, versagt wird, nicht zwingend im Verlauf dieses Verfahrens zu prüfen ist, das bestandskräftig beendet werden kann, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Beteiligtenstellung ergangen ist, und wonach diese Klage automatisch abgewiesen wird, sobald dieses Vorhaben genehmigt ist, so dass diese Organisation dazu gezwungen ist, eine Klage anderer Art zu erheben, um die Beteiligtenstellung zu erlangen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie nachgekommen sind.

(vgl. Rn. 73 und Tenor)