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Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2012 - In 't Veld/Rat

(Rechtssache T-529/09)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zu einer Empfehlung der Kommission betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Konkrete und vorhersehbare Beeinträchtigung des betreffenden Interesses - Überwiegendes öffentliches Interesse)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sophie in 't Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer, C. Fekete und O. Petersen, dann M. Bauer und C. Fekete)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira Name)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 8. September 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf uneingeschränkten Zugang zu einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zu der von der Kommission vorgelegten Empfehlung zum Erhalt der Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus abgelehnt wurde

Tenor

Die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2009 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu anderen als denjenigen der nicht verbreiteten Teile des Dokuments Nr. 11897/09 verweigert wird, die sich auf den spezifischen Inhalt des beabsichtigten Abkommens oder der Verhandlungsrichtlinien beziehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede der Beteiligten trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 80 vom 27.3.2010.